Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 3. Quellen. §. 106. Ob nun aber gleich was unter Hadrian §. 107. Neue Rechtssätze ließ Hadrian, wie an- duca, H 5
Periode 3. Quellen. §. 106. Ob nun aber gleich was unter Hadrian §. 107. Neue Rechtsſaͤtze ließ Hadrian, wie an- duca, H 5
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Periode 3. Quellen.
§. 106.
Ob nun aber gleich was unter Hadrian
geſchah, dieſem nach weit weniger wichtig iſt,
als es den Schriftſtellern ſcheinen mußte, die
bis auf dieſe Zeit das ganze Edict fuͤr ein
Werk der Uſurpation halten, und obgleich
kein eigenes edictum perpetuum provinciale
und aedilitium gemacht ward, ſo verdiente
doch die Ordnung des Edicts, wie es zuletzt
war, ſorgfaͤltiger ſtudirt zu werden. Man
ſollte ſich nicht mit Godefror’s Verſuche be-
gnuͤgen, und das Project von He neccius
haͤtte durch ſeinen Tod nicht auf ſo lange Zeit
hin unterbrochen werden muͤſſen. Die Ord-
nung iſt keine metaphyſiſchſyſtematiſche, ſon-
dern die ganz ſimple und ſchon von den 12
Tafeln her jedem Praͤtor gelaͤufige, daß auf
die allgemeinen Lehren von der jurisdictio
die Contracte, dann Ehe, Vormundſchaft
und Verlaſſenſchaften folgen, und endlich ein
Anhang von Interdicten, Exceptionen und
Cautionen den Beſchluß macht.
§. 107.
Neue Rechtsſaͤtze ließ Hadrian, wie an-
dre Kaiſer, auch durch den Senat beſtimmen,
oder er beſtimmte ſie ſelbſt. Von der erſten
Art iſt eine Ergaͤnzung des Geſetzes uͤber ca-
duca,
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