Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. System. einer Concubine indem man ihre Mutter hey-rathete, die Kinder zu curiales machte, oder indem der Kaiser die Gnade erwies. Man verlohr sie nun auch durch hohe Würden des Sohnes, sobald diese von der Gefahr de- curio zu werden befreyten, durch Emancipa- tion bey dem Kaiser oder der Obrigkeit, wo- bey nun erst von Belohnung des Vaters und höchst wahrscheinlich auch nun erst von Ein- willigung des Sohnes die Rede seyn konn- te, -- nicht immer durch gestattete Adop- tion und noch nie durch bloße Trennung des Haushaltes. §. 162. 3. Die Ehe ward nach den mißverstan- wa-
Periode 4. Syſtem. einer Concubine indem man ihre Mutter hey-rathete, die Kinder zu curiales machte, oder indem der Kaiſer die Gnade erwies. Man verlohr ſie nun auch durch hohe Wuͤrden des Sohnes, ſobald dieſe von der Gefahr de- curio zu werden befreyten, durch Emancipa- tion bey dem Kaiſer oder der Obrigkeit, wo- bey nun erſt von Belohnung des Vaters und hoͤchſt wahrſcheinlich auch nun erſt von Ein- willigung des Sohnes die Rede ſeyn konn- te, — nicht immer durch geſtattete Adop- tion und noch nie durch bloße Trennung des Haushaltes. §. 162. 3. Die Ehe ward nach den mißverſtan- wa-
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Periode 4. Syſtem.
einer Concubine indem man ihre Mutter hey-
rathete, die Kinder zu curiales machte, oder
indem der Kaiſer die Gnade erwies. Man
verlohr ſie nun auch durch hohe Wuͤrden des
Sohnes, ſobald dieſe von der Gefahr de-
curio zu werden befreyten, durch Emancipa-
tion bey dem Kaiſer oder der Obrigkeit, wo-
bey nun erſt von Belohnung des Vaters und
hoͤchſt wahrſcheinlich auch nun erſt von Ein-
willigung des Sohnes die Rede ſeyn konn-
te, — nicht immer durch geſtattete Adop-
tion und noch nie durch bloße Trennung des
Haushaltes.
§. 162.
3. Die Ehe ward nach den mißverſtan-
denen Religionsbegriffen nicht mehr beguͤn-
ſtigt; an die Stelle der lex caducaria trat
die Verordnung, daß wer zweymahl heyra-
the nicht Biſchof werden koͤnne, und daß wer
es thue, wenn er ſchon Kinder habe, auch
ohne Ruͤckſicht auf das Trauerjahr, die freye
Diſpoſition uͤber ſein eigenes Vermoͤgen zum
Theil, und das Eigenthum an dem, was
vom verſtorbenen Gatten herruͤhrte, ganz
verlieren ſollte. Das Verhaͤltniß beyder Ehe-
leute gegen einander war nun beynahe unauf-
loͤslich, und doch behielt Juſtinian im Sa-
chenrechte die Grundſaͤtze, welche bey der
willkuͤhrlichen Scheidung conſequent geweſen
wa-
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