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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Periode 4. System.
Die Veräußerung der unbeweglichen Dotal-
güter ist eingeschränkt, obgleich der Ehe-
mann noch Eigenthümer heißt. Die Ver-
äusserung der Pupillengüter und der Pfän-
der geht auch nach eigenen Regeln.

§. 166.

2. Die Servituten sind nicht verändert,
als daß zu den wesentlich persönlichen auch
eine eigene unter dem Nahmen habitatio
kommt. Bey ihrer Erwerbung ist der ge-
setzliche vsusfructus äußerst häufig; bey ih-
rem Verluste ist confusio und non vsus dem
Rechte an eine fremde Sache eigen.

3. Das Pfandrecht entsteht aus dem
RealContracte (pignus) aus der bloßen Ver-
abredung (pactum hypothecae) und wieder
sehr häufig durch ausdrückliche Verordnun-
gen. Justinian machte auch einige über die
Verpfändung einer militia und der Grund-
stücke eines Bauern.

§. 167.

II. Jus in personam.

Es entsteht durch eine obligatio

1. aus einem Contract.

Die RealContracte, sowohl die benannten
als unbenannten, sind noch wie vorher. Nur
das mutuum erhielt neue Bestimmungen we-

gen
N 2

Periode 4. Syſtem.
Die Veraͤußerung der unbeweglichen Dotal-
guͤter iſt eingeſchraͤnkt, obgleich der Ehe-
mann noch Eigenthuͤmer heißt. Die Ver-
aͤuſſerung der Pupillenguͤter und der Pfaͤn-
der geht auch nach eigenen Regeln.

§. 166.

2. Die Servituten ſind nicht veraͤndert,
als daß zu den weſentlich perſoͤnlichen auch
eine eigene unter dem Nahmen habitatio
kommt. Bey ihrer Erwerbung iſt der ge-
ſetzliche vſusfructus aͤußerſt haͤufig; bey ih-
rem Verluſte iſt confuſio und non vſus dem
Rechte an eine fremde Sache eigen.

3. Das Pfandrecht entſteht aus dem
RealContracte (pignus) aus der bloßen Ver-
abredung (pactum hypothecae) und wieder
ſehr haͤufig durch ausdruͤckliche Verordnun-
gen. Juſtinian machte auch einige uͤber die
Verpfaͤndung einer militia und der Grund-
ſtuͤcke eines Bauern.

§. 167.

II. Jus in perſonam.

Es entſteht durch eine obligatio

1. aus einem Contract.

Die RealContracte, ſowohl die benannten
als unbenannten, ſind noch wie vorher. Nur
das mutuum erhielt neue Beſtimmungen we-

gen
N 2
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[195/0207] Periode 4. Syſtem. Die Veraͤußerung der unbeweglichen Dotal- guͤter iſt eingeſchraͤnkt, obgleich der Ehe- mann noch Eigenthuͤmer heißt. Die Ver- aͤuſſerung der Pupillenguͤter und der Pfaͤn- der geht auch nach eigenen Regeln. §. 166. 2. Die Servituten ſind nicht veraͤndert, als daß zu den weſentlich perſoͤnlichen auch eine eigene unter dem Nahmen habitatio kommt. Bey ihrer Erwerbung iſt der ge- ſetzliche vſusfructus aͤußerſt haͤufig; bey ih- rem Verluſte iſt confuſio und non vſus dem Rechte an eine fremde Sache eigen. 3. Das Pfandrecht entſteht aus dem RealContracte (pignus) aus der bloßen Ver- abredung (pactum hypothecae) und wieder ſehr haͤufig durch ausdruͤckliche Verordnun- gen. Juſtinian machte auch einige uͤber die Verpfaͤndung einer militia und der Grund- ſtuͤcke eines Bauern. §. 167. II. Jus in perſonam. Es entſteht durch eine obligatio 1. aus einem Contract. Die RealContracte, ſowohl die benannten als unbenannten, ſind noch wie vorher. Nur das mutuum erhielt neue Beſtimmungen we- gen N 2

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/207>, abgerufen am 24.11.2024.