den Narses erfocht, ihm einiges Recht zu Francicus und Alemannicus geben würde?
§. 145.
Die Eroberungen der Generale Justi- nians müßten seine Regierung für Histori- ker wichtig machen, aber daß auch Perso- nen, die von der Geschichte sonst so wenig wissen, doch seinen Nahmen mit Ehrfurcht nennen, kommt daher, weil unter ihm die Sammlungen gemacht wurden, woraus wir jetzt das Römische Recht am meisten studie- ren sollten, und oft ganz allein, mit Zurückset- zung reinerer Quellen, studieren. Eben die Ursachen nähmlich, welche ValentiniansIII. Citirgesetz veranlaßt, und welche das Breuia- rium Alaricianum nöthig gemacht hatten, wirkten noch jetzt: Verfall der Litteratur überhaupt und des Römischen Rechts insbe- sondre, die Seltenheit der classischen Werke, und die Ungewißheit bey ihrer Anwendung, nach so vielen Constitutionen der Kaiser seit Constantin, und bey dem Abstande, den man in so vielfacher Rücksicht zwischen der Lage des Volks, bey welchen dieses Recht sich gebildet hatte, und des Volks, welches nun darnach leben sollte, findet. Die ältere ConstitutionenSammlung war 200 Jahre, die neuere 100 Jahre alt; war es nicht eine
Idee,
Theil I. bis Juſtinian.
den Narſes erfocht, ihm einiges Recht zu Francicus und Alemannicus geben wuͤrde?
§. 145.
Die Eroberungen der Generale Juſti- nians muͤßten ſeine Regierung fuͤr Hiſtori- ker wichtig machen, aber daß auch Perſo- nen, die von der Geſchichte ſonſt ſo wenig wiſſen, doch ſeinen Nahmen mit Ehrfurcht nennen, kommt daher, weil unter ihm die Sammlungen gemacht wurden, woraus wir jetzt das Roͤmiſche Recht am meiſten ſtudie- ren ſollten, und oft ganz allein, mit Zuruͤckſet- zung reinerer Quellen, ſtudieren. Eben die Urſachen naͤhmlich, welche ValentiniansIII. Citirgeſetz veranlaßt, und welche das Breuia- rium Alaricianum noͤthig gemacht hatten, wirkten noch jetzt: Verfall der Litteratur uͤberhaupt und des Roͤmiſchen Rechts insbe- ſondre, die Seltenheit der claſſiſchen Werke, und die Ungewißheit bey ihrer Anwendung, nach ſo vielen Conſtitutionen der Kaiſer ſeit Conſtantin, und bey dem Abſtande, den man in ſo vielfacher Ruͤckſicht zwiſchen der Lage des Volks, bey welchen dieſes Recht ſich gebildet hatte, und des Volks, welches nun darnach leben ſollte, findet. Die aͤltere ConſtitutionenSammlung war 200 Jahre, die neuere 100 Jahre alt; war es nicht eine
Idee,
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Theil I. bis Juſtinian.
den Narſes erfocht, ihm einiges Recht zu
Francicus und Alemannicus geben wuͤrde?
§. 145.
Die Eroberungen der Generale Juſti-
nians muͤßten ſeine Regierung fuͤr Hiſtori-
ker wichtig machen, aber daß auch Perſo-
nen, die von der Geſchichte ſonſt ſo wenig
wiſſen, doch ſeinen Nahmen mit Ehrfurcht
nennen, kommt daher, weil unter ihm die
Sammlungen gemacht wurden, woraus wir
jetzt das Roͤmiſche Recht am meiſten ſtudie-
ren ſollten, und oft ganz allein, mit Zuruͤckſet-
zung reinerer Quellen, ſtudieren. Eben die
Urſachen naͤhmlich, welche Valentinians III.
Citirgeſetz veranlaßt, und welche das Breuia-
rium Alaricianum noͤthig gemacht hatten,
wirkten noch jetzt: Verfall der Litteratur
uͤberhaupt und des Roͤmiſchen Rechts insbe-
ſondre, die Seltenheit der claſſiſchen Werke,
und die Ungewißheit bey ihrer Anwendung,
nach ſo vielen Conſtitutionen der Kaiſer ſeit
Conſtantin, und bey dem Abſtande, den
man in ſo vielfacher Ruͤckſicht zwiſchen der
Lage des Volks, bey welchen dieſes Recht
ſich gebildet hatte, und des Volks, welches
nun darnach leben ſollte, findet. Die aͤltere
ConſtitutionenSammlung war 200 Jahre,
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/180>, abgerufen am 16.07.2024.
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