Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 3. Studium. nung hinreiche, wenn nur jede einzele Ma-terie ungetrennt bleibe? Dieses dritte Sy- stem ist in unsern Institutionen angenom- men, und einige Neuere haben geglaubt, daß sich auch das Staatsrecht nicht anders vortragen lasse, während daß andere es noch lange nicht abgezirkelt genug finden. Be- kanntlich geht das ius personarum voraus, aber zu diesem rechnete ein Schriftsteller bald mehr bald weniger von den Lehren, die schon Mein und Dein voraussetzen, z. B. von der dos. Ob unter dem Nahmen res und actio- nes das ganze ius rerum vom Processe, oder nur das ius in rem, wohin auch Verlassen- schaften gerechnet wurden, von dem ius in personam getrennt waren, ist streitig; je- nes hat die meisten Stimmen, und dieses die meisten Gründe für sich. §. 125. Ulpians Zeitgenosse und Nachfolger, Labeo
Periode 3. Studium. nung hinreiche, wenn nur jede einzele Ma-terie ungetrennt bleibe? Dieſes dritte Sy- ſtem iſt in unſern Inſtitutionen angenom- men, und einige Neuere haben geglaubt, daß ſich auch das Staatsrecht nicht anders vortragen laſſe, waͤhrend daß andere es noch lange nicht abgezirkelt genug finden. Be- kanntlich geht das ius perſonarum voraus, aber zu dieſem rechnete ein Schriftſteller bald mehr bald weniger von den Lehren, die ſchon Mein und Dein vorausſetzen, z. B. von der dos. Ob unter dem Nahmen res und actio- nes das ganze ius rerum vom Proceſſe, oder nur das ius in rem, wohin auch Verlaſſen- ſchaften gerechnet wurden, von dem ius in perſonam getrennt waren, iſt ſtreitig; je- nes hat die meiſten Stimmen, und dieſes die meiſten Gruͤnde fuͤr ſich. §. 125. Ulpians Zeitgenoſſe und Nachfolger, Labeo
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Periode 3. Studium.
nung hinreiche, wenn nur jede einzele Ma-
terie ungetrennt bleibe? Dieſes dritte Sy-
ſtem iſt in unſern Inſtitutionen angenom-
men, und einige Neuere haben geglaubt,
daß ſich auch das Staatsrecht nicht anders
vortragen laſſe, waͤhrend daß andere es noch
lange nicht abgezirkelt genug finden. Be-
kanntlich geht das ius perſonarum voraus,
aber zu dieſem rechnete ein Schriftſteller bald
mehr bald weniger von den Lehren, die ſchon
Mein und Dein vorausſetzen, z. B. von der
dos. Ob unter dem Nahmen res und actio-
nes das ganze ius rerum vom Proceſſe, oder
nur das ius in rem, wohin auch Verlaſſen-
ſchaften gerechnet wurden, von dem ius in
perſonam getrennt waren, iſt ſtreitig; je-
nes hat die meiſten Stimmen, und dieſes
die meiſten Gruͤnde fuͤr ſich.
§. 125.
Ulpians Zeitgenoſſe und Nachfolger,
vielleicht auch ſein Rival war Julius Faullus,
dem man es zum Fehler anrechnet, daß er
auch von den beruͤhmteſten ſeiner Vorgaͤnger
abzugehn ſich erlaubte. Wenn man die ein-
zelen Buͤcher ſeiner Werke zuſammenzaͤhlt,
ſo kommen bey 300 heraus, ein kurzer und
ein ausfuͤhrlicherer Commentar uͤber das
Edict, einer uͤber die leges, ein Auszug aus
Labeo
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