Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. bracht worden, und von nun an hätten neueRechtssätze nicht mehr vom Prätor sondern nur vom Kaiser bestimmt werden dürfen. Allein Spartian, der ausführliche Biograph Hadrians, weiß von dieser, für so wichtig gehaltenen, Veränderung nichts, und Eu- trop erwähnt sie nur bey Didius Julianus. Pomponius, der von Hadrian und Salv. Julianus spricht, vergißt das edictum perpe- tuum, und in den Fragmenten der späthern Classiker ist eine einzige gewisse Spuhr eines Zusatzes, den Julian zum Edicte gemacht ha- be, XXXVII. 8. fr. 3. denn IV. 2. fr. 1. und XIII. 6. fr. 1. §. 1. können gar wohl auf etwas anderes gehen. Und doch, wenn die Veränderung so wichtig gewesen wäre, wie oft würde ein spätherer Classiker, der ei- nen frühern citirte und widerlegte, sich auf das Edict berufen haben, wie nur XLIX. 14. fr. 1. §. 1. geschieht, und wie zum Gerichts- gebrauche ganz überflüssig wären diese frü- hern Classiker, die wir sogar in den Pandecten haben, geworden? Es kam gar nicht darauf an, aus mehreren vorhandenen Edicten (wenn man nicht einzele Stellen des Edicts edicta nennen will) eines zu machen, denn da schon zu Cicero's Zeit der größte Theil des Edicts längst hergebracht war, so konnten wohl unter den Augusten schwerlich die Edicte der ver- schie-
Theil I. bis Juſtinian. bracht worden, und von nun an haͤtten neueRechtsſaͤtze nicht mehr vom Praͤtor ſondern nur vom Kaiſer beſtimmt werden duͤrfen. Allein Spartian, der ausfuͤhrliche Biograph Hadrians, weiß von dieſer, fuͤr ſo wichtig gehaltenen, Veraͤnderung nichts, und Eu- trop erwaͤhnt ſie nur bey Didius Julianus. Pomponius, der von Hadrian und Salv. Julianus ſpricht, vergißt das edictum perpe- tuum, und in den Fragmenten der ſpaͤthern Claſſiker iſt eine einzige gewiſſe Spuhr eines Zuſatzes, den Julian zum Edicte gemacht ha- be, XXXVII. 8. fr. 3. denn IV. 2. fr. 1. und XIII. 6. fr. 1. §. 1. koͤnnen gar wohl auf etwas anderes gehen. Und doch, wenn die Veraͤnderung ſo wichtig geweſen waͤre, wie oft wuͤrde ein ſpaͤtherer Claſſiker, der ei- nen fruͤhern citirte und widerlegte, ſich auf das Edict berufen haben, wie nur XLIX. 14. fr. 1. §. 1. geſchieht, und wie zum Gerichts- gebrauche ganz uͤberfluͤſſig waͤren dieſe fruͤ- hern Claſſiker, die wir ſogar in den Pandecten haben, geworden? Es kam gar nicht darauf an, aus mehreren vorhandenen Edicten (wenn man nicht einzele Stellen des Edicts edicta nennen will) eines zu machen, denn da ſchon zu Cicero’s Zeit der groͤßte Theil des Edicts laͤngſt hergebracht war, ſo konnten wohl unter den Auguſten ſchwerlich die Edicte der ver- ſchie-
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Theil I. bis Juſtinian.
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nur vom Kaiſer beſtimmt werden duͤrfen.
Allein Spartian, der ausfuͤhrliche Biograph
Hadrians, weiß von dieſer, fuͤr ſo wichtig
gehaltenen, Veraͤnderung nichts, und Eu-
trop erwaͤhnt ſie nur bey Didius Julianus.
Pomponius, der von Hadrian und Salv.
Julianus ſpricht, vergißt das edictum perpe-
tuum, und in den Fragmenten der ſpaͤthern
Claſſiker iſt eine einzige gewiſſe Spuhr eines
Zuſatzes, den Julian zum Edicte gemacht ha-
be, XXXVII. 8. fr. 3. denn IV. 2. fr. 1.
und XIII. 6. fr. 1. §. 1. koͤnnen gar wohl
auf etwas anderes gehen. Und doch, wenn
die Veraͤnderung ſo wichtig geweſen waͤre,
wie oft wuͤrde ein ſpaͤtherer Claſſiker, der ei-
nen fruͤhern citirte und widerlegte, ſich auf
das Edict berufen haben, wie nur XLIX. 14.
fr. 1. §. 1. geſchieht, und wie zum Gerichts-
gebrauche ganz uͤberfluͤſſig waͤren dieſe fruͤ-
hern Claſſiker, die wir ſogar in den Pandecten
haben, geworden? Es kam gar nicht darauf
an, aus mehreren vorhandenen Edicten (wenn
man nicht einzele Stellen des Edicts edicta
nennen will) eines zu machen, denn da ſchon
zu Cicero’s Zeit der groͤßte Theil des Edicts
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