Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

Bild:
<< vorherige Seite

Wort / in Keiserlichen / in gemeinen / vnd vblichen Landsordnungen verboten sind / vnd nicht zugelassen werden / vnd welche nicht verboten sind.

Da nun ein Pfarherr oder jemands / noch weitern bericht bedürffte / der mag bey dem Consistorio, zun Ehesachen verordnet / Rath suchen.

Es sollen auch die Herrn Pastores, jre Zuhörer zum offtermal / sonderlich in den Hochzeit Predigten / vnd wenn sonst gelegenheit furfellet / vermanen / vnd warnen / das sich niemand heimlich im Winckel verlobe / sondern die einander zur Ehe begeren / sollen ehrliche Leute / Freunde / vnd Nachbare als Zeugen / dem heiligen Ehestande zu ehren / darzu nemen / wie es in der Gemeine Gottes breuchlich ist / auch die not erfordert / in dieser letzten argen vnd vntrewen Welt.

Mancher füret sich durch heimliche Verlöbnis in grossen schweren vnkosten / darzu in hohn vnd spot / daran ist niemand so sehr schüldig / als er selbs / das er seinen Ehestand nicht in Gottes furcht angefangen / vnd so ein heiliges vnd hohes Werck im Winckel heimlich / vnd mit Leichtfertigkeit furgenomen hat.

Desgleichen sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / das der jungen Leute zusagung der Ehe / one bewilligung vnd ausdrücklichen Consens der Eltern / oder Vormünden / so an stat der Eltern sind / nicht bindig noch krefftig sey / sie haben einander zum Malschatz / viel / wenig oder nichts gegeben. Denn Gottes Wort leret ausdrücklich / das die Kinder mit rath / vnd verwilligung jrer Eltern sich in den heiligen Ehestand begeben sollen. Vnd ist derwegen in der Christlichen Kirchen keines weges zu leiden / das durch Geschenck oder Koplerey oder andern betrug / den Eltern

Wort / in Keiserlichen / in gemeinen / vnd vblichen Landsordnungen verboten sind / vnd nicht zugelassen werden / vnd welche nicht verboten sind.

Da nun ein Pfarherr oder jemands / noch weitern bericht bedürffte / der mag bey dem Consistorio, zun Ehesachen verordnet / Rath suchen.

Es sollen auch die Herrn Pastores, jre Zuhörer zum offtermal / sonderlich in den Hochzeit Predigten / vnd wenn sonst gelegenheit furfellet / vermanen / vnd warnen / das sich niemand heimlich im Winckel verlobe / sondern die einander zur Ehe begeren / sollen ehrliche Leute / Freunde / vnd Nachbare als Zeugen / dem heiligen Ehestande zu ehren / darzu nemen / wie es in der Gemeine Gottes breuchlich ist / auch die not erfordert / in dieser letzten argen vnd vntrewen Welt.

Mancher füret sich durch heimliche Verlöbnis in grossen schweren vnkosten / darzu in hohn vnd spot / daran ist niemand so sehr schüldig / als er selbs / das er seinen Ehestand nicht in Gottes furcht angefangen / vnd so ein heiliges vnd hohes Werck im Winckel heimlich / vnd mit Leichtfertigkeit furgenomen hat.

Desgleichen sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / das der jungen Leute zusagung der Ehe / one bewilligung vnd ausdrücklichen Consens der Eltern / oder Vormünden / so an stat der Eltern sind / nicht bindig noch krefftig sey / sie haben einander zum Malschatz / viel / wenig oder nichts gegeben. Denn Gottes Wort leret ausdrücklich / das die Kinder mit rath / vnd verwilligung jrer Eltern sich in den heiligen Ehestand begeben sollen. Vnd ist derwegen in der Christlichen Kirchen keines weges zu leiden / das durch Geschenck oder Koplerey oder andern betrug / den Eltern

