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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erstes Buch. §. 28.
I. Staaten, welchen für sich oder ihre Souveräne Königliche
Ehren (Honores regii, honneurs royaux) zustehen, ha-
ben einen äußerlichen Vorrang vor denjenigen, welchen der-
gleichen Ehren nicht gebühren.
Als Königliche Ehren sind aber anzusehen:
der Gebrauch der Königlichen Titel, Krone und cor-
respondirenden Wappen;
das ausschließliche Recht, Gesandte erster Klasse zu
schicken;
gewisse andere Cerimonialrechte, welche weiterhin vor-
kommen sollen.
Als berechtigt zu Königlichen Ehren werden außer Kaisern
und Königen nur noch die Großherzoge, desgleichen, vermöge
früheren Herkommens, der Kurfürst von Hessen angesehen;
eben darauf hatten früherhin auch Republiken Anspruch, wie
z. B. Venedig und die Niederlande, jetzt unbedenklich die
Schweizerische Eidgenossenschaft, der Nordamerikanische Frei-
staat. Daß der Deutsche Staatenbund als solcher nicht da-
von ausgeschlossen werden könne, versteht sich von selbst, da
die bedeutenderen seiner Glieder, aus deren Gebieten das Bun-
desgebiet selbst wieder hauptsächlich besteht, schon zu jenen
Vorrechten beansprucht sind.
II. Unter den Staaten einer jeden der beiden Hauptklassen be-
steht dem Princip nach eine vollkommene Rechtsgleichheit.
Insbesondere gilt dies von den heutigen Kaiser- und Kö-
nigstiteln, seitdem der vormals allgemein als Erstes christli-
ches Haupt anerkannte Römische Kaiser nicht mehr existirt.
Könige haben vorlängst die rechtliche Gleichbedeutung mit dem
Kaisertitel dadurch angezeigt, daß sie den Namen eines Kaiser-
reichs oder Imperators auch mit dem vorzugsweise geführten
Königlichen Titel verbinden, oder wenigstens Krone und Rechte
des Souveräns kaiserliche nennen. 1 Kaisern und Königen
Darnach: Memoires sur le rang et la preseance. par M. Rousset. Amst.
1746. Agostino Paradisi, Atteneo dell uomo nobile. Venet.
1731.
Gottfr. Stieve, Europ. Hofcerimon. Lpz. 1715. 1723. Eine gute Zusam-
menstellung der Hauptpunkte giebt Günther, Völkerr. I, S. 199 ff. S.
auch J. Chr. Hellbach, Hdb. des Rangrechts. Ansp. 1804. Fr. A. Mos-
heim, über den Rang der Europ. Mächte. Sulzb. 1819.
1 So gaben sich und empfingen die Könige Frankreichs in den Verhandlun-
Erſtes Buch. §. 28.
I. Staaten, welchen für ſich oder ihre Souveräne Königliche
Ehren (Honores regii, honneurs royaux) zuſtehen, ha-
ben einen äußerlichen Vorrang vor denjenigen, welchen der-
gleichen Ehren nicht gebühren.
Als Königliche Ehren ſind aber anzuſehen:
der Gebrauch der Königlichen Titel, Krone und cor-
reſpondirenden Wappen;
das ausſchließliche Recht, Geſandte erſter Klaſſe zu
ſchicken;
gewiſſe andere Cerimonialrechte, welche weiterhin vor-
kommen ſollen.
Als berechtigt zu Königlichen Ehren werden außer Kaiſern
und Königen nur noch die Großherzoge, desgleichen, vermöge
früheren Herkommens, der Kurfürſt von Heſſen angeſehen;
eben darauf hatten früherhin auch Republiken Anſpruch, wie
z. B. Venedig und die Niederlande, jetzt unbedenklich die
Schweizeriſche Eidgenoſſenſchaft, der Nordamerikaniſche Frei-
ſtaat. Daß der Deutſche Staatenbund als ſolcher nicht da-
von ausgeſchloſſen werden könne, verſteht ſich von ſelbſt, da
die bedeutenderen ſeiner Glieder, aus deren Gebieten das Bun-
desgebiet ſelbſt wieder hauptſächlich beſteht, ſchon zu jenen
Vorrechten beanſprucht ſind.
II. Unter den Staaten einer jeden der beiden Hauptklaſſen be-
ſteht dem Princip nach eine vollkommene Rechtsgleichheit.
