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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Vorrede.
logie gewesen wären, so angenehm auch
ihre Erörterung seyn mag.

Eine Zugabe zu der Geschichte des
Römischen Rechts ist hier die kurze Ge-
schichte der ganzen Rechtsgelehrsamkeit
im heutigen Europa, und diese endigt
sich natürlich mit einer Uebersicht der
jetzigen Art zu studieren. Aus beyden,
sowohl aus der juristischen Litterairge-
schichte, als auch aus der Encyclopädie
und Methodologie, kann man eigene
Collegien machen, die vielleicht
nützlicher sind, als manche andere. So
lange dieß aber gar nicht oder selten ge-
schieht, so ist es doch unleugbar schon
Gewinn, auch nur einige mündliche
Anleitung zum eigenen Studium dieser
Fächer zu erhalten.

Man hat mir gesagt, daß in bey-
den Theilen des Buchs gar manche
Stelle für Juristen noch zur Zeit viel
zu freymüthig sey, daß ich von Justi-
nian und von Leyser
lange nicht mit
genug Ehrfurcht geredet habe. Theils
kann ich mir aber nicht vorstellen, daß
die Juristen die Wahrheit weniger er-

tra-
)( 2

Vorrede.
logie geweſen waͤren, ſo angenehm auch
ihre Eroͤrterung ſeyn mag.

Eine Zugabe zu der Geſchichte des
Roͤmiſchen Rechts iſt hier die kurze Ge-
ſchichte der ganzen Rechtsgelehrſamkeit
im heutigen Europa, und dieſe endigt
ſich natuͤrlich mit einer Ueberſicht der
jetzigen Art zu ſtudieren. Aus beyden,
ſowohl aus der juriſtiſchen Litterairge-
ſchichte, als auch aus der Encyclopaͤdie
und Methodologie, kann man eigene
Collegien machen, die vielleicht
nuͤtzlicher ſind, als manche andere. So
lange dieß aber gar nicht oder ſelten ge-
ſchieht, ſo iſt es doch unleugbar ſchon
Gewinn, auch nur einige muͤndliche
Anleitung zum eigenen Studium dieſer
Faͤcher zu erhalten.

Man hat mir geſagt, daß in bey-
den Theilen des Buchs gar manche
Stelle fuͤr Juriſten noch zur Zeit viel
zu freymuͤthig ſey, daß ich von Juſti-
nian und von Leyſer
lange nicht mit
genug Ehrfurcht geredet habe. Theils
kann ich mir aber nicht vorſtellen, daß
die Juriſten die Wahrheit weniger er-

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[0011] Vorrede. logie geweſen waͤren, ſo angenehm auch ihre Eroͤrterung ſeyn mag. Eine Zugabe zu der Geſchichte des Roͤmiſchen Rechts iſt hier die kurze Ge- ſchichte der ganzen Rechtsgelehrſamkeit im heutigen Europa, und dieſe endigt ſich natuͤrlich mit einer Ueberſicht der jetzigen Art zu ſtudieren. Aus beyden, ſowohl aus der juriſtiſchen Litterairge- ſchichte, als auch aus der Encyclopaͤdie und Methodologie, kann man eigene Collegien machen, die vielleicht nuͤtzlicher ſind, als manche andere. So lange dieß aber gar nicht oder ſelten ge- ſchieht, ſo iſt es doch unleugbar ſchon Gewinn, auch nur einige muͤndliche Anleitung zum eigenen Studium dieſer Faͤcher zu erhalten. Man hat mir geſagt, daß in bey- den Theilen des Buchs gar manche Stelle fuͤr Juriſten noch zur Zeit viel zu freymuͤthig ſey, daß ich von Juſti- nian und von Leyſer lange nicht mit genug Ehrfurcht geredet habe. Theils kann ich mir aber nicht vorſtellen, daß die Juriſten die Wahrheit weniger er- tra- )( 2

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/11>, abgerufen am 29.04.2024.