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Holwein, Elias: Beschreibung der Verordnung/ Wie es mit Weilandt des [...] Heinrich Julij [...] Christmilder Gedechtniß/ Fürstlichen Begrebniß [...] gehalten worden. Wolfenbüttel, 1613.

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Knechte / vnd andere J. J. J. Fürstl. F. F. G. G. G. Diener sampt frömbden Reisigen vnd dem algemeinen Hoffgesinde / auch drey vnd drey in einem Gliedt.

Folget wie es in der Kirchen gehalten werden sol.

Wann die Fürstliche Leiche in die Heinrichstedter Kirchen gebracht / sol sie in den Chor gesetzet werden / die Regalia von den Trägern fein ordentlich auff die Leich / die Paucken aber vnnd Trommeten zun Füssen der Leich gelegt / vnd die die Fahnentragen mit den Fahnen vmb die Leiche / alß die Fahne mit dem gantzen volkommenen Fürstl. Brauns. Wapen / Die mit dem entzelen Fürstlichen Braunschw eigischen Wapen / vnd die weisse kenne Fahn zum Heubt.

Die Fahne mit dem Braucheusischen / Honsteinischen vnd Regensteinischen Wapen zur Lincken.

Die mit dem Ebersteinischen / Häyschen vnd Hombürgischen Wapen zur Rechten / Die mit dem Fürstlichen Lünebür gischen Wapen vnnd rothe Blutfahn zun Füssen der Fürstlichen Leich / Die mit den Fackeln aber alle ring vmb die Fahnen vnd Leich herumb stehen.

Die Pferde so nach geführet werden sollen in der Proceßion mit durch die Kirchen geleitet / vnd alda bis nach geschehener Leichpredigt / durch darzu sonderlich bestalte Reisige Knechte auff dem Kirchhoff gehalten / vnd folgendes der Ordnung nach hinter den Herrn wider herauff in den Fürstlichen Mahrstal wiederumb geführet werden / etc.

Knechte / vnd andere J. J. J. Fürstl. F. F. G. G. G. Diener sampt frömbden Reisigen vnd dem algemeinen Hoffgesinde / auch drey vnd drey in einem Gliedt.

Folget wie es in der Kirchen gehalten werden sol.

Wann die Fürstliche Leiche in die Heinrichstedter Kirchen gebracht / sol sie in den Chor gesetzet werden / die Regalia von den Trägern fein ordentlich auff die Leich / die Paucken aber vnnd Trommeten zun Füssen der Leich gelegt / vnd die die Fahnentragen mit den Fahnen vmb die Leiche / alß die Fahne mit dem gantzen volkommenen Fürstl. Brauns. Wapen / Die mit dem entzelen Fürstlichen Braunschw eigischen Wapen / vnd die weisse kenne Fahn zum Heubt.

Die Fahne mit dem Braucheusischen / Honsteinischen vnd Regensteinischen Wapen zur Lincken.

Die mit dem Ebersteinischen / Häyschen vnd Hombürgischen Wapen zur Rechten / Die mit dem Fürstlichen Lünebür gischen Wapen vnnd rothe Blutfahn zun Füssen der Fürstlichen Leich / Die mit den Fackeln aber alle ring vmb die Fahnen vnd Leich herumb stehen.

Die Pferde so nach geführet werden sollen in der Proceßion mit durch die Kirchen geleitet / vnd alda bis nach geschehener Leichpredigt / durch darzu sonderlich bestalte Reisige Knechte auff dem Kirchhoff gehalten / vnd folgendes der Ordnung nach hinter den Herrn wider herauff in den Fürstlichen Mahrstal wiederumb geführet werden / etc.

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[0023] Knechte / vnd andere J. J. J. Fürstl. F. F. G. G. G. Diener sampt frömbden Reisigen vnd dem algemeinen Hoffgesinde / auch drey vnd drey in einem Gliedt. Folget wie es in der Kirchen gehalten werden sol. Wann die Fürstliche Leiche in die Heinrichstedter Kirchen gebracht / sol sie in den Chor gesetzet werden / die Regalia von den Trägern fein ordentlich auff die Leich / die Paucken aber vnnd Trommeten zun Füssen der Leich gelegt / vnd die die Fahnentragen mit den Fahnen vmb die Leiche / alß die Fahne mit dem gantzen volkommenen Fürstl. Brauns. Wapen / Die mit dem entzelen Fürstlichen Braunschw eigischen Wapen / vnd die weisse kenne Fahn zum Heubt. Die Fahne mit dem Braucheusischen / Honsteinischen vnd Regensteinischen Wapen zur Lincken. Die mit dem Ebersteinischen / Häyschen vnd Hombürgischen Wapen zur Rechten / Die mit dem Fürstlichen Lünebür gischen Wapen vnnd rothe Blutfahn zun Füssen der Fürstlichen Leich / Die mit den Fackeln aber alle ring vmb die Fahnen vnd Leich herumb stehen. Die Pferde so nach geführet werden sollen in der Proceßion mit durch die Kirchen geleitet / vnd alda bis nach geschehener Leichpredigt / durch darzu sonderlich bestalte Reisige Knechte auff dem Kirchhoff gehalten / vnd folgendes der Ordnung nach hinter den Herrn wider herauff in den Fürstlichen Mahrstal wiederumb geführet werden / etc.

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Zitationshilfe: Holwein, Elias: Beschreibung der Verordnung/ Wie es mit Weilandt des [...] Heinrich Julij [...] Christmilder Gedechtniß/ Fürstlichen Begrebniß [...] gehalten worden. Wolfenbüttel, 1613, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/holwein_beschreibung_1613/23>, abgerufen am 23.11.2024.