Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.bis auf unsere Zeiten. Vortrag des deutschen Rechts auf Universi-täten. §. 189. Unstreitig war der Mangel an einem da- P 2
bis auf unſere Zeiten. Vortrag des deutſchen Rechts auf Univerſi-taͤten. §. 189. Unſtreitig war der Mangel an einem da- P 2
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bis auf unſere Zeiten.
Vortrag des deutſchen Rechts auf Univerſi-
taͤten.
§. 189.
Unſtreitig war der Mangel an einem
academiſchen Vortrage des einheimiſchen
Rechts, ein Hauptumſtand, um den fremden
Rechten das Uebergewicht deſto leichter zu
verſchaffen. Faſt ganz eben ſo ging es auch
im uͤbrigen ſuͤdweſtlichen Europa. Aber ob
die Einfuͤhrung eines alten, gelehrten Rechts
ein Gluͤck oder ein Ungluͤck fuͤr uns war,
laͤßt ſich ſo leicht nicht entſcheiden, als dieje-
nigen wohl glauben, welche es ſtoͤßt, daß
nicht jedermann ein Juriſt ſeyn kann, und
welche den Vortheil fuͤr gering ſchaͤtzen, den
die ganze alte Litteratur davon gehabt hat,
daß doch bisher fuͤr eine ſehr zahlreiche Claſ-
ſe unter den hoͤhern Staͤnden, das Latein ei-
ne von den Sachen war, deren Nutzen man
mit Haͤnden greifen konnte. — Alles be-
rechnet moͤchte es doch wohl nicht zu wuͤnſchen
geweſen ſeyn, daß Friedrich III. das Roͤmi-
ſche Recht verdraͤngt haͤtte, und Maximi-
lian I. konnte immerhin dem Cammergerich-
te befehlen, auch nach des Reichs und ge-
meinen Rechten zu urtheilen, weder er noch
die Staͤnde dachten daran, hier etwas neues
zu verordnen, und die geſetzliche Kraft je-
der einzelen Entſcheidung Juſtinians blieb
da-
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