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Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792.

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Zwecke durch ihr heiliges Gesetz verbindet,
sie auch den Schlüssel und das Recht zu den
Mitteln verliehen hat? Oder kann man ohne
Mittel zum Zwecke gelangen? Stehet es nicht
jedem frei, das zu thun, ohne was er seiner
Verbindlichkeit nicht nachkommen oder sie
nicht erfüllen könnte?

Sehr consequent in Rücksicht Römischer
Rechts-Grundsätze hat Divus Justinianus
(Nov.
CXXXIV. Cap. IX.) angeordnet, dass
kein Frauenzimmer gefänglich eingezogen wer-
den solle. Auch wegen der grössten Verbre-
chen will er sie nur mit dem Kloster bestra-
fen und sie bloss der Aufsicht anderer Weiber
anvertrauen -- Wir indess geben dieses Gesetz
aus männlicher Machtvollkommenheit auf, oh-
ne dem Geschlechte andere Römische Rechts-
wohlthaten zu erlassen. Wer sollte denken,
dass man mit Wohlthaten so sehr ins Gedrän-
ge kommen, so geplagt und belästigt werden
könnte! wer sollte denken, dass man dem mit
Wohlthaten so überhäuften Römischen Frauen-
zimmer ehemals nicht gestattete, den Volks-
versammlungen beizuwohnen! dass man es der

Zwecke durch ihr heiliges Gesetz verbindet,
sie auch den Schlüssel und das Recht zu den
Mitteln verliehen hat? Oder kann man ohne
Mittel zum Zwecke gelangen? Stehet es nicht
jedem frei, das zu thun, ohne was er seiner
Verbindlichkeit nicht nachkommen oder sie
nicht erfüllen könnte?

Sehr consequent in Rücksicht Römischer
Rechts-Grundsätze hat Divus Justinianus
(Nov.
CXXXIV. Cap. IX.) angeordnet, daſs
kein Frauenzimmer gefänglich eingezogen wer-
den solle. Auch wegen der gröſsten Verbre-
chen will er sie nur mit dem Kloster bestra-
fen und sie bloſs der Aufsicht anderer Weiber
anvertrauen — Wir indeſs geben dieses Gesetz
aus männlicher Machtvollkommenheit auf, oh-
ne dem Geschlechte andere Römische Rechts-
wohlthaten zu erlassen. Wer sollte denken,
daſs man mit Wohlthaten so sehr ins Gedrän-
ge kommen, so geplagt und belästigt werden
könnte! wer sollte denken, daſs man dem mit
Wohlthaten so überhäuften Römischen Frauen-
zimmer ehemals nicht gestattete, den Volks-
versammlungen beizuwohnen! daſs man es der

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[158/0166] Zwecke durch ihr heiliges Gesetz verbindet, sie auch den Schlüssel und das Recht zu den Mitteln verliehen hat? Oder kann man ohne Mittel zum Zwecke gelangen? Stehet es nicht jedem frei, das zu thun, ohne was er seiner Verbindlichkeit nicht nachkommen oder sie nicht erfüllen könnte? Sehr consequent in Rücksicht Römischer Rechts-Grundsätze hat Divus Justinianus (Nov. CXXXIV. Cap. IX.) angeordnet, daſs kein Frauenzimmer gefänglich eingezogen wer- den solle. Auch wegen der gröſsten Verbre- chen will er sie nur mit dem Kloster bestra- fen und sie bloſs der Aufsicht anderer Weiber anvertrauen — Wir indeſs geben dieses Gesetz aus männlicher Machtvollkommenheit auf, oh- ne dem Geschlechte andere Römische Rechts- wohlthaten zu erlassen. Wer sollte denken, daſs man mit Wohlthaten so sehr ins Gedrän- ge kommen, so geplagt und belästigt werden könnte! wer sollte denken, daſs man dem mit Wohlthaten so überhäuften Römischen Frauen- zimmer ehemals nicht gestattete, den Volks- versammlungen beizuwohnen! daſs man es der

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Zitationshilfe: Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/166>, abgerufen am 21.11.2024.