Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. zu. Aber weit nöthiger ist noch in der Rechts-geschichte die Warnung: nicht alles Revolu- tionenweise vorgehen zu lassen. §. 7. Die 1300 Jahre von Roms Erbauung, [Tabelle] I. Anfang -- II. Erweiterung -- III. I. Der Staat ziemlich roh und klein, die II. Der Staat grösser und mächtiger, tie A 3
Theil I. bis Juſtinian. zu. Aber weit noͤthiger iſt noch in der Rechts-geſchichte die Warnung: nicht alles Revolu- tionenweiſe vorgehen zu laſſen. §. 7. Die 1300 Jahre von Roms Erbauung, [Tabelle] I. Anfang — II. Erweiterung — III. I. Der Staat ziemlich roh und klein, die II. Der Staat groͤſſer und maͤchtiger, tie A 3
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Theil I. bis Juſtinian.
zu. Aber weit noͤthiger iſt noch in der Rechts-
geſchichte die Warnung: nicht alles Revolu-
tionenweiſe vorgehen zu laſſen.
§. 7.
Die 1300 Jahre von Roms Erbauung,
bis auf unſer Corpus Juris laſſen ſich fuͤr die
Rechtsgeſchichte ziemlich bequem in vier bey-
nahe gleich lange Abſchnitte vertheilen:
I. Anfang — II. Erweiterung — III.
hoͤchſter Flor — und IV. Verfall des Roͤ-
miſchen Staats, der Roͤmiſchen Litteratur
und des Roͤmiſchen Rechts.
I. Der Staat ziemlich roh und klein, die
Verfaſſung gemiſcht aus Monarchie (bis
250), Erb-Ariſtocratie und Democratie, —
das Recht unausgebildet.
II. Der Staat groͤſſer und maͤchtiger,
die Verfaſſung gemiſcht aus Erb-Ariſtocra-
tie
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