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Heyde, Ludwig: Jesuitenfrage und Frauenstimmrecht. In: Die Frauenbewegung 4 (1913), S. 25-26.

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[Beginn Spaltensatz]
Jesuitenfrage und Frauenstimmrecht.
Zur Kritik der Ausnahmegesetze.

Man kann Politik mit und ohne Prinzipien machen.
Jm allgemeinen werden sich aber nur diejenigen politischen
Gruppen behaupten, die Prinzipien haben; denn es liegt
eine große Werbekraft in der Tatsache, daß man bei einer
Partei mit unbedingtem Vertrauen auf das Festhalten an
einigen Grundforderungen rechnen kann. Es ist töricht, einer
Partei durch ein Uebermaß an Prinzipien alle Bewegungs-
freiheit zu nehmen; aber weit törichter noch ist die Selbst-
täuschung, alle Politik müsse der Augenblickssituation angepaßt
und könne ohne jede vorgefaßte Meinung durchgeführt werden.
Die prinzipienfreieste Partei in Deutschland ist die national-
liberale; sie ist zugleich innerlich und äußerlich die schwächste
und bestünde längst nicht mehr, wenn Deutschland ein poli-
tischeres Land wäre. Große Teile ihrer Wähler sind nämlich
durch und durch unpolitische Naturen und wählen nur deshalb
nationalliberal, weil ihnen diese Partei als die prinzipien-
loseste zugleich gewissermaßen am unpolitischsten vorkommt
und zu grundsätzlichem politischen Denken am wenigsten zwingt.

Für diejenigen Politiker, die sich auf den Boden des
Grundsatzes "Gleiches Recht für alle " stellen,
gibt es gegenwärtig zwei Prüfsteine Ausnahmegesetzen gegen-
über: die Jesuitenfrage und das Frauenstimmrecht.

Man braucht nicht über jeden Politiker, der, wiewohl
er die Gleichberechtigung aller im Staate verlangt, in diesen
beiden Fragen versagt, für alle Zeiten den Stab zu brechen.
Aber die Unbedingtheit des Vertrauens ist erschüttert,
wo man dieses Versagen findet.

Wer sagt "gleiches Recht für alle", der muß auch
sagen: kein Ausnahmegesetz gegen irgend
jemanden.
Dabei muß es ganz gleichgültig sein, ob
ihm das Objekt des Ausnahmegesetzes sympathisch oder
unsympathisch ist. Er kämpft gar nicht für oder gegen
dieses Objekt, sondern er streitet für einen Grund-
satz
. Darum hat er auch die Pflicht, sich mit
genau demselben Eifer
im einen wie im andern
Falle gegen ein Ausnahmegesetz ins Zeug zu legen. Die-
jenigen, die ein in den Objekten liegendes Sonderinteresse
am Nichtzustandekommen oder an der Aufhebung eines Aus-
nahmegesetzes haben, darf er nicht an Eifer ihn übertreffen
lassen; denn grundsätzlich ist er genau so stark interessiert
wie jene. Das Jesuitengesetz ist nur ein Ausnahme-
gesetz
. Es ist so, das mit sophistischen Argumenten[Spaltenumbruch] bestreiten zu wollen. Die Wenigsten, die es leugnen, sind
von ihren Beweisen selber überzeugt; sie wollen zu einem
anderen Ergebnis kommen, weil es kein populäreres Aus-
nahmegesetz je gegeben hat als das Jesuitengesetz. Der Wunsch
ist der Vater des Gedankens, die Beweiskette von vornherein im
Hinblick auf das Ergebnis zugeschnitten. Manche sagen auch, das
Jesuitengesetz sei gewiß ein Ausnahmegesetz, aber die ganze
Stellung des Staates zur Kirche sei ein einziger großer Komplex
von Ausnahmegesetzen; warum solle man gerade das einzige
Glied dieses Komplexes, das für den Klerikalismus ungünstig
sei, beseitigen? Werde Staat und Kirche getrennt, dann wolle
man gern die Jesuiten ins Land lassen. Aber auch von dieser
Logik darf man sich nicht blenden lassen. Wer ernstlich gegen
Ausnahmegesetze ist, hebt sie auf, wo er nur kann. Gibt es
für Trennung von Staat und Kirche keine Parlaments-
mehrheiten, so fange man mit der Durchführung des Grund-
satzes "keine Ausnahmegesetze!" dort an, wo die
Mehrheitsverhältnisse es gestatten, - gleichviel, ob das
angenehm oder unangenehm scheint.

