Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. §. 93. August setzte noch mehrere Anträge an Das erste Senatus-Consult, welches sei- Unter Augusts Edicten §. 87. sind die und
Theil I. bis Juſtinian. §. 93. Auguſt ſetzte noch mehrere Antraͤge an Das erſte Senatus-Conſult, welches ſei- Unter Auguſts Edicten §. 87. ſind die und
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Theil I. bis Juſtinian.
§. 93.
Auguſt ſetzte noch mehrere Antraͤge an
das Volk durch, die Senatsſchluͤſſe waren
noch nicht haͤufiger, als ſie, aber auch nicht
ſelten. Die Volksverſammlungen mußten
nach und nach unter den Kaiſern aufhoͤren,
denn wozu dieſe Weitlaͤuftigkeit, wenn der
Senat mit dem Monarchen einig war? Die
Senatsſchluͤſſe mußten eben deswegen mehr
emporkommen, es war das Corps, von wel-
chem jeder Auguſt ſich ſeine Rechte ertheilen
ließ, das Corps, das im Interregnum re-
gierte, das Corps, welches den vorigen Kai-
ſer zum Divus machen, aber auch alle ſeine
Befehle vernichten konnte. Man muß wenig
Schriftſteller dieſer Zeit geleſen haben, wenn
man ein Senatus-Conſult immer nur fuͤr ei-
nen masquirten Befehl des Auguſts halten
will.
Das erſte Senatus-Conſult, welches ſei-
nen Nahmen vom Conſul erhielt, war das
Silanianum um die Ermordung des Herrn
auch an denjenigen Sklaven zu raͤchen, die ſie
nicht gehindert hatten. Es ward noch oft
naͤher beſtimmt.
Unter Auguſts Edicten §. 87. ſind die
merkwuͤrdigſten: Wer verdiene Soldat zu
ſeyn, koͤnne nicht mit Recht enterbt werden,
und
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