Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. Je mehr ein Freygelassener Kinder hat, Von dieser lex kann dispensirt werden, Wenn einer Person mehr hinterlassen ist, Wer
Theil I. bis Juſtinian. Je mehr ein Freygelaſſener Kinder hat, Von dieſer lex kann diſpenſirt werden, Wenn einer Perſon mehr hinterlaſſen iſt, Wer
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0114" n="102"/> <fw place="top" type="header">Theil <hi rendition="#aq">I.</hi> bis Juſtinian.</fw><lb/> <p>Je mehr ein Freygelaſſener Kinder hat,<lb/> deſto weniger iſt er, auch bey einem anſehnli-<lb/> chen Vermoͤgen (<hi rendition="#aq">centenarius</hi>) durch das Sur-<lb/> ceſſionsrecht des Patrons genirt. Durch<lb/> Kinder wird die Patroninn einem Patron,<lb/> die Tochter einem Sohne gleich.</p><lb/> <p>Von dieſer <hi rendition="#aq">lex</hi> kann diſpenſirt werden,<lb/> man kann das <hi rendition="#aq">jus liberorum</hi> erhalten, oder<lb/> das Recht jemand zu heyrathen, den man<lb/> ſonſt nicht heyrathen duͤrfte.</p><lb/> <p>Wenn einer Perſon mehr hinterlaſſen iſt,<lb/> als ſie nach dieſer <hi rendition="#aq">lex</hi> erhalten kann, oder<lb/> wenn eine Erbſchaft oder ein Legat anfangs<lb/> giltig iſt, aber ohne daß der Teſtirer ſeinen<lb/> Willen aͤndert, zur Zeit der Eroͤfnung des<lb/> Teſtaments nicht mehr Statt findet, oder<lb/> ausgeſchlagen wird, oder wegfaͤllt, weil man<lb/> die Bedingung nicht erlebt hatte, oder weil<lb/> man <hi rendition="#aq">indignus</hi> wird, ſo kommt es darauf an,<lb/> ob ſonſt der Erbe eines von den Kindern oder<lb/> Aeltern des Erblaſſers iſt, oder auch nur<lb/> uͤberhaupt Kinder habe, oder nicht. In die-<lb/> ſem letzten Falle wird das Vermaͤchtniß oder<lb/> der Antheil der Erbſchaft vom <hi rendition="#aq">aerarium</hi> weg-<lb/> genommen (<hi rendition="#aq">caducum, in cauſa caduci, bo-<lb/> num vacans</hi>) jedoch mit allen darauf haften-<lb/> den Laſten. Hingegen jene privilegirten Per-<lb/> ſonen haben <hi rendition="#aq">jus antiquum in caducis</hi>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Wer</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [102/0114]
Theil I. bis Juſtinian.
Je mehr ein Freygelaſſener Kinder hat,
deſto weniger iſt er, auch bey einem anſehnli-
chen Vermoͤgen (centenarius) durch das Sur-
ceſſionsrecht des Patrons genirt. Durch
Kinder wird die Patroninn einem Patron,
die Tochter einem Sohne gleich.
Von dieſer lex kann diſpenſirt werden,
man kann das jus liberorum erhalten, oder
das Recht jemand zu heyrathen, den man
ſonſt nicht heyrathen duͤrfte.
Wenn einer Perſon mehr hinterlaſſen iſt,
als ſie nach dieſer lex erhalten kann, oder
wenn eine Erbſchaft oder ein Legat anfangs
giltig iſt, aber ohne daß der Teſtirer ſeinen
Willen aͤndert, zur Zeit der Eroͤfnung des
Teſtaments nicht mehr Statt findet, oder
ausgeſchlagen wird, oder wegfaͤllt, weil man
die Bedingung nicht erlebt hatte, oder weil
man indignus wird, ſo kommt es darauf an,
ob ſonſt der Erbe eines von den Kindern oder
Aeltern des Erblaſſers iſt, oder auch nur
uͤberhaupt Kinder habe, oder nicht. In die-
ſem letzten Falle wird das Vermaͤchtniß oder
der Antheil der Erbſchaft vom aerarium weg-
genommen (caducum, in cauſa caduci, bo-
num vacans) jedoch mit allen darauf haften-
den Laſten. Hingegen jene privilegirten Per-
ſonen haben jus antiquum in caducis.
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