Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.bis auf unsere Zeiten. bleiben, was sie jetzt sind, so lange die sonstrecht gut eingerichtete practische Bildung der jungen Rechtsgelehrten so sehr die Hauptsa- che ist, so lange wird man auch mehr auf das unmittelbar zu gebrauchende, als auf diejenigen Kenntnisse sehen, deren Vernachläßi- gung sich zwar unausbleiblich, aber erst in der Folge, rächt. Es wird ein Verdienst seyn, auch nur seinen Terrasson zu studieren. §. 196. In dieser ersten Periode der neuern Ju- und
bis auf unſere Zeiten. bleiben, was ſie jetzt ſind, ſo lange die ſonſtrecht gut eingerichtete practiſche Bildung der jungen Rechtsgelehrten ſo ſehr die Hauptſa- che iſt, ſo lange wird man auch mehr auf das unmittelbar zu gebrauchende, als auf diejenigen Kenntniſſe ſehen, deren Vernachlaͤßi- gung ſich zwar unausbleiblich, aber erſt in der Folge, raͤcht. Es wird ein Verdienſt ſeyn, auch nur ſeinen Terraſſon zu ſtudieren. §. 196. In dieſer erſten Periode der neuern Ju- und
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bis auf unſere Zeiten.
bleiben, was ſie jetzt ſind, ſo lange die ſonſt
recht gut eingerichtete practiſche Bildung der
jungen Rechtsgelehrten ſo ſehr die Hauptſa-
che iſt, ſo lange wird man auch mehr auf
das unmittelbar zu gebrauchende, als auf
diejenigen Kenntniſſe ſehen, deren Vernachlaͤßi-
gung ſich zwar unausbleiblich, aber erſt in der
Folge, raͤcht. Es wird ein Verdienſt ſeyn,
auch nur ſeinen Terraſſon zu ſtudieren.
§. 196.
In dieſer erſten Periode der neuern Ju-
risprudenz gewann unſtreitig das Roͤmiſche
Recht am meiſten durch die wieder aufleben-
de alte Litteratur, und ob man gleich criti-
ſche Reinigung des Textes vielleicht zu ſtark
trieb, ſo vernachlaͤßigte man doch das Sy-
ſtem nicht, man wuͤrde auch wohl in den Geiſt
des Rechts eingedrungen ſeyn, wenn damahls
ſchon ein Montesquieu auf den Geiſt des
Rechts aufmerkſam gemacht haͤtte. — Das
Canoniſche Recht verlor durch die Reforma-
tion ſehr viel von ſeinem Anſehen bey den
Proteſtanten, und es wuͤrde auch in den
Sachen, welche nicht durch Kirchenordnun-
gen beſtimmt ſind, weit mehr verloren ha-
ben, wenn man den Gerichtsgebrauch, der
in das Canoniſche Recht gekommen iſt, nicht
fuͤr eine bloße Folge des Canoniſchen Rechts
und
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