Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. Quellen. Idee, die bey einiger Thätigkeit mehr alseinem Privatschriftsteller hätte kommen sol- len, aus diesen Sammlungen das Brauch- bare, um dieses bekümmerte man sich da- mahls doch allein, herauszuheben und durch die späthern Verordnungen zu ergänzen? Justinian war kaum 6 Monathe Kaiser, als er zu einem solchen Werke den Befehl gab. Vier Patricier, vier der vornehmsten Justizbedienten und zwey Advocaten sollten es verfertigen, unter diesen hatte Tribonian nicht den ersten, sondern den sechsten Platz. Er, dessen Nahmen so bekannt ist, als der Nahme Justinians, vereinigte mit der Ge- lehrsamkeit eines Polyhistors, mit der schön- sten juristischen Bibliothek im ganzen Reiche, nicht nur die Gabe, bey seinen Herrn sich be- liebt zu machen, sondern, wenn dazu seine ganz unglaubliche Schmeicheley hingereicht hätte, auch die Kunst, seine Mitbürger durch Herablassung mit seiner niederträchtigen Hab- sucht beynahe auszusöhnen, darin ganz das Gegentheil seines Collegen Johanns von Cappadocien, der zugleich mit ihm beym Nikatumult abgesetzt werden mußte. Hätte Tribonians Entfernung länger gewährt, so würden wir vielleicht weniger Verordnungen Justinians haben, die nicht blos aus Un- wis- L 5
Periode 4. Quellen. Idee, die bey einiger Thaͤtigkeit mehr alseinem Privatſchriftſteller haͤtte kommen ſol- len, aus dieſen Sammlungen das Brauch- bare, um dieſes bekuͤmmerte man ſich da- mahls doch allein, herauszuheben und durch die ſpaͤthern Verordnungen zu ergaͤnzen? Juſtinian war kaum 6 Monathe Kaiſer, als er zu einem ſolchen Werke den Befehl gab. Vier Patricier, vier der vornehmſten Juſtizbedienten und zwey Advocaten ſollten es verfertigen, unter dieſen hatte Tribonian nicht den erſten, ſondern den ſechsten Platz. Er, deſſen Nahmen ſo bekannt iſt, als der Nahme Juſtinians, vereinigte mit der Ge- lehrſamkeit eines Polyhiſtors, mit der ſchoͤn- ſten juriſtiſchen Bibliothek im ganzen Reiche, nicht nur die Gabe, bey ſeinen Herrn ſich be- liebt zu machen, ſondern, wenn dazu ſeine ganz unglaubliche Schmeicheley hingereicht haͤtte, auch die Kunſt, ſeine Mitbuͤrger durch Herablaſſung mit ſeiner niedertraͤchtigen Hab- ſucht beynahe auszuſoͤhnen, darin ganz das Gegentheil ſeines Collegen Johanns von Cappadocien, der zugleich mit ihm beym Nikatumult abgeſetzt werden mußte. Haͤtte Tribonians Entfernung laͤnger gewaͤhrt, ſo wuͤrden wir vielleicht weniger Verordnungen Juſtinians haben, die nicht blos aus Un- wiſ- L 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0181" n="169"/><fw place="top" type="header">Periode 4. Quellen.</fw><lb/> Idee, die bey einiger Thaͤtigkeit mehr als<lb/><hi rendition="#fr">einem</hi> Privatſchriftſteller haͤtte kommen ſol-<lb/> len, aus dieſen Sammlungen das Brauch-<lb/> bare, um dieſes bekuͤmmerte man ſich da-<lb/> mahls doch allein, herauszuheben und durch<lb/> die ſpaͤthern Verordnungen zu ergaͤnzen?<lb/><hi rendition="#fr">Juſtinian</hi> war kaum 6 Monathe Kaiſer,<lb/> als er zu einem ſolchen Werke den Befehl<lb/> gab. Vier Patricier, vier der vornehmſten<lb/> Juſtizbedienten und zwey Advocaten ſollten es<lb/> verfertigen, unter dieſen hatte <hi rendition="#fr">Tribonian</hi><lb/> nicht den erſten, ſondern den ſechsten Platz.<lb/> Er, deſſen Nahmen ſo bekannt iſt, als der<lb/> Nahme Juſtinians, vereinigte mit der Ge-<lb/> lehrſamkeit eines Polyhiſtors, mit der ſchoͤn-<lb/> ſten juriſtiſchen Bibliothek im ganzen Reiche,<lb/> nicht nur die Gabe, bey ſeinen Herrn ſich be-<lb/> liebt zu machen, ſondern, wenn dazu ſeine<lb/> ganz unglaubliche Schmeicheley hingereicht<lb/> haͤtte, auch die Kunſt, ſeine Mitbuͤrger durch<lb/> Herablaſſung mit ſeiner niedertraͤchtigen Hab-<lb/> ſucht beynahe auszuſoͤhnen, darin ganz das<lb/> Gegentheil ſeines Collegen <hi rendition="#fr">Johanns von<lb/> Cappadocien,</hi> der zugleich mit ihm beym<lb/> Nikatumult abgeſetzt werden mußte. Haͤtte<lb/><hi rendition="#fr">Tribonians</hi> Entfernung laͤnger gewaͤhrt, ſo<lb/> wuͤrden wir vielleicht weniger Verordnungen<lb/><hi rendition="#fr">Juſtinians</hi> haben, die nicht blos aus Un-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">L 5</fw><fw place="bottom" type="catch">wiſ-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [169/0181]
Periode 4. Quellen.
Idee, die bey einiger Thaͤtigkeit mehr als
einem Privatſchriftſteller haͤtte kommen ſol-
len, aus dieſen Sammlungen das Brauch-
bare, um dieſes bekuͤmmerte man ſich da-
mahls doch allein, herauszuheben und durch
die ſpaͤthern Verordnungen zu ergaͤnzen?
Juſtinian war kaum 6 Monathe Kaiſer,
als er zu einem ſolchen Werke den Befehl
gab. Vier Patricier, vier der vornehmſten
Juſtizbedienten und zwey Advocaten ſollten es
verfertigen, unter dieſen hatte Tribonian
nicht den erſten, ſondern den ſechsten Platz.
Er, deſſen Nahmen ſo bekannt iſt, als der
Nahme Juſtinians, vereinigte mit der Ge-
lehrſamkeit eines Polyhiſtors, mit der ſchoͤn-
ſten juriſtiſchen Bibliothek im ganzen Reiche,
nicht nur die Gabe, bey ſeinen Herrn ſich be-
liebt zu machen, ſondern, wenn dazu ſeine
ganz unglaubliche Schmeicheley hingereicht
haͤtte, auch die Kunſt, ſeine Mitbuͤrger durch
Herablaſſung mit ſeiner niedertraͤchtigen Hab-
ſucht beynahe auszuſoͤhnen, darin ganz das
Gegentheil ſeines Collegen Johanns von
Cappadocien, der zugleich mit ihm beym
Nikatumult abgeſetzt werden mußte. Haͤtte
Tribonians Entfernung laͤnger gewaͤhrt, ſo
wuͤrden wir vielleicht weniger Verordnungen
Juſtinians haben, die nicht blos aus Un-
wiſ-
L 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |