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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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bis auf unsere Zeiten.
den verdrängten es hier nicht mehr, als die
Eroberungen der Gothen das Theodosia-
nische verdrängt hatten. Aber durch die bis
ins 11te Jahrhundert immer steigende Bar-
barey mußte ein so ausgebildetes, so viele
Gelehrsamkeit erforderndes Recht fast ganz
unbrauchbar machen. Hingegen das Cano-
nische und Lehen Recht war gegenwärtiges
Bedürfniß.

Die christliche Kirche, eine zum Bekennt-
niß und zur Ausbreitung gewisser Lehrsätze
geschlossene, vom Staate gedrückte Gesell-
schaft, war ein so ganz neues Phänomen, daß
sehr bald eine Menge neuer Grundsätze und
Vorschriften nothwendig werden mußte. Die
Lehrsätze selbst, die Art sie vorzutragen, die
Personen, welche dazu bestimmt wurden,
die Annahme neuer Mitglieder, die Bestra-
fung der Gefallenen, die Ausschließung der
Unwürdigen, alles dieses waren Gegenstän-
de, die schon deswegen wesentlichen Einfluß
auf das Glück so vieler Menschen hatten,
weil so viele diesen Einfluß glaubten, und
doch waren weder darüber, noch über die Ehe-
sachen, welche sehr bald, zum Theil natür-
lich zum Theil zufällig, hieher gezogen wur-
den, genug Bestimmungen vorhanden. Auß-
er der Bibel hielt man sich an das, was die
Lehrer der Gemeinden einer Provinz oder des

gan-
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bis auf unſere Zeiten.
den verdraͤngten es hier nicht mehr, als die
Eroberungen der Gothen das Theodoſia-
niſche verdraͤngt hatten. Aber durch die bis
ins 11te Jahrhundert immer ſteigende Bar-
barey mußte ein ſo ausgebildetes, ſo viele
Gelehrſamkeit erforderndes Recht faſt ganz
unbrauchbar machen. Hingegen das Cano-
niſche und Lehen Recht war gegenwaͤrtiges
Beduͤrfniß.

Die chriſtliche Kirche, eine zum Bekennt-
niß und zur Ausbreitung gewiſſer Lehrſaͤtze
geſchloſſene, vom Staate gedruͤckte Geſell-
ſchaft, war ein ſo ganz neues Phaͤnomen, daß
ſehr bald eine Menge neuer Grundſaͤtze und
Vorſchriften nothwendig werden mußte. Die
Lehrſaͤtze ſelbſt, die Art ſie vorzutragen, die
Perſonen, welche dazu beſtimmt wurden,
die Annahme neuer Mitglieder, die Beſtra-
fung der Gefallenen, die Ausſchließung der
Unwuͤrdigen, alles dieſes waren Gegenſtaͤn-
de, die ſchon deswegen weſentlichen Einfluß
auf das Gluͤck ſo vieler Menſchen hatten,
weil ſo viele dieſen Einfluß glaubten, und
doch waren weder daruͤber, noch uͤber die Ehe-
ſachen, welche ſehr bald, zum Theil natuͤr-
lich zum Theil zufaͤllig, hieher gezogen wur-
den, genug Beſtimmungen vorhanden. Auß-
er der Bibel hielt man ſich an das, was die
Lehrer der Gemeinden einer Provinz oder des

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[213/0225] bis auf unſere Zeiten. den verdraͤngten es hier nicht mehr, als die Eroberungen der Gothen das Theodoſia- niſche verdraͤngt hatten. Aber durch die bis ins 11te Jahrhundert immer ſteigende Bar- barey mußte ein ſo ausgebildetes, ſo viele Gelehrſamkeit erforderndes Recht faſt ganz unbrauchbar machen. Hingegen das Cano- niſche und Lehen Recht war gegenwaͤrtiges Beduͤrfniß. Die chriſtliche Kirche, eine zum Bekennt- niß und zur Ausbreitung gewiſſer Lehrſaͤtze geſchloſſene, vom Staate gedruͤckte Geſell- ſchaft, war ein ſo ganz neues Phaͤnomen, daß ſehr bald eine Menge neuer Grundſaͤtze und Vorſchriften nothwendig werden mußte. Die Lehrſaͤtze ſelbſt, die Art ſie vorzutragen, die Perſonen, welche dazu beſtimmt wurden, die Annahme neuer Mitglieder, die Beſtra- fung der Gefallenen, die Ausſchließung der Unwuͤrdigen, alles dieſes waren Gegenſtaͤn- de, die ſchon deswegen weſentlichen Einfluß auf das Gluͤck ſo vieler Menſchen hatten, weil ſo viele dieſen Einfluß glaubten, und doch waren weder daruͤber, noch uͤber die Ehe- ſachen, welche ſehr bald, zum Theil natuͤr- lich zum Theil zufaͤllig, hieher gezogen wur- den, genug Beſtimmungen vorhanden. Auß- er der Bibel hielt man ſich an das, was die Lehrer der Gemeinden einer Provinz oder des gan- O 3

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/225>, abgerufen am 15.05.2024.