Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. tie und Democratie, nachher aus Wahl-Ari-stocratie. Das Recht auf geschriebene Haupt- punkte gegründet, verbessert und practisch ge- lernt. III. Der Staat weltherrschend und hoch IV. Der Staat zerstückt und aus seinem Erste
Theil I. bis Juſtinian. tie und Democratie, nachher aus Wahl-Ari-ſtocratie. Das Recht auf geſchriebene Haupt- punkte gegruͤndet, verbeſſert und practiſch ge- lernt. III. Der Staat weltherrſchend und hoch IV. Der Staat zerſtuͤckt und aus ſeinem Erſte
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Theil I. bis Juſtinian.
tie und Democratie, nachher aus Wahl-Ari-
ſtocratie. Das Recht auf geſchriebene Haupt-
punkte gegruͤndet, verbeſſert und practiſch ge-
lernt.
III. Der Staat weltherrſchend und hoch
cultivirt, die Verfaſſung geht von der Re-
publik zur Deſpotie, durch vielfache Abwechs-
lungen voruͤbergehender Tyranney, und blei-
bender gemaͤßigten Monarchie uͤber, die
Jurisprudenz wird von den Claſſikern wiſſen-
ſchaftlich und philoſophiſch bearbeitet.
IV. Der Staat zerſtuͤckt und aus ſeinem
Urlande verdraͤngt, die Verfaſſung ſogar
uͤber Meynungen deſpotiſch, die Jurisprudenz
durch Launen der Deſpoten und durch das er-
ſchwerte mechaniſche Studium zerruͤttet.
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