Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 3. Quellen. und die Bürgschaft einer Frau für ihren Mannsey sehr mißlich. Die Abolition der alten Eriminalsachen war nach den bürgerlichen Krie- gen sehr weise. Wöhl schwerlich durch irgend einen aus- a) G 5
Periode 3. Quellen. und die Buͤrgſchaft einer Frau fuͤr ihren Mannſey ſehr mißlich. Die Abolition der alten Eriminalſachen war nach den buͤrgerlichen Krie- gen ſehr weiſe. Woͤhl ſchwerlich durch irgend einen aus- a) G 5
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Periode 3. Quellen.
und die Buͤrgſchaft einer Frau fuͤr ihren Mann
ſey ſehr mißlich. Die Abolition der alten
Eriminalſachen war nach den buͤrgerlichen Krie-
gen ſehr weiſe.
Woͤhl ſchwerlich durch irgend einen aus-
druͤcklichen Befehl, ſondern nach und nach
durch beguͤnſtigende Umſtaͤnde und Herkom-
men a) erhielten unter Auguſt die bloßen Bil-
lets eines Verſtorbenen (codicilli) und ſeine
bloßen Bitten (fidei commiſſa) eine verbin-
dende Kraft. Bisher gehoͤrte zu der gering-
ſten Verordnung ein foͤrmliches und durch
keinen Zufall unkraͤftig gewordenes Teſtament,
und manche Verordnung war doch gar nicht
moͤglich. Die ganze Jurisprudenz hatte einen
Hang, von der aͤngſtlichen Beobachtung der
Foͤrmlichkeiten ſich zu entfernen, und wo der
Staat keine Abſichten hatte, da ward man
immer geneigter, jede Willensaͤußerung des
Verſtorbenen gelten zu laſſen. Dies war der
Geiſt der lex Junia Velleja, des SCtum Ne-
ronianum, und der Beraͤnderung, daß derje-
nige, zu deſſen Vortheil der Erbe einen Be-
fehl erhalten hatte, ſich immer haͤufiger und
immer gluͤcklicher an den Auguſt oder an einen
Conſul wandte, um den Erben “bey dieſen
Umſtaͤnden” zur Erfuͤllung ſeiner Pflicht zu
zwingen.
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G 5
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