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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Theil I. bis Justinian.
überall auch in den Landgütern des Augusts
oder eines Senators aussuchen, eine Schuld
wegen der Reparatur eines Hauses erhielt
eine stillschweigende Hypothek, die Kin-
der sollten nun auch von ihrer Mutter ohne
Testament erben (Orphitianum), und einige
Mißheyrathen wurden null und nichtig. --
Durch ein Edict besahl er allen Minderjährigen
Curatoren zu geben, sobald ihr Gegner darum
bitte, auch wenn er gar keine besondere Ur-
sachen anführe, er verordnete regelmäßige
Geburtsregister, und beförderte den bestän-
digen Hang des Rechts, von dem, was nur
einen historischen Grund hatte, abzuweichen.
Seine Bestrafung der Selbsthülfe, die unter
dem Nahmen des decretum D. Marci so be-
kannt ist, enthielt nichts neues.

§. 110.

Ueber 80 Jahre lang hatte der Römische
Staat das Glück einer ununterbrochenen Rei-
he vortrefflicher Regenten so genossen, wie
wohl nie ein Reich in der Welt. Dieses
Glück mußte aufhören; es war in der Regel,
daß es gerade bey einem zum Throne gebohr-
nen Auguste, eher als bey einem andern,
aufhörte, und wenn man vom Sohne Marc
Aurels
nicht erwartet hätte, daß er ein zwey-
ter Nero seyn würde, so vergißt man, daß
Commodus auch der Sohn von Faustina
war.

§. 111.

Theil I. bis Juſtinian.
uͤberall auch in den Landguͤtern des Auguſts
oder eines Senators auſſuchen, eine Schuld
wegen der Reparatur eines Hauſes erhielt
eine ſtillſchweigende Hypothek, die Kin-
der ſollten nun auch von ihrer Mutter ohne
Teſtament erben (Orphitianum), und einige
Mißheyrathen wurden null und nichtig. —
Durch ein Edict beſahl er allen Minderjaͤhrigen
Curatoren zu geben, ſobald ihr Gegner darum
bitte, auch wenn er gar keine beſondere Ur-
ſachen anfuͤhre, er verordnete regelmaͤßige
Geburtsregiſter, und befoͤrderte den beſtaͤn-
digen Hang des Rechts, von dem, was nur
einen hiſtoriſchen Grund hatte, abzuweichen.
Seine Beſtrafung der Selbſthuͤlfe, die unter
dem Nahmen des decretum D. Marci ſo be-
kannt iſt, enthielt nichts neues.

§. 110.

Ueber 80 Jahre lang hatte der Roͤmiſche
Staat das Gluͤck einer ununterbrochenen Rei-
he vortrefflicher Regenten ſo genoſſen, wie
wohl nie ein Reich in der Welt. Dieſes
Gluͤck mußte aufhoͤren; es war in der Regel,
daß es gerade bey einem zum Throne gebohr-
nen Auguſte, eher als bey einem andern,
aufhoͤrte, und wenn man vom Sohne Marc
Aurels
nicht erwartet haͤtte, daß er ein zwey-
ter Nero ſeyn wuͤrde, ſo vergißt man, daß
Commodus auch der Sohn von Fauſtina
war.

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[124/0136] Theil I. bis Juſtinian. uͤberall auch in den Landguͤtern des Auguſts oder eines Senators auſſuchen, eine Schuld wegen der Reparatur eines Hauſes erhielt eine ſtillſchweigende Hypothek, die Kin- der ſollten nun auch von ihrer Mutter ohne Teſtament erben (Orphitianum), und einige Mißheyrathen wurden null und nichtig. — Durch ein Edict beſahl er allen Minderjaͤhrigen Curatoren zu geben, ſobald ihr Gegner darum bitte, auch wenn er gar keine beſondere Ur- ſachen anfuͤhre, er verordnete regelmaͤßige Geburtsregiſter, und befoͤrderte den beſtaͤn- digen Hang des Rechts, von dem, was nur einen hiſtoriſchen Grund hatte, abzuweichen. Seine Beſtrafung der Selbſthuͤlfe, die unter dem Nahmen des decretum D. Marci ſo be- kannt iſt, enthielt nichts neues. §. 110. Ueber 80 Jahre lang hatte der Roͤmiſche Staat das Gluͤck einer ununterbrochenen Rei- he vortrefflicher Regenten ſo genoſſen, wie wohl nie ein Reich in der Welt. Dieſes Gluͤck mußte aufhoͤren; es war in der Regel, daß es gerade bey einem zum Throne gebohr- nen Auguſte, eher als bey einem andern, aufhoͤrte, und wenn man vom Sohne Marc Aurels nicht erwartet haͤtte, daß er ein zwey- ter Nero ſeyn wuͤrde, ſo vergißt man, daß Commodus auch der Sohn von Fauſtina war. §. 111.

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/136>, abgerufen am 24.11.2024.