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Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Wissenschaft der Logik. Bd. 1,2. Nürnberg, 1813.

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Zweytes Buch. I. Abschnitt.
Grunde findet diß gleichfalls Statt. Dadurch ist
nun ferner der Fall, daß er es nicht an ihm selbst ent-
hält, welche der mannichfaltigen Bestimmungen als die
wesentliche genommen werden soll. Etwas ist ein
Concretes von solchen mannichfaltigen Bestimmungen,
die sich gleich beständig und bleibend an ihm zeigen. Die
eine kann daher so sehr wie die andere als Grund be-
stimmt werden; nemlich als die wesentliche, in Ver-
gleichung mit welcher alsdenn die andere nur ein gesetz-
tes sey. Es verbindet sich damit das vorhin erwähnte,
daß, wenn eine Bestimmung vorhanden ist, die in einem
Falle als Grund einer andern angesehen wird, daraus
nicht folgt, daß diese andere in einem andern Falle oder
überhaupt, mit ihr gesetzt sey. -- Die Strafe z. B.
hat die mannichfaltigen Bestimmungen, daß sie Wieder-
vergeltung, ferner abschreckendes Beyspiel, daß sie ein
vom Gesetz zur Abschreckung angedrohtes, auch ein den
Verbrecher zur Besinnung und Besserung bringendes ist.
Jede dieser verschiedenen Bestimmungen ist als Grund
der Strafe
betrachtet worden, weil jede eine wesent-
liche Bestimmung ist, und dadurch die andern als von
ihr unterschieden, gegen sie nur als Zufälliges bestimmt
werden. Diejenige aber, die als Grund angenommen
wird, ist noch nicht die ganze Strafe selbst; dieses Con-
crete enthält auch jene andern, die mit ihr darin nur ver-
knüpft sind, ohne daß sie in ihr ihren Grund hätten. --
Oder ein Beamter hat Amts-Geschiklichkeit, steht als
Individuum in Verwandschaft, hat diese und jene Be-
kanntschaft, einen besondern Charakter, war in diesen
und jenen Umständen und Gelegenheiten, sich zu zeigen,
u. s. f. Es kann jede dieser Eigenschaften Grund seyn,
oder als solcher angesehen werden, daß er diß Amt hat;
sie sind ein verschiedener Inhalt, der in einem Dritten
verbunden ist; die Form, als das Wesentliche und als
das Gesetzte gegeneinander bestimmt zu seyn, ist demsel-

ben

Zweytes Buch. I. Abſchnitt.
Grunde findet diß gleichfalls Statt. Dadurch iſt
nun ferner der Fall, daß er es nicht an ihm ſelbſt ent-
haͤlt, welche der mannichfaltigen Beſtimmungen als die
weſentliche genommen werden ſoll. Etwas iſt ein
Concretes von ſolchen mannichfaltigen Beſtimmungen,
die ſich gleich beſtaͤndig und bleibend an ihm zeigen. Die
eine kann daher ſo ſehr wie die andere als Grund be-
ſtimmt werden; nemlich als die weſentliche, in Ver-
gleichung mit welcher alsdenn die andere nur ein geſetz-
tes ſey. Es verbindet ſich damit das vorhin erwaͤhnte,
daß, wenn eine Beſtimmung vorhanden iſt, die in einem
Falle als Grund einer andern angeſehen wird, daraus
nicht folgt, daß dieſe andere in einem andern Falle oder
uͤberhaupt, mit ihr geſetzt ſey. — Die Strafe z. B.
hat die mannichfaltigen Beſtimmungen, daß ſie Wieder-
vergeltung, ferner abſchreckendes Beyſpiel, daß ſie ein
vom Geſetz zur Abſchreckung angedrohtes, auch ein den
Verbrecher zur Beſinnung und Beſſerung bringendes iſt.
Jede dieſer verſchiedenen Beſtimmungen iſt als Grund
der Strafe
betrachtet worden, weil jede eine weſent-
liche Beſtimmung iſt, und dadurch die andern als von
ihr unterſchieden, gegen ſie nur als Zufaͤlliges beſtimmt
werden. Diejenige aber, die als Grund angenommen
wird, iſt noch nicht die ganze Strafe ſelbſt; dieſes Con-
crete enthaͤlt auch jene andern, die mit ihr darin nur ver-
knuͤpft ſind, ohne daß ſie in ihr ihren Grund haͤtten. —
Oder ein Beamter hat Amts-Geſchiklichkeit, ſteht als
Individuum in Verwandſchaft, hat dieſe und jene Be-
kanntſchaft, einen beſondern Charakter, war in dieſen
und jenen Umſtaͤnden und Gelegenheiten, ſich zu zeigen,
u. ſ. f. Es kann jede dieſer Eigenſchaften Grund ſeyn,
oder als ſolcher angeſehen werden, daß er diß Amt hat;
ſie ſind ein verſchiedener Inhalt, der in einem Dritten
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das Geſetzte gegeneinander beſtimmt zu ſeyn, iſt demſel-

