Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil II. seit Justinian ganzen Reichs in ihren Versammlungen (Sy-noden, Concilien) beschlossen hatten (Cano- nes); oder an die Belehrungen einzeler ehr- würdigen Bischöfe, welche in ihren Decreta- len, so wie die Auguste in ihren constitutio- nes anfangs selten etwas neues vorschrieben, und noch seltener etwas neues vorschreiben wollten. Solche Vorschriften sammelte man, um sie allgemeiner brauchbar zu machen: ent- weder schrieb man einen bloßen Codex Ca- nonum, wie Dionys der Kleine, ein Zeit- genosse Justinians, oder man stellte in ei- nem Nomocanon auch die Gesetze des Re- genten daneben. §. 179. Je mehr die Gesellschaft sich bildete, de- nians
Theil II. ſeit Juſtinian ganzen Reichs in ihren Verſammlungen (Sy-noden, Concilien) beſchloſſen hatten (Cano- nes); oder an die Belehrungen einzeler ehr- wuͤrdigen Biſchoͤfe, welche in ihren Decreta- len, ſo wie die Auguſte in ihren conſtitutio- nes anfangs ſelten etwas neues vorſchrieben, und noch ſeltener etwas neues vorſchreiben wollten. Solche Vorſchriften ſammelte man, um ſie allgemeiner brauchbar zu machen: ent- weder ſchrieb man einen bloßen Codex Ca- nonum, wie Dionys der Kleine, ein Zeit- genoſſe Juſtinians, oder man ſtellte in ei- nem Nomocanon auch die Geſetze des Re- genten daneben. §. 179. Je mehr die Geſellſchaft ſich bildete, de- nians
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Theil II. ſeit Juſtinian
ganzen Reichs in ihren Verſammlungen (Sy-
noden, Concilien) beſchloſſen hatten (Cano-
nes); oder an die Belehrungen einzeler ehr-
wuͤrdigen Biſchoͤfe, welche in ihren Decreta-
len, ſo wie die Auguſte in ihren conſtitutio-
nes anfangs ſelten etwas neues vorſchrieben,
und noch ſeltener etwas neues vorſchreiben
wollten. Solche Vorſchriften ſammelte man,
um ſie allgemeiner brauchbar zu machen: ent-
weder ſchrieb man einen bloßen Codex Ca-
nonum, wie Dionys der Kleine, ein Zeit-
genoſſe Juſtinians, oder man ſtellte in ei-
nem Nomocanon auch die Geſetze des Re-
genten daneben.
§. 179.
Je mehr die Geſellſchaft ſich bildete, de-
ſto mehr entſtanden neue Fragen, deren
Entſcheidungen das Canoniſche Recht aus-
machen. Die Subordination der Biſchoͤfe
unter die Erzbiſchoͤfe, der Erzbiſchoͤfe unter
die Patriarchen, ward immer merklicher, und
nach manchem Wechſel gluͤcklicher und un-
gluͤcklicher Begebenheiten, erhob ſich der Pa-
triarch von Rom zum Pabſte, zum Herrn
der Kirche, und zum unabhaͤngigen Regen-
ten. Wirkungen der Hierarchie waren Ap-
pellationen und Abſetzungen, die Lehre von
Legaten und dem Pallium. Als Benedict
von Nurſia, auch ein Zeitgenoſſe Juſti-
nians
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