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0047"/>
Wort / in                      Keiserlichen / in gemeinen / vnd vblichen Landsordnungen verboten sind / vnd                      nicht zugelassen werden / vnd welche nicht verboten sind.</p>
        <p>Da nun ein Pfarherr oder jemands / noch weitern bericht bedürffte / der mag bey                      dem Consistorio, zun Ehesachen verordnet / Rath suchen.</p>
        <p>Es sollen auch die Herrn Pastores, jre Zuhörer zum offtermal / sonderlich in den                      Hochzeit Predigten / vnd wenn sonst gelegenheit furfellet / vermanen / vnd                      warnen / das sich niemand heimlich im Winckel verlobe / sondern die einander zur                      Ehe begeren / sollen ehrliche Leute / Freunde / vnd Nachbare als Zeugen / dem                      heiligen Ehestande zu ehren / darzu nemen / wie es in der Gemeine Gottes                      breuchlich ist / auch die not erfordert / in dieser letzten argen vnd vntrewen                      Welt.</p>
        <p>Mancher füret sich durch heimliche Verlöbnis in grossen schweren vnkosten / darzu                      in hohn vnd spot / daran ist niemand so sehr schüldig / als er selbs / das er                      seinen Ehestand nicht in Gottes furcht angefangen / vnd so ein heiliges vnd                      hohes Werck im Winckel heimlich / vnd mit Leichtfertigkeit furgenomen hat.</p>
        <p>Desgleichen sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / das der jungen                      Leute zusagung der Ehe / one bewilligung vnd ausdrücklichen Consens der Eltern /                      oder Vormünden / so an stat der Eltern sind / nicht bindig noch krefftig sey /                      sie haben einander zum Malschatz / viel / wenig oder nichts gegeben. Denn Gottes                      Wort leret ausdrücklich / das die Kinder mit rath / vnd verwilligung jrer Eltern                      sich in den heiligen Ehestand begeben sollen. Vnd ist derwegen in der                      Christlichen Kirchen keines weges zu leiden / das durch Geschenck oder Koplerey                      oder andern betrug / den Eltern
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0047] Wort / in Keiserlichen / in gemeinen / vnd vblichen Landsordnungen verboten sind / vnd nicht zugelassen werden / vnd welche nicht verboten sind. Da nun ein Pfarherr oder jemands / noch weitern bericht bedürffte / der mag bey dem Consistorio, zun Ehesachen verordnet / Rath suchen. Es sollen auch die Herrn Pastores, jre Zuhörer zum offtermal / sonderlich in den Hochzeit Predigten / vnd wenn sonst gelegenheit furfellet / vermanen / vnd warnen / das sich niemand heimlich im Winckel verlobe / sondern die einander zur Ehe begeren / sollen ehrliche Leute / Freunde / vnd Nachbare als Zeugen / dem heiligen Ehestande zu ehren / darzu nemen / wie es in der Gemeine Gottes breuchlich ist / auch die not erfordert / in dieser letzten argen vnd vntrewen Welt. Mancher füret sich durch heimliche Verlöbnis in grossen schweren vnkosten / darzu in hohn vnd spot / daran ist niemand so sehr schüldig / als er selbs / das er seinen Ehestand nicht in Gottes furcht angefangen / vnd so ein heiliges vnd hohes Werck im Winckel heimlich / vnd mit Leichtfertigkeit furgenomen hat. Desgleichen sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / das der jungen Leute zusagung der Ehe / one bewilligung vnd ausdrücklichen Consens der Eltern / oder Vormünden / so an stat der Eltern sind / nicht bindig noch krefftig sey / sie haben einander zum Malschatz / viel / wenig oder nichts gegeben. Denn Gottes Wort leret ausdrücklich / das die Kinder mit rath / vnd verwilligung jrer Eltern sich in den heiligen Ehestand begeben sollen. Vnd ist derwegen in der Christlichen Kirchen keines weges zu leiden / das durch Geschenck oder Koplerey oder andern betrug / den Eltern

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/47
Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/47>, abgerufen am 21.11.2024.