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Heymann, Lida Gustava: Frauenstimmrecht, eine Forderung der Gerechtigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung sozialer Notwendigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung der Kultur! München, 1907.

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Frauen Deutschlands, wollt ihr diese Schmach länger
dulden?

Diese Ausnahmegesetze rauben den Frauen das Ver-
trauen zu der Gerechtigkeit im Männerstaat, sie liefern den
deutlichen Beweis, dass das männliche Geschlecht allein
keineswegs fähig ist, die Interessen des weiblichen Ge-
schlechts genügend zu wahren.

Schliesst euch zusammen, organisiert euch, kämpft
für eure Rechte, sorgt, dass das Banner der Gerechtigkeit
endlich aufgerichtet wird in Eurem Vaterland!

[Abbildung]
Betrügern, nur weil sie Frauen sind). In der Reichsverfassung Art. 20
heisst es: Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
Personen, welche unter Vormundschaft und Kuratel stehen, über deren
Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet ist, denen
infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuss der staatsbürger-
lichen Rechte entzogen ist. Da die Frauen zum Reichswahlrecht
nicht zugelassen werden, ergibt sich ganz von selbst ihre Gleich-
stellung mit diesen Personen.
§ 8 des preussischen Vereinsgesetzes lautet: Vereine, welche
bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern,
dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder
aufnehmen.

Frauen Deutschlands, wollt ihr diese Schmach länger
dulden?

Diese Ausnahmegesetze rauben den Frauen das Ver-
trauen zu der Gerechtigkeit im Männerstaat, sie liefern den
deutlichen Beweis, dass das männliche Geschlecht allein
keineswegs fähig ist, die Interessen des weiblichen Ge-
schlechts genügend zu wahren.

Schliesst euch zusammen, organisiert euch, kämpft
für eure Rechte, sorgt, dass das Banner der Gerechtigkeit
endlich aufgerichtet wird in Eurem Vaterland!

[Abbildung]
Betrügern, nur weil sie Frauen sind). In der Reichsverfassung Art. 20
heisst es: Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
Personen, welche unter Vormundschaft und Kuratel stehen, über deren
Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet ist, denen
infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuss der staatsbürger-
lichen Rechte entzogen ist. Da die Frauen zum Reichswahlrecht
nicht zugelassen werden, ergibt sich ganz von selbst ihre Gleich-
stellung mit diesen Personen.
§ 8 des preussischen Vereinsgesetzes lautet: Vereine, welche
bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern,
dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder
aufnehmen.
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Zitationshilfe: Heymann, Lida Gustava: Frauenstimmrecht, eine Forderung der Gerechtigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung sozialer Notwendigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung der Kultur! München, 1907, S. [5]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heymann_frauenstimmrecht_1907/5>, abgerufen am 21.11.2024.