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[116/0128] Zweytes Buch. I. Abſchnitt. Grunde findet diß gleichfalls Statt. Dadurch iſt nun ferner der Fall, daß er es nicht an ihm ſelbſt ent- haͤlt, welche der mannichfaltigen Beſtimmungen als die weſentliche genommen werden ſoll. Etwas iſt ein Concretes von ſolchen mannichfaltigen Beſtimmungen, die ſich gleich beſtaͤndig und bleibend an ihm zeigen. Die eine kann daher ſo ſehr wie die andere als Grund be- ſtimmt werden; nemlich als die weſentliche, in Ver- gleichung mit welcher alsdenn die andere nur ein geſetz- tes ſey. Es verbindet ſich damit das vorhin erwaͤhnte, daß, wenn eine Beſtimmung vorhanden iſt, die in einem Falle als Grund einer andern angeſehen wird, daraus nicht folgt, daß dieſe andere in einem andern Falle oder uͤberhaupt, mit ihr geſetzt ſey. — Die Strafe z. B. hat die mannichfaltigen Beſtimmungen, daß ſie Wieder- vergeltung, ferner abſchreckendes Beyſpiel, daß ſie ein vom Geſetz zur Abſchreckung angedrohtes, auch ein den Verbrecher zur Beſinnung und Beſſerung bringendes iſt. Jede dieſer verſchiedenen Beſtimmungen iſt als Grund der Strafe betrachtet worden, weil jede eine weſent- liche Beſtimmung iſt, und dadurch die andern als von ihr unterſchieden, gegen ſie nur als Zufaͤlliges beſtimmt werden. Diejenige aber, die als Grund angenommen wird, iſt noch nicht die ganze Strafe ſelbſt; dieſes Con- crete enthaͤlt auch jene andern, die mit ihr darin nur ver- knuͤpft ſind, ohne daß ſie in ihr ihren Grund haͤtten. — Oder ein Beamter hat Amts-Geſchiklichkeit, ſteht als Individuum in Verwandſchaft, hat dieſe und jene Be- kanntſchaft, einen beſondern Charakter, war in dieſen und jenen Umſtaͤnden und Gelegenheiten, ſich zu zeigen, u. ſ. f. Es kann jede dieſer Eigenſchaften Grund ſeyn, oder als ſolcher angeſehen werden, daß er diß Amt hat; ſie ſind ein verſchiedener Inhalt, der in einem Dritten verbunden iſt; die Form, als das Weſentliche und als das Geſetzte gegeneinander beſtimmt zu ſeyn, iſt demſel- ben

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Zitationshilfe: Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Wissenschaft der Logik. Bd. 1,2. Nürnberg, 1813, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hegel_logik0102_1813/128>, abgerufen am 21.11.2024.