Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 3. Quellen. neuerrichteten Kriegs-Casse, aus der nun sogroße Armeen, ohne Proscriptionen, unterhal- ten werden mußten. Die lex Fusia Caninia bestimmte die An- §. 90. Die lex Julia et Papia Poppaea de mari- Je- G 2
Periode 3. Quellen. neuerrichteten Kriegs-Caſſe, aus der nun ſogroße Armeen, ohne Proſcriptionen, unterhal- ten werden mußten. Die lex Fuſia Caninia beſtimmte die An- §. 90. Die lex Julia et Papia Poppaea de mari- Je- G 2
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Periode 3. Quellen.
neuerrichteten Kriegs-Caſſe, aus der nun ſo
große Armeen, ohne Proſcriptionen, unterhal-
ten werden mußten.
Die lex Fuſia Caninia beſtimmte die An-
zahl der Sklaven, die in einem Teſtamente
freygelaſſen werden durften, nach Verhaͤltniß
derjenigen, welche der Herr hatte, ſehr weiſe
und ſorgfaͤltig.
§. 90.
Die lex Julia et Papia Poppaea de mari-
tandis ordinibus und de caducis iſt bey wei-
tem die wichtigſte unter allen, welche Quellen
des Rechts zur Zeit der Claſſiker waren, und
die, welche ſich Auguſt am meiſten angelegen
ſeyn ließ. Sie betraf die zwey Hauptgegen-
ſtaͤnde ſeiner Regenten-Sorgfalt: Bevoͤlke-
rung und Einnahme fuͤr die Kriegs-Caſſe.
Deswegen hielt ihn auch der mißlungene erſte
Verſuch nicht ab, ſie von neuem einzubringen,
und die Unzufriedenheit ſeiner Unterthanen
veranlaßte nur Modificationen, aber durchaus
nicht die Abſchaffung, dieſes Volksſchluſſes.
Die einzelen Verordnungen haben Godefroi,
Ramos, und Heineccius aus den vielen
Bruchſtuͤcken von Commentaren der Claſſiker
geſammelt und geordnet. Ihre Werke enthal-
ten herrliche Materialien fuͤr einen kuͤnftigen
philoſophiſchen Bearbeiter.
Je-
G 2
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