Hilscher, Paul Christian: Nachricht von der aus ihrem Grabe wieder auferstandenen Goldschmids-Frau in Dreßden. Dresden, 1723.wohl zu unterscheiden daß sie wiederum zu ihren Verrichtungen ge-langen möge. Daher hat Churfürst Augu- stus gar löblich in hiesigen Landen verordnet, daß, da iemand von GOtt durch Kranck- heit, und tödlichen Abgang von diesem Jammerthal abgefodert würde, dersel- bige nicht alsobald begraben, sondern zum wenigsten 12. Stunden daheime im Hause solte behalten werden, in Betrach- tung, daß etliche durch geschwinde Kranckheiten, oder Ohnmachten etwan also schwach, mattloß, und verzuckt, daß sie vor todte Menschen angesehen, und doch gleichwohl über etliche Stunden sich wiederum erholeten, und lebendig wür- den. * Diese 12. Stunden sind bloß, und allein dabin zu deuten, daß man nicht vor solcher Zeit begraben solle, aber keinesweges dahin, daß man bey bedencklichen Umstän- den die Leute nicht länger, als solche Zeit, solte liegen lassen. Denn die Naturkündi- ger halten insgemein davor, daß man der- gleichen Person zum wenigsten 72. Stunden oder 3. vollkommene Tage/ Anstand zu geben hätte, ob sich vielleicht das Leben indes bey ihr wolle wieder finden. Ja andere gehen aus Erfahrung, daß manche wol 6. bis 7. Tage vor * Kirchen-Ordnung General-Articul n. 15.
wohl zu unterſcheiden daß ſie wiederum zu ihren Verrichtungen ge-langen moͤge. Daher hat Churfuͤrſt Augu- ſtus gar loͤblich in hieſigen Landen verordnet, daß, da iemand von GOtt durch Kranck- heit, und toͤdlichen Abgang von dieſem Jammerthal abgefodert wuͤrde, derſel- bige nicht alſobald begraben, ſondern zum wenigſten 12. Stunden daheime im Hauſe ſolte behalten werden, in Betrach- tung, daß etliche durch geſchwinde Kranckheiten, oder Ohnmachten etwan alſo ſchwach, mattloß, und verzuckt, daß ſie vor todte Menſchen angeſehen, und doch gleichwohl uͤber etliche Stunden ſich wiederum erholeten, und lebendig wuͤr- den. * Dieſe 12. Stunden ſind bloß, und allein dabin zu deuten, daß man nicht vor ſolcher Zeit begraben ſolle, aber keinesweges dahin, daß man bey bedencklichen Umſtaͤn- den die Leute nicht laͤnger, als ſolche Zeit, ſolte liegen laſſen. Denn die Naturkuͤndi- ger halten insgemein davor, daß man der- gleichen Perſon zum wenigſten 72. Stunden oder 3. vollkommene Tage/ Anſtand zu geben haͤtte, ob ſich vielleicht das Leben indes bey ihr wolle wieder finden. Ja andere gehen aus Erfahrung, daß manche wol 6. bis 7. Tage vor * Kirchen-Ordnung General-Articul n. 15.
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wohl zu unterſcheiden
daß ſie wiederum zu ihren Verrichtungen ge-
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ſtus gar loͤblich in hieſigen Landen verordnet,
daß, da iemand von GOtt durch Kranck-
heit, und toͤdlichen Abgang von dieſem
Jammerthal abgefodert wuͤrde, derſel-
bige nicht alſobald begraben, ſondern
zum wenigſten 12. Stunden daheime im
Hauſe ſolte behalten werden, in Betrach-
tung, daß etliche durch geſchwinde
Kranckheiten, oder Ohnmachten etwan
alſo ſchwach, mattloß, und verzuckt, daß
ſie vor todte Menſchen angeſehen, und
doch gleichwohl uͤber etliche Stunden ſich
wiederum erholeten, und lebendig wuͤr-
den. * Dieſe 12. Stunden ſind bloß, und
allein dabin zu deuten, daß man nicht vor
ſolcher Zeit begraben ſolle, aber keinesweges
dahin, daß man bey bedencklichen Umſtaͤn-
den die Leute nicht laͤnger, als ſolche Zeit,
ſolte liegen laſſen. Denn die Naturkuͤndi-
ger halten insgemein davor, daß man der-
gleichen Perſon zum wenigſten 72. Stunden
oder 3. vollkommene Tage/ Anſtand zu geben
haͤtte, ob ſich vielleicht das Leben indes bey ihr
wolle wieder finden. Ja andere gehen aus
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