Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Vorrede. logie gewesen wären, so angenehm auchihre Erörterung seyn mag. Eine Zugabe zu der Geschichte des Man hat mir gesagt, daß in bey- tra- )( 2
Vorrede. logie geweſen waͤren, ſo angenehm auchihre Eroͤrterung ſeyn mag. Eine Zugabe zu der Geſchichte des Man hat mir geſagt, daß in bey- tra- )( 2
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Vorrede.
logie geweſen waͤren, ſo angenehm auch
ihre Eroͤrterung ſeyn mag.
Eine Zugabe zu der Geſchichte des
Roͤmiſchen Rechts iſt hier die kurze Ge-
ſchichte der ganzen Rechtsgelehrſamkeit
im heutigen Europa, und dieſe endigt
ſich natuͤrlich mit einer Ueberſicht der
jetzigen Art zu ſtudieren. Aus beyden,
ſowohl aus der juriſtiſchen Litterairge-
ſchichte, als auch aus der Encyclopaͤdie
und Methodologie, kann man eigene
Collegien machen, die vielleicht
nuͤtzlicher ſind, als manche andere. So
lange dieß aber gar nicht oder ſelten ge-
ſchieht, ſo iſt es doch unleugbar ſchon
Gewinn, auch nur einige muͤndliche
Anleitung zum eigenen Studium dieſer
Faͤcher zu erhalten.
Man hat mir geſagt, daß in bey-
den Theilen des Buchs gar manche
Stelle fuͤr Juriſten noch zur Zeit viel
zu freymuͤthig ſey, daß ich von Juſti-
nian und von Leyſer lange nicht mit
genug Ehrfurcht geredet habe. Theils
kann ich mir aber nicht vorſtellen, daß
die Juriſten die Wahrheit weniger er-
tra-
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