Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.bis auf unsere Zeiten. den verdrängten es hier nicht mehr, als dieEroberungen der Gothen das Theodosia- nische verdrängt hatten. Aber durch die bis ins 11te Jahrhundert immer steigende Bar- barey mußte ein so ausgebildetes, so viele Gelehrsamkeit erforderndes Recht fast ganz unbrauchbar machen. Hingegen das Cano- nische und Lehen Recht war gegenwärtiges Bedürfniß. Die christliche Kirche, eine zum Bekennt- gan- O 3
bis auf unſere Zeiten. den verdraͤngten es hier nicht mehr, als dieEroberungen der Gothen das Theodoſia- niſche verdraͤngt hatten. Aber durch die bis ins 11te Jahrhundert immer ſteigende Bar- barey mußte ein ſo ausgebildetes, ſo viele Gelehrſamkeit erforderndes Recht faſt ganz unbrauchbar machen. Hingegen das Cano- niſche und Lehen Recht war gegenwaͤrtiges Beduͤrfniß. Die chriſtliche Kirche, eine zum Bekennt- gan- O 3
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0225" n="213"/><fw place="top" type="header">bis auf unſere Zeiten.</fw><lb/> den verdraͤngten es hier nicht mehr, als die<lb/> Eroberungen der Gothen das Theodoſia-<lb/> niſche verdraͤngt hatten. Aber durch die bis<lb/> ins 11te Jahrhundert immer ſteigende Bar-<lb/> barey mußte ein ſo ausgebildetes, ſo viele<lb/> Gelehrſamkeit erforderndes Recht faſt ganz<lb/> unbrauchbar machen. Hingegen das Cano-<lb/> niſche und Lehen Recht war gegenwaͤrtiges<lb/> Beduͤrfniß.</p><lb/> <p>Die chriſtliche Kirche, eine zum Bekennt-<lb/> niß und zur Ausbreitung gewiſſer Lehrſaͤtze<lb/> geſchloſſene, vom Staate gedruͤckte Geſell-<lb/> ſchaft, war ein ſo ganz neues Phaͤnomen, daß<lb/> ſehr bald eine Menge neuer Grundſaͤtze und<lb/> Vorſchriften nothwendig werden mußte. Die<lb/> Lehrſaͤtze ſelbſt, die Art ſie vorzutragen, die<lb/> Perſonen, welche dazu beſtimmt wurden,<lb/> die Annahme neuer Mitglieder, die Beſtra-<lb/> fung der Gefallenen, die Ausſchließung der<lb/> Unwuͤrdigen, alles dieſes waren Gegenſtaͤn-<lb/> de, die ſchon deswegen weſentlichen Einfluß<lb/> auf das Gluͤck ſo vieler Menſchen hatten,<lb/> weil ſo viele dieſen Einfluß glaubten, und<lb/> doch waren weder daruͤber, noch uͤber die Ehe-<lb/> ſachen, welche ſehr bald, zum Theil natuͤr-<lb/> lich zum Theil zufaͤllig, hieher gezogen wur-<lb/> den, genug Beſtimmungen vorhanden. Auß-<lb/> er der Bibel hielt man ſich an das, was die<lb/> Lehrer der Gemeinden einer Provinz oder des<lb/> <fw place="bottom" type="sig">O 3</fw><fw place="bottom" type="catch">gan-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [213/0225]
bis auf unſere Zeiten.
den verdraͤngten es hier nicht mehr, als die
Eroberungen der Gothen das Theodoſia-
niſche verdraͤngt hatten. Aber durch die bis
ins 11te Jahrhundert immer ſteigende Bar-
barey mußte ein ſo ausgebildetes, ſo viele
Gelehrſamkeit erforderndes Recht faſt ganz
unbrauchbar machen. Hingegen das Cano-
niſche und Lehen Recht war gegenwaͤrtiges
Beduͤrfniß.
Die chriſtliche Kirche, eine zum Bekennt-
niß und zur Ausbreitung gewiſſer Lehrſaͤtze
geſchloſſene, vom Staate gedruͤckte Geſell-
ſchaft, war ein ſo ganz neues Phaͤnomen, daß
ſehr bald eine Menge neuer Grundſaͤtze und
Vorſchriften nothwendig werden mußte. Die
Lehrſaͤtze ſelbſt, die Art ſie vorzutragen, die
Perſonen, welche dazu beſtimmt wurden,
die Annahme neuer Mitglieder, die Beſtra-
fung der Gefallenen, die Ausſchließung der
Unwuͤrdigen, alles dieſes waren Gegenſtaͤn-
de, die ſchon deswegen weſentlichen Einfluß
auf das Gluͤck ſo vieler Menſchen hatten,
weil ſo viele dieſen Einfluß glaubten, und
doch waren weder daruͤber, noch uͤber die Ehe-
ſachen, welche ſehr bald, zum Theil natuͤr-
lich zum Theil zufaͤllig, hieher gezogen wur-
den, genug Beſtimmungen vorhanden. Auß-
er der Bibel hielt man ſich an das, was die
Lehrer der Gemeinden einer Provinz oder des
gan-
O 3
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |