Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. System. sers, selbst in Religions- und Rechts-Sät-zen. Die Religion war noch keine sehr be- deutende Einschränkung; denn obgleich der Kaiser in Glaubens-Sachen nur der Inte- rims-Repräsentant der Kirche und der Stell- vertreter der Concilien war, so hing es doch von ihm ab, diese zu versammeln, und selbst der Bischof von Rom konnte noch, wie Vi- gilius erfuhr, vom Kaiser mißhandelt wer- den. Der Senat war ein bloßer Gerichts- hof. §. 155. B. Staats Policey-Recht oder Regierungs- 1. Aemter. Im Senate, der in der einen M 4
Periode 4. Syſtem. ſers, ſelbſt in Religions- und Rechts-Saͤt-zen. Die Religion war noch keine ſehr be- deutende Einſchraͤnkung; denn obgleich der Kaiſer in Glaubens-Sachen nur der Inte- rims-Repraͤſentant der Kirche und der Stell- vertreter der Concilien war, ſo hing es doch von ihm ab, dieſe zu verſammeln, und ſelbſt der Biſchof von Rom konnte noch, wie Vi- gilius erfuhr, vom Kaiſer mißhandelt wer- den. Der Senat war ein bloßer Gerichts- hof. §. 155. B. Staats Policey-Recht oder Regierungs- 1. Aemter. Im Senate, der in der einen M 4
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Periode 4. Syſtem.
ſers, ſelbſt in Religions- und Rechts-Saͤt-
zen. Die Religion war noch keine ſehr be-
deutende Einſchraͤnkung; denn obgleich der
Kaiſer in Glaubens-Sachen nur der Inte-
rims-Repraͤſentant der Kirche und der Stell-
vertreter der Concilien war, ſo hing es doch
von ihm ab, dieſe zu verſammeln, und ſelbſt
der Biſchof von Rom konnte noch, wie Vi-
gilius erfuhr, vom Kaiſer mißhandelt wer-
den. Der Senat war ein bloßer Gerichts-
hof.
§. 155.
B. Staats Policey-Recht oder Regierungs-
geſetze
1. Aemter. Im Senate, der in der
hoͤchſten Inſtanz Rechtsſachen unterſuchte,
um dem Kaiſer einen Antrag zu thun,
votirte erſt der praefectus vrbi, dann alle
Patricier, hernach die Conſulen, und zu-
letzt alle uͤbrigen praefecti, magiſtri mili-
tum und illuſtres. Das Conſulat war
ſehr koſtbar, daher die Zeitrechnung nach
den letzten vorhergehenden Conſulen. Un-
ter Juſtinian erhielt zum letzten mahle
ein Particulier dieſe theure und unnuͤtze
Ehre. — Bey Hofe der quaeſtor ſacri
palatii, magiſtri libellorum u. ſ. w. —
In den Provinzen praeſides welche zwar
einen
M 4
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