Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. und ihre Kinder allein succediren nach ihrerAnzahl, und nicht nach ihrer Abstammung. Bey den übrigen Seitenverwandten ist gar kein Repräsentations Recht mehr. Der Ein- fluß der [L]egitimation ist bey einer Art nicht wie bey der andern; uneheliche Geburt scha- det, der Regel nach, nur in Ansehung des Va- ters, und die Adoption verliert zuweilen durch Emancipation ihre Kraft. -- Das Erb- recht der Ehegatten ist lange nicht so geän- dert, als es die Unauflöslichkeit dieser Ver- bindung zu verlangen scheint. -- Ein Frey- gelassener hat nach seinen Kindern nur den Patron zum Intestaterben. §. 170. Die letzten Willen werden, vielleicht aus häu-
Theil I. bis Juſtinian. und ihre Kinder allein ſuccediren nach ihrerAnzahl, und nicht nach ihrer Abſtammung. Bey den uͤbrigen Seitenverwandten iſt gar kein Repraͤſentations Recht mehr. Der Ein- fluß der [L]egitimation iſt bey einer Art nicht wie bey der andern; uneheliche Geburt ſcha- det, der Regel nach, nur in Anſehung des Va- ters, und die Adoption verliert zuweilen durch Emancipation ihre Kraft. — Das Erb- recht der Ehegatten iſt lange nicht ſo geaͤn- dert, als es die Unaufloͤslichkeit dieſer Ver- bindung zu verlangen ſcheint. — Ein Frey- gelaſſener hat nach ſeinen Kindern nur den Patron zum Inteſtaterben. §. 170. Die letzten Willen werden, vielleicht aus haͤu-
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Theil I. bis Juſtinian.
und ihre Kinder allein ſuccediren nach ihrer
Anzahl, und nicht nach ihrer Abſtammung.
Bey den uͤbrigen Seitenverwandten iſt gar
kein Repraͤſentations Recht mehr. Der Ein-
fluß der Legitimation iſt bey einer Art nicht
wie bey der andern; uneheliche Geburt ſcha-
det, der Regel nach, nur in Anſehung des Va-
ters, und die Adoption verliert zuweilen durch
Emancipation ihre Kraft. — Das Erb-
recht der Ehegatten iſt lange nicht ſo geaͤn-
dert, als es die Unaufloͤslichkeit dieſer Ver-
bindung zu verlangen ſcheint. — Ein Frey-
gelaſſener hat nach ſeinen Kindern nur den
Patron zum Inteſtaterben.
§. 170.
Die letzten Willen werden, vielleicht aus
Religionsabſichten, immer mehr beguͤnſtigt.
Der Patron ſchraͤnkt dieſe Freyheit nur in
Anſehung eines Drittheils, und nur bey ei-
nem betraͤchtlichen Vermoͤgen, ein. Nahe
Verwandte haben zwar eine groͤßere legitima,
als vorher, bey welcher Verordnung nicht
bedacht worden iſt daß 1/10 mehr ſey als 1/12;
die Urſachen der Enterbung ſind genau, nach
der Natur des Gegenſtandes, wo es auf
Schaͤtzung der Moralitaͤt ankommt, wohl
zu genau beſtimmt, und muͤſſen ausdruͤck-
lich im Teſtamente benannt ſeyn; aber ſehr
haͤu-
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