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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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schwegert / tertio genere adfinitatis, nach der dritten Art der Schwegerschafft. Vnd wenn die drey mittel Personen verstürben / als Martha / Maria / vnd Philippus / so möchte Jacobus der Widwer / die andere Fraw Philippi / vnd nachgelassene Widwe Magdalenam wol zur Ehe nemen. Denn wird secundum genus adfinitatis nachgelassen / viel mehr tertium genus, welches weiter gehet.

Die Personen sind also zu setzen.
[]

Diesem Jacobo erleuben die Rechte / vnd Consistoria, das er nach absterben der dreien Personen / Martha / Maria / vnd Philippi / die Widfraw Magdalenam zur Ehe nemen möge.

Aus diesem allen kan nun ein Pfarherr, auch Gottseliger Christ wol verstehen / welche Gradus beide in Gottes

schwegert / tertio genere adfinitatis, nach der dritten Art der Schwegerschafft. Vnd wenn die drey mittel Personen verstürben / als Martha / Maria / vnd Philippus / so möchte Jacobus der Widwer / die andere Fraw Philippi / vnd nachgelassene Widwe Magdalenam wol zur Ehe nemen. Denn wird secundum genus adfinitatis nachgelassen / viel mehr tertium genus, welches weiter gehet.

Die Personen sind also zu setzen.
[]

Diesem Jacobo erleuben die Rechte / vnd Consistoria, das er nach absterben der dreien Personen / Martha / Maria / vnd Philippi / die Widfraw Magdalenam zur Ehe nemen möge.

Aus diesem allen kan nun ein Pfarherr, auch Gottseliger Christ wol verstehen / welche Gradus beide in Gottes

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[0046] schwegert / tertio genere adfinitatis, nach der dritten Art der Schwegerschafft. Vnd wenn die drey mittel Personen verstürben / als Martha / Maria / vnd Philippus / so möchte Jacobus der Widwer / die andere Fraw Philippi / vnd nachgelassene Widwe Magdalenam wol zur Ehe nemen. Denn wird secundum genus adfinitatis nachgelassen / viel mehr tertium genus, welches weiter gehet. Die Personen sind also zu setzen. _ Diesem Jacobo erleuben die Rechte / vnd Consistoria, das er nach absterben der dreien Personen / Martha / Maria / vnd Philippi / die Widfraw Magdalenam zur Ehe nemen möge. Aus diesem allen kan nun ein Pfarherr, auch Gottseliger Christ wol verstehen / welche Gradus beide in Gottes

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/46>, abgerufen am 23.11.2024.