stitutionem praediorum quae ab ipsis colun- tur, propterque reditus & tributa, quae ex- inde inferuntur publico. -- Die Sacra- mente sollten nicht in Privathäusern admini- strirt werden, und über die Betgänge (lita- niae) machte er eine genaue Verordnung, wie sie seyn müßten, um dem Himmel wohl zu gefallen.
Von den Personen, welche sich mit der Religion beschäfftigten wurden die Mönche, noch keine wohlthätigen Benedictiner, nicht so eingeschränkt, wie es geschehen muß, wenn man die Anhäufung des Vermögens in der toden Hand hindern will. Das Kloster be- erbte sie, und zum Besten des Klosters erb- ten sie noch immer fort: oft mußte man zur Strafe ins Kloster gehen, und ein entlaufe- ner Mönch ward das zweytemahl zum Recru- ten genommen. Die Bischöfe mußten aus den Geistlichen oder Mönchen gewählt wer- den, 35 Jahre alt und keine curiales seyn, auch keine Frau noch Kinder mehr haben. Die Wahl hing von der Gemeinde ab, we- nigstens wurden die Vornehmsten noch zuge- zogen, aber Simonie war streng verboten. Der Bischof war von der väterlichen Gewalt frey, er stand, ohne besondre Ordre vom Hofe, nicht unter dem Gouverneur, vor
ihm
Theil I. bis Juſtinian.
ſtitutionem praediorum quae ab ipſis colun- tur, propterque reditus & tributa, quae ex- inde inferuntur publico. — Die Sacra- mente ſollten nicht in Privathaͤuſern admini- ſtrirt werden, und uͤber die Betgaͤnge (lita- niae) machte er eine genaue Verordnung, wie ſie ſeyn muͤßten, um dem Himmel wohl zu gefallen.
Von den Perſonen, welche ſich mit der Religion beſchaͤfftigten wurden die Moͤnche, noch keine wohlthaͤtigen Benedictiner, nicht ſo eingeſchraͤnkt, wie es geſchehen muß, wenn man die Anhaͤufung des Vermoͤgens in der toden Hand hindern will. Das Kloſter be- erbte ſie, und zum Beſten des Kloſters erb- ten ſie noch immer fort: oft mußte man zur Strafe ins Kloſter gehen, und ein entlaufe- ner Moͤnch ward das zweytemahl zum Recru- ten genommen. Die Biſchoͤfe mußten aus den Geiſtlichen oder Moͤnchen gewaͤhlt wer- den, 35 Jahre alt und keine curiales ſeyn, auch keine Frau noch Kinder mehr haben. Die Wahl hing von der Gemeinde ab, we- nigſtens wurden die Vornehmſten noch zuge- zogen, aber Simonie war ſtreng verboten. Der Biſchof war von der vaͤterlichen Gewalt frey, er ſtand, ohne beſondre Ordre vom Hofe, nicht unter dem Gouverneur, vor
ihm
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Theil I. bis Juſtinian.
ſtitutionem praediorum quae ab ipſis colun-
tur, propterque reditus & tributa, quae ex-
inde inferuntur publico. — Die Sacra-
mente ſollten nicht in Privathaͤuſern admini-
ſtrirt werden, und uͤber die Betgaͤnge (lita-
niae) machte er eine genaue Verordnung,
wie ſie ſeyn muͤßten, um dem Himmel wohl
zu gefallen.
Von den Perſonen, welche ſich mit der
Religion beſchaͤfftigten wurden die Moͤnche,
noch keine wohlthaͤtigen Benedictiner, nicht
ſo eingeſchraͤnkt, wie es geſchehen muß, wenn
man die Anhaͤufung des Vermoͤgens in der
toden Hand hindern will. Das Kloſter be-
erbte ſie, und zum Beſten des Kloſters erb-
ten ſie noch immer fort: oft mußte man zur
Strafe ins Kloſter gehen, und ein entlaufe-
ner Moͤnch ward das zweytemahl zum Recru-
ten genommen. Die Biſchoͤfe mußten aus
den Geiſtlichen oder Moͤnchen gewaͤhlt wer-
den, 35 Jahre alt und keine curiales ſeyn,
auch keine Frau noch Kinder mehr haben.
Die Wahl hing von der Gemeinde ab, we-
nigſtens wurden die Vornehmſten noch zuge-
zogen, aber Simonie war ſtreng verboten.
Der Biſchof war von der vaͤterlichen Gewalt
frey, er ſtand, ohne beſondre Ordre vom
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/196>, abgerufen am 16.02.2025.
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