Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.straffere Verwaltung Veranlassung genug zu einer solchen Ein- Huber. 10
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<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0161" n="145"/> straffere Verwaltung Veranlassung genug zu einer solchen Ein-<lb/> richtung geben können. Zudem war ihnen das Institut der Uni-<lb/> versitätsboten, wie das Edikt Barbarossas von 1158 zu Gunsten<lb/> der Universität Bologna und das Friedrichs II. dd. 1224 zu<lb/> Gunsten der neugegründeten Universität Neapel beweist, nicht<lb/> unbekannt. Und in der That führt die berühmte Constitutio<lb/> de regalibus, die von Friedrich Barbarossa 1158 von dem Ron-<lb/> kalischen Hoftag ausgieng — sich allerdings nur auf Italien<lb/> bezog — unter den Regalen ausdrücklich auf: »angariarum, pa-<lb/> rangariarum et plaustrorum et navium praestationes et extra-<lb/> ordinaria collatio ad felicissimam regalis numinis expeditionem«.<lb/> Indes wird das, was die damalige Zeit und demgemäss auch die<lb/> Constitutio unter diesem beanspruchten Regal verstand, ange-<lb/> deutet durch eine Verordnung Ludwigs des Heiligen von 1254,<lb/> welche u. a. ausspricht: »Inhibemus, ne aliquis in terra nostra<lb/> capiat aliquem equum, nisi sit pro proprio negotio nostro etc.«:<lb/> was die Constitutio im Auge hat, ist lediglich der altherkömm-<lb/> liche Frohndienst.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Huber</hi>. 10</fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [145/0161]
straffere Verwaltung Veranlassung genug zu einer solchen Ein-
richtung geben können. Zudem war ihnen das Institut der Uni-
versitätsboten, wie das Edikt Barbarossas von 1158 zu Gunsten
der Universität Bologna und das Friedrichs II. dd. 1224 zu
Gunsten der neugegründeten Universität Neapel beweist, nicht
unbekannt. Und in der That führt die berühmte Constitutio
de regalibus, die von Friedrich Barbarossa 1158 von dem Ron-
kalischen Hoftag ausgieng — sich allerdings nur auf Italien
bezog — unter den Regalen ausdrücklich auf: »angariarum, pa-
rangariarum et plaustrorum et navium praestationes et extra-
ordinaria collatio ad felicissimam regalis numinis expeditionem«.
Indes wird das, was die damalige Zeit und demgemäss auch die
Constitutio unter diesem beanspruchten Regal verstand, ange-
deutet durch eine Verordnung Ludwigs des Heiligen von 1254,
welche u. a. ausspricht: »Inhibemus, ne aliquis in terra nostra
capiat aliquem equum, nisi sit pro proprio negotio nostro etc.«:
was die Constitutio im Auge hat, ist lediglich der altherkömm-
liche Frohndienst.
Huber. 10
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