Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 3. Quellen. schiedenen Jahre merklich von einander ab-weichen, und der neue Prätor Julian nahm bey seinem Edicte wohl nur das seines unmit- telbaren Vorgängers zu Hülfe, es war die neuste Ausgabe, die natürlich alles enthielt, was in den vorigen neues und brauchbares sich fand. Die Bestätigung des Edicts durch den Kaiser und Senat hängt vielleicht mit den vier Consularen zusammen, und perpe- tuum, wenn auch dieses Beywort nicht blos den alten Gegensatz von extraordinarium oder repentinum ausdrückte, wäre alsdann von allen Orten, und nicht von ewigen Zeiten, zu verstehen. Wenigstens ist es ganz unwi- dersprechlich bewiesen, daß Hadrian neue Zusätze der Magistrate nicht verbot, sondern erwartete a). Von einem ganz neuen voll- ständigen Rechtssysteme ist gar keine Rede, da im Edicte keine Grund-Regierungs- oder Criminalgesetze enthalten waren, sondern bloßes Civilrecht, und auch dieses bey weitem nicht vollständig, sondern mit sehr häufiger Verweisung auf die andern Rechtsquellen. Es war eine gar nicht sehr weitläuftige, kaum von neuem revidirte Proceßordnung. Die Veränderungen, welche man diesem tare H 4
Periode 3. Quellen. ſchiedenen Jahre merklich von einander ab-weichen, und der neue Praͤtor Julian nahm bey ſeinem Edicte wohl nur das ſeines unmit- telbaren Vorgaͤngers zu Huͤlfe, es war die neuſte Ausgabe, die natuͤrlich alles enthielt, was in den vorigen neues und brauchbares ſich fand. Die Beſtaͤtigung des Edicts durch den Kaiſer und Senat haͤngt vielleicht mit den vier Conſularen zuſammen, und perpe- tuum, wenn auch dieſes Beywort nicht blos den alten Gegenſatz von extraordinarium oder repentinum ausdruͤckte, waͤre alsdann von allen Orten, und nicht von ewigen Zeiten, zu verſtehen. Wenigſtens iſt es ganz unwi- derſprechlich bewieſen, daß Hadrian neue Zuſaͤtze der Magiſtrate nicht verbot, ſondern erwartete a). Von einem ganz neuen voll- ſtaͤndigen Rechtsſyſteme iſt gar keine Rede, da im Edicte keine Grund-Regierungs- oder Criminalgeſetze enthalten waren, ſondern bloßes Civilrecht, und auch dieſes bey weitem nicht vollſtaͤndig, ſondern mit ſehr haͤufiger Verweiſung auf die andern Rechtsquellen. Es war eine gar nicht ſehr weitlaͤuftige, kaum von neuem revidirte Proceßordnung. Die Veraͤnderungen, welche man dieſem tare H 4
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Periode 3. Quellen.
ſchiedenen Jahre merklich von einander ab-
weichen, und der neue Praͤtor Julian nahm
bey ſeinem Edicte wohl nur das ſeines unmit-
telbaren Vorgaͤngers zu Huͤlfe, es war die
neuſte Ausgabe, die natuͤrlich alles enthielt,
was in den vorigen neues und brauchbares
ſich fand. Die Beſtaͤtigung des Edicts durch
den Kaiſer und Senat haͤngt vielleicht mit
den vier Conſularen zuſammen, und perpe-
tuum, wenn auch dieſes Beywort nicht blos
den alten Gegenſatz von extraordinarium oder
repentinum ausdruͤckte, waͤre alsdann von
allen Orten, und nicht von ewigen Zeiten,
zu verſtehen. Wenigſtens iſt es ganz unwi-
derſprechlich bewieſen, daß Hadrian neue
Zuſaͤtze der Magiſtrate nicht verbot, ſondern
erwartete a). Von einem ganz neuen voll-
ſtaͤndigen Rechtsſyſteme iſt gar keine Rede,
da im Edicte keine Grund-Regierungs- oder
Criminalgeſetze enthalten waren, ſondern
bloßes Civilrecht, und auch dieſes bey weitem
nicht vollſtaͤndig, ſondern mit ſehr haͤufiger
Verweiſung auf die andern Rechtsquellen.
Es war eine gar nicht ſehr weitlaͤuftige, kaum
von neuem revidirte Proceßordnung.
Die Veraͤnderungen, welche man dieſem
Edictum perpetuum zuſchreibt, ſind theils
fruͤher, theils haben ſie andere Urſachen.
So ſchrieb man ſchon vor Hadrian Commen-
tare
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