Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. waren, er übertrieb die Begünstigung derdos ganz unvernünftig, und nur in der Suc- cession änderte er ein wenig. -- Eine Ehe konnten nur freye Menschen, und solche die die Pubertät erreicht hatten, eingehen; die Unfähigkeit zur Zeugung war nur bey einem Castraten ein Hinderniß. Einander durften nicht heyrathen der Tutor und seine Pupille, der Gonverneur und seine Provinzialinn, der Taufzeuge und seine Pathe, Bürger und Nicht- Bürger, Christen und Juden, der Ehebrecher und seine Mitschuldige, der Ent- führer und die Entführte, wohl aber Per- sonen ungleichen Standes. Die verbotenen Grade waren noch fast ganz die vorigen. Außer der Einwilligung eine Ehe schon jetzt einzugehen, denn Sponsalien geben kein Klagrecht, gehört zum Wesen der Ehe bey einem illustris, wenn er kein Ausländer ist, auch eine Ehestiftung; aber die kirchliche Ce- remonie war noch willkührlich, so lange so- gar der Concubinat nicht verboten, sondern von den Gesetzen bey der Succession bemerkt ward. -- Die Trennung der Ehe erschwer- te Justinian sehr, selbst mit Einwilligung beyder Theile erlaubte er sie nur, wenn Ur- sachen da waren, wegen welcher ohnehin der eine Ehegatte sich, ohne daß der Andere ein Verbrechen begangen hatte, trennen durfte (bona
Theil I. bis Juſtinian. waren, er uͤbertrieb die Beguͤnſtigung derdos ganz unvernuͤnftig, und nur in der Suc- ceſſion aͤnderte er ein wenig. — Eine Ehe konnten nur freye Menſchen, und ſolche die die Pubertaͤt erreicht hatten, eingehen; die Unfaͤhigkeit zur Zeugung war nur bey einem Caſtraten ein Hinderniß. Einander durften nicht heyrathen der Tutor und ſeine Pupille, der Gonverneur und ſeine Provinzialinn, der Taufzeuge und ſeine Pathe, Buͤrger und Nicht- Buͤrger, Chriſten und Juden, der Ehebrecher und ſeine Mitſchuldige, der Ent- fuͤhrer und die Entfuͤhrte, wohl aber Per- ſonen ungleichen Standes. Die verbotenen Grade waren noch faſt ganz die vorigen. Außer der Einwilligung eine Ehe ſchon jetzt einzugehen, denn Sponſalien geben kein Klagrecht, gehoͤrt zum Weſen der Ehe bey einem illuſtris, wenn er kein Auslaͤnder iſt, auch eine Eheſtiftung; aber die kirchliche Ce- remonie war noch willkuͤhrlich, ſo lange ſo- gar der Concubinat nicht verboten, ſondern von den Geſetzen bey der Succeſſion bemerkt ward. — Die Trennung der Ehe erſchwer- te Juſtinian ſehr, ſelbſt mit Einwilligung beyder Theile erlaubte er ſie nur, wenn Ur- ſachen da waren, wegen welcher ohnehin der eine Ehegatte ſich, ohne daß der Andere ein Verbrechen begangen hatte, trennen durfte (bona
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Theil I. bis Juſtinian.
waren, er uͤbertrieb die Beguͤnſtigung der
dos ganz unvernuͤnftig, und nur in der Suc-
ceſſion aͤnderte er ein wenig. — Eine Ehe
konnten nur freye Menſchen, und ſolche die
die Pubertaͤt erreicht hatten, eingehen; die
Unfaͤhigkeit zur Zeugung war nur bey einem
Caſtraten ein Hinderniß. Einander durften nicht
heyrathen der Tutor und ſeine Pupille, der
Gonverneur und ſeine Provinzialinn, der
Taufzeuge und ſeine Pathe, Buͤrger und
Nicht- Buͤrger, Chriſten und Juden, der
Ehebrecher und ſeine Mitſchuldige, der Ent-
fuͤhrer und die Entfuͤhrte, wohl aber Per-
ſonen ungleichen Standes. Die verbotenen
Grade waren noch faſt ganz die vorigen.
Außer der Einwilligung eine Ehe ſchon jetzt
einzugehen, denn Sponſalien geben kein
Klagrecht, gehoͤrt zum Weſen der Ehe bey
einem illuſtris, wenn er kein Auslaͤnder iſt,
auch eine Eheſtiftung; aber die kirchliche Ce-
remonie war noch willkuͤhrlich, ſo lange ſo-
gar der Concubinat nicht verboten, ſondern
von den Geſetzen bey der Succeſſion bemerkt
ward. — Die Trennung der Ehe erſchwer-
te Juſtinian ſehr, ſelbſt mit Einwilligung
beyder Theile erlaubte er ſie nur, wenn Ur-
ſachen da waren, wegen welcher ohnehin der
eine Ehegatte ſich, ohne daß der Andere ein
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