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Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792.

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rung der Weiber bis auf die Rechtspflege er-
strecken, und das Recht aufhören, ein Mono-
pol einer besondern besoldeten Männer-Klasse
zu seyn; nur alsdann wird man anfangen ein-
zusehen, dass Rechtspflege nicht heisst, im
Orakelton unverständliche Formeln hersagen,
die nur wirksam sind, weil neben der Wag-
schale auch das Schwert liegt, sondern dass
sie sich bemühen muss, die Partheien über
Recht und Unrecht zu belehren und zu über-
zeugen, wenn sie einen Theil der Ehre ver-
dienen will, die sie sich jetzt so gränzenlos
und machtvollkommen beilegt. Man sagt:
Necker sei tugendhaft, um damit prahlen zu
können; la Fayette sei es, um es zu seyn
und nicht zu scheinen. Würde dies nicht
der Fall mit Richtern aus der weiblichen und
männlichen Klasse seyn?

Schon fängt der Gedanke an sich je länger
je mehr zu regen, dass nur Gleiche zwischen
Gleichen entscheiden können, wenn Recht
nicht ein todter Buchstabe bleiben, sondern
ein lebendiger werden soll. Würde es indess
nicht schreiendes Unrecht seyn, bis dahin,

und

rung der Weiber bis auf die Rechtspflege er-
strecken, und das Recht aufhören, ein Mono-
pol einer besondern besoldeten Männer-Klasse
zu seyn; nur alsdann wird man anfangen ein-
zusehen, daſs Rechtspflege nicht heiſst, im
Orakelton unverständliche Formeln hersagen,
die nur wirksam sind, weil neben der Wag-
schale auch das Schwert liegt, sondern daſs
sie sich bemühen muſs, die Partheien über
Recht und Unrecht zu belehren und zu über-
zeugen, wenn sie einen Theil der Ehre ver-
dienen will, die sie sich jetzt so gränzenlos
und machtvollkommen beilegt. Man sagt:
Necker sei tugendhaft, um damit prahlen zu
können; la Fayette sei es, um es zu seyn
und nicht zu scheinen. Würde dies nicht
der Fall mit Richtern aus der weiblichen und
männlichen Klasse seyn?

Schon fängt der Gedanke an sich je länger
je mehr zu regen, daſs nur Gleiche zwischen
Gleichen entscheiden können, wenn Recht
nicht ein todter Buchstabe bleiben, sondern
ein lebendiger werden soll. Würde es indeſs
nicht schreiendes Unrecht seyn, bis dahin,

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[320/0328] rung der Weiber bis auf die Rechtspflege er- strecken, und das Recht aufhören, ein Mono- pol einer besondern besoldeten Männer-Klasse zu seyn; nur alsdann wird man anfangen ein- zusehen, daſs Rechtspflege nicht heiſst, im Orakelton unverständliche Formeln hersagen, die nur wirksam sind, weil neben der Wag- schale auch das Schwert liegt, sondern daſs sie sich bemühen muſs, die Partheien über Recht und Unrecht zu belehren und zu über- zeugen, wenn sie einen Theil der Ehre ver- dienen will, die sie sich jetzt so gränzenlos und machtvollkommen beilegt. Man sagt: Necker sei tugendhaft, um damit prahlen zu können; la Fayette sei es, um es zu seyn und nicht zu scheinen. Würde dies nicht der Fall mit Richtern aus der weiblichen und männlichen Klasse seyn? Schon fängt der Gedanke an sich je länger je mehr zu regen, daſs nur Gleiche zwischen Gleichen entscheiden können, wenn Recht nicht ein todter Buchstabe bleiben, sondern ein lebendiger werden soll. Würde es indeſs nicht schreiendes Unrecht seyn, bis dahin, und

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Zitationshilfe: Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/328>, abgerufen am 22.11.2024.