Insbeſondere gilt dies von den heutigen Kaiſer- und Kö-
nigstiteln, ſeitdem der vormals allgemein als Erſtes chriſtli-
ches Haupt anerkannte Römiſche Kaiſer nicht mehr exiſtirt.
Könige haben vorlängſt die rechtliche Gleichbedeutung mit dem
Kaiſertitel dadurch angezeigt, daß ſie den Namen eines Kaiſer-
reichs oder Imperators auch mit dem vorzugsweiſe geführten
Königlichen Titel verbinden, oder wenigſtens Krone und Rechte
des Souveräns kaiſerliche nennen. 1 Kaiſern und Königen
Darnach: Mémoires sur le rang et la préséance. par M. Rousset. Amst.
1746. Agostino Paradisi, Atteneo dell uomo nobile. Venet.
1731.
Gottfr. Stieve, Europ. Hofcerimon. Lpz. 1715. 1723. Eine gute Zuſam-
menſtellung der Hauptpunkte giebt Günther, Völkerr. I, S. 199 ff. S.
auch J. Chr. Hellbach, Hdb. des Rangrechts. Anſp. 1804. Fr. A. Mos-
heim, über den Rang der Europ. Mächte. Sulzb. 1819.
1 So gaben ſich und empfingen die Könige Frankreichs in den Verhandlun-
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[46/0070] Erſtes Buch. §. 28. I. Staaten, welchen für ſich oder ihre Souveräne Königliche Ehren (Honores regii, honneurs royaux) zuſtehen, ha- ben einen äußerlichen Vorrang vor denjenigen, welchen der- gleichen Ehren nicht gebühren. Als Königliche Ehren ſind aber anzuſehen: der Gebrauch der Königlichen Titel, Krone und cor- reſpondirenden Wappen; das ausſchließliche Recht, Geſandte erſter Klaſſe zu ſchicken; gewiſſe andere Cerimonialrechte, welche weiterhin vor- kommen ſollen. Als berechtigt zu Königlichen Ehren werden außer Kaiſern und Königen nur noch die Großherzoge, desgleichen, vermöge früheren Herkommens, der Kurfürſt von Heſſen angeſehen; eben darauf hatten früherhin auch Republiken Anſpruch, wie z. B. Venedig und die Niederlande, jetzt unbedenklich die Schweizeriſche Eidgenoſſenſchaft, der Nordamerikaniſche Frei- ſtaat. Daß der Deutſche Staatenbund als ſolcher nicht da- von ausgeſchloſſen werden könne, verſteht ſich von ſelbſt, da die bedeutenderen ſeiner Glieder, aus deren Gebieten das Bun- desgebiet ſelbſt wieder hauptſächlich beſteht, ſchon zu jenen Vorrechten beanſprucht ſind. II. Unter den Staaten einer jeden der beiden Hauptklaſſen be- ſteht dem Princip nach eine vollkommene Rechtsgleichheit. Insbeſondere gilt dies von den heutigen Kaiſer- und Kö- nigstiteln, ſeitdem der vormals allgemein als Erſtes chriſtli- ches Haupt anerkannte Römiſche Kaiſer nicht mehr exiſtirt. Könige haben vorlängſt die rechtliche Gleichbedeutung mit dem Kaiſertitel dadurch angezeigt, daß ſie den Namen eines Kaiſer- reichs oder Imperators auch mit dem vorzugsweiſe geführten Königlichen Titel verbinden, oder wenigſtens Krone und Rechte des Souveräns kaiſerliche nennen. 1 Kaiſern und Königen 2 1 So gaben ſich und empfingen die Könige Frankreichs in den Verhandlun- 2 Darnach: Mémoires sur le rang et la préséance. par M. Rousset. Amst. 1746. Agostino Paradisi, Atteneo dell uomo nobile. Venet. 1731. Gottfr. Stieve, Europ. Hofcerimon. Lpz. 1715. 1723. Eine gute Zuſam- menſtellung der Hauptpunkte giebt Günther, Völkerr. I, S. 199 ff. S. auch J. Chr. Hellbach, Hdb. des Rangrechts. Anſp. 1804. Fr. A. Mos- heim, über den Rang der Europ. Mächte. Sulzb. 1819.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/70>, abgerufen am 23.11.2024.