Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. System. §. 164. B. Sachenrecht I. Jus in rem. Von den verschiedenen Eintheilungen der §. 165. 1. Das Eigenthum war von einerley Man erwarb das Eigenthum noch im- acces- N
Periode 4. Syſtem. §. 164. B. Sachenrecht I. Jus in rem. Von den verſchiedenen Eintheilungen der §. 165. 1. Das Eigenthum war von einerley Man erwarb das Eigenthum noch im- acceſ- N
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Periode 4. Syſtem.
§. 164.
B. Sachenrecht
I. Jus in rem.
Von den verſchiedenen Eintheilungen der
Sachen waren nun die res ſacrae nicht mehr
ſo ganz von den uͤbrigen getrennt, als ehe-
mahls. Der Unterſchied zwiſchen res man-
cipii und nec mancipii hatte ſich verlieren
muͤſſen, ſo wie ſich der Roͤmiſche Staat aus
Italien in ehemahlige Provinzen hinzog. Die
Stelle dieſes ſo weiſen Unterſchieds ward
durch einzele Verordnungen, worin bewegli-
che und unbewegliche Guͤter getrennt waren,
ſchlecht erſetzt. Eine eigene Art von Guͤtern
waren die verkaͤuflichen MilitairChargen
(militiae).
§. 165.
1. Das Eigenthum war von einerley
Art, und mit dem Unterſchiede zwiſchen do-
minium bonitarium und Quiritarium verlo-
ren auch die Erwerbungsarten ex jure gen-
tium und ex jure ciuili ihre weſentliche Un-
aͤhnlichkeit.
Man erwarb das Eigenthum noch im-
mer durch occupatio, die nicht durch fiscali-
ſche Grundſaͤtze eingeſchraͤnkt war, obgleich
kein Jaͤger Juſtinians Entſcheidung uͤber Jagd-
ſtreitigkeiten billigen wird, durch Beute noch
wie vorher, durch die mancherley Arten von
acceſ-
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