Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. System. ihm mußten seine Geistlichen und Mönche,und durften auch andre Personen belangt werden (episcopalis audientia). Aber er durfte nur über sein voriges Vermögen te- stiren, das Uebrige gehörte der Kirche, er durfte nie über ein Jahr abwesend seyn, oh- ne Urlaub vom Patriarchen nicht nach Hof kommen, seine jährliche Synode nicht unter- lassen, kein Frauenzimmer bey sich haben, keine Vormundschaft übernehmen, keinem Candidaten, der ihm vom Patron präsentirt ward, ohne Ursache die Ordination verwei- gern, ohne Untersuchung niemand excommu- niciren u. s. w. Die Rechte und Pflichten der übrigen Geistlichen sind im Kleinen diesen ähnlich. Sie dürfen nach der Ordination nicht mehr heyrathen. Die der Religion gewidmeten Sachen, §. 158. 4. Das Militair hatte sinken müssen, droht M 5
Periode 4. Syſtem. ihm mußten ſeine Geiſtlichen und Moͤnche,und durften auch andre Perſonen belangt werden (episcopalis audientia). Aber er durfte nur uͤber ſein voriges Vermoͤgen te- ſtiren, das Uebrige gehoͤrte der Kirche, er durfte nie uͤber ein Jahr abweſend ſeyn, oh- ne Urlaub vom Patriarchen nicht nach Hof kommen, ſeine jaͤhrliche Synode nicht unter- laſſen, kein Frauenzimmer bey ſich haben, keine Vormundſchaft uͤbernehmen, keinem Candidaten, der ihm vom Patron praͤſentirt ward, ohne Urſache die Ordination verwei- gern, ohne Unterſuchung niemand excommu- niciren u. ſ. w. Die Rechte und Pflichten der uͤbrigen Geiſtlichen ſind im Kleinen dieſen aͤhnlich. Sie duͤrfen nach der Ordination nicht mehr heyrathen. Die der Religion gewidmeten Sachen, §. 158. 4. Das Militair hatte ſinken muͤſſen, droht M 5
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Periode 4. Syſtem.
ihm mußten ſeine Geiſtlichen und Moͤnche,
und durften auch andre Perſonen belangt
werden (episcopalis audientia). Aber er
durfte nur uͤber ſein voriges Vermoͤgen te-
ſtiren, das Uebrige gehoͤrte der Kirche, er
durfte nie uͤber ein Jahr abweſend ſeyn, oh-
ne Urlaub vom Patriarchen nicht nach Hof
kommen, ſeine jaͤhrliche Synode nicht unter-
laſſen, kein Frauenzimmer bey ſich haben,
keine Vormundſchaft uͤbernehmen, keinem
Candidaten, der ihm vom Patron praͤſentirt
ward, ohne Urſache die Ordination verwei-
gern, ohne Unterſuchung niemand excommu-
niciren u. ſ. w. Die Rechte und Pflichten der
uͤbrigen Geiſtlichen ſind im Kleinen dieſen
aͤhnlich. Sie duͤrfen nach der Ordination
nicht mehr heyrathen.
Die der Religion gewidmeten Sachen,
wohin auch das Vermoͤgen der Spithaͤler
u. ſ. w. gehoͤrte, konnten nur in ſeltenen Faͤl-
len, wegen Schulden und zu Werken der
Barmherzigkeit, nur auf beſtimmte Art und
nicht an beſtimmte Perſonen veraͤußert wer-
den.
§. 158.
4. Das Militair hatte ſinken muͤſſen,
denn die Zahl und das Anſehen der
Moͤnche war geſtiegen, verlaufene Moͤnche
wurden zum Dienſte gezwungen und doch
droht
M 5
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