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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Theil I. bis Justinian.
Vertraute Cibers; von seinen berühmte-
sten Gegnern kam einer erst späth nur in den
Ritterstand, und der andre war ein erklär-
ter Republicaner. Aber man stellt sich die
ganze Trennung der beyden Schulen viel zu
gefährlich vor, von keinem einzigen Juristen
läßt es sich auch nur aus seinen Fragmenten
beweisen, daß er zu der einen oder der an-
dern Seite geschwohren gehabt habe. Alle
treffen eine Auswahl, lange vor der Zeit
wo man erst angefangen haben soll, eine
Auswahl zu treffen. Schon dieß ist ein Be-
weis gegen ihre Nachbeterey, daß jede Schu-
le nicht von ihrem ersten Stifter, sondern
von einem seiner Nachfolger benennt wird,
und daß der Nahme sich zuweilen ändert[.]
Labeo's Schüler hiessen Proculejani, aber
der wahre Sinn dieses Worts ist wohl nur:
Proculus und die welche hierin seiner Mey-
nung sind. Daß in den Anmerkungen zum
Hauptschriftsteller der Gegenpartie oft seine
harten Sätze näher bestimmt werden, ist sehr
natürlich, weil ja die Commentatoren spä-
ther lebten, als der Verfasser des Textes,
und weil das Römische Recht, so wie jedes
Recht in der Welt, einen Hang hatte, sich
vom bloß positiven zu entfernen, und der na-
türlichen Billigkeit zu nähern. -- Aus La-
beo's
Schriften haben wir Excerpten, viel-

leicht

Theil I. bis Juſtinian.
Vertraute Cibers; von ſeinen beruͤhmte-
ſten Gegnern kam einer erſt ſpaͤth nur in den
Ritterſtand, und der andre war ein erklaͤr-
ter Republicaner. Aber man ſtellt ſich die
ganze Trennung der beyden Schulen viel zu
gefaͤhrlich vor, von keinem einzigen Juriſten
laͤßt es ſich auch nur aus ſeinen Fragmenten
beweiſen, daß er zu der einen oder der an-
dern Seite geſchwohren gehabt habe. Alle
treffen eine Auswahl, lange vor der Zeit
wo man erſt angefangen haben ſoll, eine
Auswahl zu treffen. Schon dieß iſt ein Be-
weis gegen ihre Nachbeterey, daß jede Schu-
le nicht von ihrem erſten Stifter, ſondern
von einem ſeiner Nachfolger benennt wird,
und daß der Nahme ſich zuweilen aͤndert[.]
Labeo’s Schuͤler hieſſen Proculejani, aber
der wahre Sinn dieſes Worts iſt wohl nur:
Proculus und die welche hierin ſeiner Mey-
nung ſind. Daß in den Anmerkungen zum
Hauptſchriftſteller der Gegenpartie oft ſeine
harten Saͤtze naͤher beſtimmt werden, iſt ſehr
natuͤrlich, weil ja die Commentatoren ſpaͤ-
ther lebten, als der Verfaſſer des Textes,
und weil das Roͤmiſche Recht, ſo wie jedes
Recht in der Welt, einen Hang hatte, ſich
vom bloß poſitiven zu entfernen, und der na-
tuͤrlichen Billigkeit zu naͤhern. — Aus La-
beo’s
Schriften haben wir Excerpten, viel-

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[132/0144] Theil I. bis Juſtinian. Vertraute Cibers; von ſeinen beruͤhmte- ſten Gegnern kam einer erſt ſpaͤth nur in den Ritterſtand, und der andre war ein erklaͤr- ter Republicaner. Aber man ſtellt ſich die ganze Trennung der beyden Schulen viel zu gefaͤhrlich vor, von keinem einzigen Juriſten laͤßt es ſich auch nur aus ſeinen Fragmenten beweiſen, daß er zu der einen oder der an- dern Seite geſchwohren gehabt habe. Alle treffen eine Auswahl, lange vor der Zeit wo man erſt angefangen haben ſoll, eine Auswahl zu treffen. Schon dieß iſt ein Be- weis gegen ihre Nachbeterey, daß jede Schu- le nicht von ihrem erſten Stifter, ſondern von einem ſeiner Nachfolger benennt wird, und daß der Nahme ſich zuweilen aͤndert. Labeo’s Schuͤler hieſſen Proculejani, aber der wahre Sinn dieſes Worts iſt wohl nur: Proculus und die welche hierin ſeiner Mey- nung ſind. Daß in den Anmerkungen zum Hauptſchriftſteller der Gegenpartie oft ſeine harten Saͤtze naͤher beſtimmt werden, iſt ſehr natuͤrlich, weil ja die Commentatoren ſpaͤ- ther lebten, als der Verfaſſer des Textes, und weil das Roͤmiſche Recht, ſo wie jedes Recht in der Welt, einen Hang hatte, ſich vom bloß poſitiven zu entfernen, und der na- tuͤrlichen Billigkeit zu naͤhern. — Aus La- beo’s Schriften haben wir Excerpten, viel- leicht

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/144>, abgerufen am 24.11.2024.