Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. Quellen. nach geschlossenem Corpus juris bekannt mach-te. Für seine Unterthanen waren diese un- streitig von der größten Wichtigkeit, denn erst wenn keine neue Verordnung die Sache entschied, galt das ältere in den drey Samm- lungen enthaltene Recht. Aber in Rücksicht auf ihren innern Werth sind die Novellen schlechter, als alles vorhergehende, nicht blos wegen ihrer äußerst schwülstigen Spra- che, sondern auch schon deswegen weil die feh- lerhaften Anstalten darin nicht durch den Gebrauch und das Nachdenken mehrerer Jahrhunderte geprüft und abgeschliffen wa- ren. Bey diesen Umständen kann man sich darüber trösten, daß gestritten wird ob alle 168 Novellen (nicht alle sind von Justinian, und nicht alle von Justinian sind darunter be- griffen) oder nur die 98 glossirten bey uns gelten; ob das griechische Original oder die elende, nur von Cujas gelobte Uebersetzung vorgehe; und ob endlich in der Collision nicht die Novelle dem Auszuge daraus, welcher noch späther im Mittelalter gemacht ward, weichen müsse. §. 153. Es kann nun nicht schwer seyn zu bestim- des M 2
Periode 4. Quellen. nach geſchloſſenem Corpus juris bekannt mach-te. Fuͤr ſeine Unterthanen waren dieſe un- ſtreitig von der groͤßten Wichtigkeit, denn erſt wenn keine neue Verordnung die Sache entſchied, galt das aͤltere in den drey Samm- lungen enthaltene Recht. Aber in Ruͤckſicht auf ihren innern Werth ſind die Novellen ſchlechter, als alles vorhergehende, nicht blos wegen ihrer aͤußerſt ſchwuͤlſtigen Spra- che, ſondern auch ſchon deswegen weil die feh- lerhaften Anſtalten darin nicht durch den Gebrauch und das Nachdenken mehrerer Jahrhunderte gepruͤft und abgeſchliffen wa- ren. Bey dieſen Umſtaͤnden kann man ſich daruͤber troͤſten, daß geſtritten wird ob alle 168 Novellen (nicht alle ſind von Juſtinian, und nicht alle von Juſtinian ſind darunter be- griffen) oder nur die 98 gloſſirten bey uns gelten; ob das griechiſche Original oder die elende, nur von Cujas gelobte Ueberſetzung vorgehe; und ob endlich in der Colliſion nicht die Novelle dem Auszuge daraus, welcher noch ſpaͤther im Mittelalter gemacht ward, weichen muͤſſe. §. 153. Es kann nun nicht ſchwer ſeyn zu beſtim- des M 2
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Periode 4. Quellen.
nach geſchloſſenem Corpus juris bekannt mach-
te. Fuͤr ſeine Unterthanen waren dieſe un-
ſtreitig von der groͤßten Wichtigkeit, denn
erſt wenn keine neue Verordnung die Sache
entſchied, galt das aͤltere in den drey Samm-
lungen enthaltene Recht. Aber in Ruͤckſicht
auf ihren innern Werth ſind die Novellen
ſchlechter, als alles vorhergehende, nicht
blos wegen ihrer aͤußerſt ſchwuͤlſtigen Spra-
che, ſondern auch ſchon deswegen weil die feh-
lerhaften Anſtalten darin nicht durch den
Gebrauch und das Nachdenken mehrerer
Jahrhunderte gepruͤft und abgeſchliffen wa-
ren. Bey dieſen Umſtaͤnden kann man ſich
daruͤber troͤſten, daß geſtritten wird ob alle
168 Novellen (nicht alle ſind von Juſtinian,
und nicht alle von Juſtinian ſind darunter be-
griffen) oder nur die 98 gloſſirten bey uns
gelten; ob das griechiſche Original oder die
elende, nur von Cujas gelobte Ueberſetzung
vorgehe; und ob endlich in der Colliſion nicht
die Novelle dem Auszuge daraus, welcher
noch ſpaͤther im Mittelalter gemacht ward,
weichen muͤſſe.
§. 153.
Es kann nun nicht ſchwer ſeyn zu beſtim-
men, in welcher Ruͤckſicht das Juſtinianeiſche
Rechtsbuch ein Meiſterſtuͤck des menſchlichen
Verſtandes, und in welcher es ein warnen-
des
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