Wer gleiches Recht für alle will, muß
wollen, daß das Parlament ein getreues Spiegelbild der
politischen Kräfte des Landes sei. Jhm ist darum die
Forderung des allgemeinen, gleichen,
geheimen und direkten Wahlrechts
(unter
Berücksichtigung der Minderheiten durch Verhältniswahl)
Selbstverständlichkeit. Er geht nicht von den Folgen aus,
die dieses Wahlrecht haben kann: daß nämlich durch seine
Anwendung die Politik letzten Endes auf Grund der Mehr-
heitsverhältnisse eine ihm höchst unsympathische Wendung
nehmen kann. Diese Folgen darf nur derjenige zur Orien-
tierung seiner Stellung zum Wahlrecht benutzen, der eben
im Parlament nicht ein Spiegelbild der politischen Kräfte
sehen will, sondern eine zum Zwecke der gegebenenfalls auch
gegen den Willen des Volkes erfolgenden Durchführung
politischer Absichten getroffene Auslese. Wer aber an dem
Gedanken des Spiegelbildes festhält, der darf nicht an einer
beliebigen Stelle plötzlich Halt machen und fragen: diese oder
jene politische Kraft muß unvertreten bleiben, weil sie "noch
nicht reif" ist und daher immer nur bestimmten, uns partei-
politisch unbequemen Richtungen zuneigen wird. Zu dem
wirklichen Spiegelbild der politischen Kräfte gehört auch das
allgemeine, gleiche, geheime und direkte (ev. mit Proportional-)
Wahlrecht der Frauen. Wer die Frauen vom Wahlrecht
ausschließen will, der gibt den Gedanken einer alle politischen
Kräfte widerspiegelnden Volksvertretung auf und begibt
sich damit, wie eifrig er auch an dem allgemeinen usw.[Spaltenumbruch]

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Jesuitenfrage und Frauenstimmrecht.
Zur Kritik der Ausnahmegesetze.

Man kann Politik mit und ohne Prinzipien machen.
Jm allgemeinen werden sich aber nur diejenigen politischen
Gruppen behaupten, die Prinzipien haben; denn es liegt
eine große Werbekraft in der Tatsache, daß man bei einer
Partei mit unbedingtem Vertrauen auf das Festhalten an
einigen Grundforderungen rechnen kann. Es ist töricht, einer
Partei durch ein Uebermaß an Prinzipien alle Bewegungs-
freiheit zu nehmen; aber weit törichter noch ist die Selbst-
täuschung, alle Politik müsse der Augenblickssituation angepaßt
und könne ohne jede vorgefaßte Meinung durchgeführt werden.
Die prinzipienfreieste Partei in Deutschland ist die national-
liberale; sie ist zugleich innerlich und äußerlich die schwächste
und bestünde längst nicht mehr, wenn Deutschland ein poli-
tischeres Land wäre. Große Teile ihrer Wähler sind nämlich
durch und durch unpolitische Naturen und wählen nur deshalb
nationalliberal, weil ihnen diese Partei als die prinzipien-
loseste zugleich gewissermaßen am unpolitischsten vorkommt
und zu grundsätzlichem politischen Denken am wenigsten zwingt.

Für diejenigen Politiker, die sich auf den Boden des
Grundsatzes „Gleiches Recht für alle ‟ stellen,
gibt es gegenwärtig zwei Prüfsteine Ausnahmegesetzen gegen-
über: die Jesuitenfrage und das Frauenstimmrecht.

Man braucht nicht über jeden Politiker, der, wiewohl
er die Gleichberechtigung aller im Staate verlangt, in diesen
beiden Fragen versagt, für alle Zeiten den Stab zu brechen.
Aber die Unbedingtheit des Vertrauens ist erschüttert,
wo man dieses Versagen findet.

Wer sagt „gleiches Recht für alle‟, der muß auch
sagen: kein Ausnahmegesetz gegen irgend
jemanden.
Dabei muß es ganz gleichgültig sein, ob
ihm das Objekt des Ausnahmegesetzes sympathisch oder
unsympathisch ist. Er kämpft gar nicht für oder gegen
dieses Objekt, sondern er streitet für einen Grund-
satz
. Darum hat er auch die Pflicht, sich mit
genau demselben Eifer
im einen wie im andern
Falle gegen ein Ausnahmegesetz ins Zeug zu legen. Die-
jenigen, die ein in den Objekten liegendes Sonderinteresse
am Nichtzustandekommen oder an der Aufhebung eines Aus-
nahmegesetzes haben, darf er nicht an Eifer ihn übertreffen
lassen; denn grundsätzlich ist er genau so stark interessiert
wie jene. Das Jesuitengesetz ist nur ein Ausnahme-
gesetz
. Es ist so, das mit sophistischen Argumenten[Spaltenumbruch] bestreiten zu wollen. Die Wenigsten, die es leugnen, sind
von ihren Beweisen selber überzeugt; sie wollen zu einem
anderen Ergebnis kommen, weil es kein populäreres Aus-
nahmegesetz je gegeben hat als das Jesuitengesetz. Der Wunsch
ist der Vater des Gedankens, die Beweiskette von vornherein im
Hinblick auf das Ergebnis zugeschnitten. Manche sagen auch, das
Jesuitengesetz sei gewiß ein Ausnahmegesetz, aber die ganze
Stellung des Staates zur Kirche sei ein einziger großer Komplex
von Ausnahmegesetzen; warum solle man gerade das einzige
Glied dieses Komplexes, das für den Klerikalismus ungünstig
sei, beseitigen? Werde Staat und Kirche getrennt, dann wolle
man gern die Jesuiten ins Land lassen. Aber auch von dieser
Logik darf man sich nicht blenden lassen. Wer ernstlich gegen
Ausnahmegesetze ist, hebt sie auf, wo er nur kann. Gibt es
für Trennung von Staat und Kirche keine Parlaments-
mehrheiten, so fange man mit der Durchführung des Grund-
satzes „keine Ausnahmegesetze!‟ dort an, wo die
Mehrheitsverhältnisse es gestatten, – gleichviel, ob das
angenehm oder unangenehm scheint.

