wenn er die ächten Schriften hätte verbren- nen lassen, denn seine Zeitgenossen studirten nun die Quellen auch nicht einmahl mehr für sich, was sie doch ohne Falsum thun durften.
§. 147.
In Zeit von einem Jahre war die Samm- lung von Constitutionen fertig, das Werk, welches der Kaiser des Nahmens Codex Ju- stinianeus würdig hielt, weil noch nie ein Codex alles Brauchbare aus den Constitutio- nen vereinigt, und doch nur das Brauchbare, Nahmen und Datum allein waren eine Zu- gabe, enthalten hätte. Der Kaiser mochte sehen, daß eine solche Hercules-Arbeit im Grunde leichter sey, als man glauben sollte, znmahl da nie ein Schlosser ihm die Freu- de verdarb; Er selbst kam auf die Idee, oder Tribonian, der sich bey der ersten Ar- beit ausgezeichnet haben muß, und der keine Leidenschaft seines Herrn so gut benutzen konn- te, als diese Juristische, brachte ihn darauf, es sey gar nichts unmögliches, wenigstens unter einer so augenscheinlich vom Himmel gesegneten Regierung, auch die andern Ge- setze in einen solchen vermehrten und verbes- serten Auszug zu bringen. So sehr war die Latinität und die Jurisprudenz gesunken, daß man nun schon längst auch das ein Gesetz
nann-
Periode 4. Quellen.
wenn er die aͤchten Schriften haͤtte verbren- nen laſſen, denn ſeine Zeitgenoſſen ſtudirten nun die Quellen auch nicht einmahl mehr fuͤr ſich, was ſie doch ohne Falſum thun durften.
§. 147.
In Zeit von einem Jahre war die Samm- lung von Conſtitutionen fertig, das Werk, welches der Kaiſer des Nahmens Codex Ju- ſtinianeus wuͤrdig hielt, weil noch nie ein Codex alles Brauchbare aus den Conſtitutio- nen vereinigt, und doch nur das Brauchbare, Nahmen und Datum allein waren eine Zu- gabe, enthalten haͤtte. Der Kaiſer mochte ſehen, daß eine ſolche Hercules-Arbeit im Grunde leichter ſey, als man glauben ſollte, znmahl da nie ein Schloſſer ihm die Freu- de verdarb; Er ſelbſt kam auf die Idee, oder Tribonian, der ſich bey der erſten Ar- beit ausgezeichnet haben muß, und der keine Leidenſchaft ſeines Herrn ſo gut benutzen konn- te, als dieſe Juriſtiſche, brachte ihn darauf, es ſey gar nichts unmoͤgliches, wenigſtens unter einer ſo augenſcheinlich vom Himmel geſegneten Regierung, auch die andern Ge- ſetze in einen ſolchen vermehrten und verbeſ- ſerten Auszug zu bringen. So ſehr war die Latinitaͤt und die Jurisprudenz geſunken, daß man nun ſchon laͤngſt auch das ein Geſetz
nann-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0183"n="171"/><fwplace="top"type="header">Periode 4. Quellen.</fw><lb/>
wenn er die aͤchten Schriften haͤtte verbren-<lb/>
nen laſſen, denn ſeine Zeitgenoſſen ſtudirten<lb/>
nun die Quellen auch nicht einmahl mehr fuͤr<lb/>ſich, was ſie doch ohne Falſum thun durften.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 147.</head><lb/><p>In Zeit von einem Jahre war die Samm-<lb/>
lung von Conſtitutionen fertig, das Werk,<lb/>
welches der Kaiſer des Nahmens <hirendition="#aq">Codex Ju-<lb/>ſtinianeus</hi> wuͤrdig hielt, weil noch nie <hirendition="#fr">ein</hi><lb/>
Codex alles Brauchbare aus den Conſtitutio-<lb/>
nen vereinigt, und doch nur das Brauchbare,<lb/>
Nahmen und Datum allein waren eine Zu-<lb/>
gabe, enthalten haͤtte. Der Kaiſer mochte<lb/>ſehen, daß eine ſolche Hercules-Arbeit im<lb/>
Grunde leichter ſey, als man glauben ſollte,<lb/>
znmahl da nie ein <hirendition="#fr">Schloſſer</hi> ihm die Freu-<lb/>
de verdarb; Er ſelbſt kam auf die Idee,<lb/>
oder <hirendition="#fr">Tribonian,</hi> der ſich bey der erſten Ar-<lb/>
beit ausgezeichnet haben muß, und der keine<lb/>
Leidenſchaft ſeines Herrn ſo gut benutzen konn-<lb/>
te, als dieſe Juriſtiſche, brachte ihn darauf,<lb/>
es ſey gar nichts unmoͤgliches, wenigſtens<lb/>
unter einer ſo augenſcheinlich vom Himmel<lb/>
geſegneten Regierung, auch die andern Ge-<lb/>ſetze in einen ſolchen vermehrten und verbeſ-<lb/>ſerten Auszug zu bringen. So ſehr war die<lb/>
Latinitaͤt und die Jurisprudenz geſunken, daß<lb/>
man nun ſchon laͤngſt auch das ein Geſetz<lb/><fwplace="bottom"type="catch">nann-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[171/0183]
Periode 4. Quellen.
wenn er die aͤchten Schriften haͤtte verbren-
nen laſſen, denn ſeine Zeitgenoſſen ſtudirten
nun die Quellen auch nicht einmahl mehr fuͤr
ſich, was ſie doch ohne Falſum thun durften.
§. 147.
In Zeit von einem Jahre war die Samm-
lung von Conſtitutionen fertig, das Werk,
welches der Kaiſer des Nahmens Codex Ju-
ſtinianeus wuͤrdig hielt, weil noch nie ein
Codex alles Brauchbare aus den Conſtitutio-
nen vereinigt, und doch nur das Brauchbare,
Nahmen und Datum allein waren eine Zu-
gabe, enthalten haͤtte. Der Kaiſer mochte
ſehen, daß eine ſolche Hercules-Arbeit im
Grunde leichter ſey, als man glauben ſollte,
znmahl da nie ein Schloſſer ihm die Freu-
de verdarb; Er ſelbſt kam auf die Idee,
oder Tribonian, der ſich bey der erſten Ar-
beit ausgezeichnet haben muß, und der keine
Leidenſchaft ſeines Herrn ſo gut benutzen konn-
te, als dieſe Juriſtiſche, brachte ihn darauf,
es ſey gar nichts unmoͤgliches, wenigſtens
unter einer ſo augenſcheinlich vom Himmel
geſegneten Regierung, auch die andern Ge-
ſetze in einen ſolchen vermehrten und verbeſ-
ſerten Auszug zu bringen. So ſehr war die
Latinitaͤt und die Jurisprudenz geſunken, daß
man nun ſchon laͤngſt auch das ein Geſetz
nann-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/183>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.