Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. accessio, durch traditio ex causa praeceden-te, welche nun immer so gut war, als man- cipatio, durch vsucapio und longi temporis possessio wobey nun 3, 10 oder 20 Jahre, mit Rücksicht auf den Aufenthalt beyder Par- theyen in verschiedenen Gouvernements, fest- gesetzt wurden, durch donatio, wobey keine obligatio praecedens ist, aber statt der man- cipatio erfordert Justinian bey wichtigen Schenkungen Insinuation, -- durch Arten, die einen Todesfall voraussetzen, denn SC. Claudianum und die adquisitio per arroga- tionem fallen weg, durch einen rechtskräftigen Ausspruch des Richters bey Theilungen oder Realklagen, oder auch unmittelbar durch ein Gesetz; eine Art, die Justinian mehr liebte, als man sie ehemahls geliebt hatte. -- Man erwirbt das Eigenthum durch sich selbst oder durch die Personen, welche man in potestate hat, wenn nicht bey dem filiusfamilias das peculium es hindert. Man verfolgt sein Eigenthum durch rei Man verliert sein Eigenthum wenn man Die
Theil I. bis Juſtinian. acceſſio, durch traditio ex cauſa praeceden-te, welche nun immer ſo gut war, als man- cipatio, durch vſucapio und longi temporis poſſeſſio wobey nun 3, 10 oder 20 Jahre, mit Ruͤckſicht auf den Aufenthalt beyder Par- theyen in verſchiedenen Gouvernements, feſt- geſetzt wurden, durch donatio, wobey keine obligatio praecedens iſt, aber ſtatt der man- cipatio erfordert Juſtinian bey wichtigen Schenkungen Inſinuation, — durch Arten, die einen Todesfall vorausſetzen, denn SC. Claudianum und die adquiſitio per arroga- tionem fallen weg, durch einen rechtskraͤftigen Ausſpruch des Richters bey Theilungen oder Realklagen, oder auch unmittelbar durch ein Geſetz; eine Art, die Juſtinian mehr liebte, als man ſie ehemahls geliebt hatte. — Man erwirbt das Eigenthum durch ſich ſelbſt oder durch die Perſonen, welche man in poteſtate hat, wenn nicht bey dem filiusfamilias das peculium es hindert. Man verfolgt ſein Eigenthum durch rei Man verliert ſein Eigenthum wenn man Die
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Theil I. bis Juſtinian.
acceſſio, durch traditio ex cauſa praeceden-
te, welche nun immer ſo gut war, als man-
cipatio, durch vſucapio und longi temporis
poſſeſſio wobey nun 3, 10 oder 20 Jahre,
mit Ruͤckſicht auf den Aufenthalt beyder Par-
theyen in verſchiedenen Gouvernements, feſt-
geſetzt wurden, durch donatio, wobey keine
obligatio praecedens iſt, aber ſtatt der man-
cipatio erfordert Juſtinian bey wichtigen
Schenkungen Inſinuation, — durch Arten,
die einen Todesfall vorausſetzen, denn SC.
Claudianum und die adquiſitio per arroga-
tionem fallen weg, durch einen rechtskraͤftigen
Ausſpruch des Richters bey Theilungen oder
Realklagen, oder auch unmittelbar durch ein
Geſetz; eine Art, die Juſtinian mehr liebte,
als man ſie ehemahls geliebt hatte. — Man
erwirbt das Eigenthum durch ſich ſelbſt oder
durch die Perſonen, welche man in poteſtate
hat, wenn nicht bey dem filiusfamilias das
peculium es hindert.
Man verfolgt ſein Eigenthum durch rei
vindicatio und publiciana in rem actio.
Beyde werden noch verſchieden vorgetragen,
aber zwiſchen beyden iſt im Proceſſe kein Un-
terſchied mehr, und man erlangt durch er-
ſtere nichts, was letztere nicht auch verſchaffte.
Man verliert ſein Eigenthum wenn man
die Sache veraͤußert oder herrnlos macht.
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