Wer gleiches Recht für alle will, muß
wollen, daß das Parlament ein getreues Spiegelbild der
politischen Kräfte des Landes sei. Jhm ist darum die
Forderung des allgemeinen, gleichen,
geheimen und direkten Wahlrechts
(unter
Berücksichtigung der Minderheiten durch Verhältniswahl)
Selbstverständlichkeit. Er geht nicht von den Folgen aus,
die dieses Wahlrecht haben kann: daß nämlich durch seine
Anwendung die Politik letzten Endes auf Grund der Mehr-
heitsverhältnisse eine ihm höchst unsympathische Wendung
nehmen kann. Diese Folgen darf nur derjenige zur Orien-
tierung seiner Stellung zum Wahlrecht benutzen, der eben
im Parlament nicht ein Spiegelbild der politischen Kräfte
sehen will, sondern eine zum Zwecke der gegebenenfalls auch
gegen den Willen des Volkes erfolgenden Durchführung
politischer Absichten getroffene Auslese. Wer aber an dem
Gedanken des Spiegelbildes festhält, der darf nicht an einer
beliebigen Stelle plötzlich Halt machen und fragen: diese oder
jene politische Kraft muß unvertreten bleiben, weil sie „noch
nicht reif‟ ist und daher immer nur bestimmten, uns partei-
politisch unbequemen Richtungen zuneigen wird. Zu dem
wirklichen Spiegelbild der politischen Kräfte gehört auch das
allgemeine, gleiche, geheime und direkte (ev. mit Proportional-)
Wahlrecht der Frauen. Wer die Frauen vom Wahlrecht
ausschließen will, der gibt den Gedanken einer alle politischen
Kräfte widerspiegelnden Volksvertretung auf und begibt
sich damit, wie eifrig er auch an dem allgemeinen usw.[Spaltenumbruch]

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Er kämpft gar nicht für oder gegen dieses Objekt, sondern er streitet für einen Grund- satz. Darum hat er auch die Pflicht, sich mit genau demselben Eifer im einen wie im andern Falle gegen ein Ausnahmegesetz ins Zeug zu legen. Die- jenigen, die ein in den Objekten liegendes Sonderinteresse am Nichtzustandekommen oder an der Aufhebung eines Aus- nahmegesetzes haben, darf er nicht an Eifer ihn übertreffen lassen; denn grundsätzlich ist er genau so stark interessiert wie jene. Das Jesuitengesetz ist nur ein Ausnahme- gesetz. Es ist so, das mit sophistischen Argumenten bestreiten zu wollen. Die Wenigsten, die es leugnen, sind von ihren Beweisen selber überzeugt; sie wollen zu einem anderen Ergebnis kommen, weil es kein populäreres Aus- nahmegesetz je gegeben hat als das Jesuitengesetz. Der Wunsch ist der Vater des Gedankens, die Beweiskette von vornherein im Hinblick auf das Ergebnis zugeschnitten. 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Jhm ist darum die Forderung des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts (unter Berücksichtigung der Minderheiten durch Verhältniswahl) Selbstverständlichkeit. Er geht nicht von den Folgen aus, die dieses Wahlrecht haben kann: daß nämlich durch seine Anwendung die Politik letzten Endes auf Grund der Mehr- heitsverhältnisse eine ihm höchst unsympathische Wendung nehmen kann. Diese Folgen darf nur derjenige zur Orien- tierung seiner Stellung zum Wahlrecht benutzen, der eben im Parlament nicht ein Spiegelbild der politischen Kräfte sehen will, sondern eine zum Zwecke der gegebenenfalls auch gegen den Willen des Volkes erfolgenden Durchführung politischer Absichten getroffene Auslese. Wer aber an dem Gedanken des Spiegelbildes festhält, der darf nicht an einer beliebigen Stelle plötzlich Halt machen und fragen: diese oder jene politische Kraft muß unvertreten bleiben, weil sie „noch nicht reif‟ ist und daher immer nur bestimmten, uns partei- politisch unbequemen Richtungen zuneigen wird. Zu dem wirklichen Spiegelbild der politischen Kräfte gehört auch das allgemeine, gleiche, geheime und direkte (ev. mit Proportional-) Wahlrecht der Frauen. Wer die Frauen vom Wahlrecht ausschließen will, der gibt den Gedanken einer alle politischen Kräfte widerspiegelnden Volksvertretung auf und begibt sich damit, wie eifrig er auch an dem allgemeinen usw.

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-08-23T07:23:33Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Zitationshilfe: Heyde, Ludwig: Jesuitenfrage und Frauenstimmrecht. In: Die Frauenbewegung 4 (1913), S. 25-26, hier S. [25]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heyde_jesuitenfrage_1913/1>, abgerufen am 29.03.2024.