Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil II. seit Justinian, und für einen Beweis von dem Ansehen des-selben hielte. Das Corpus iuris Canonici ward durch die Correctores Romani revidirt, aber Lancellotti's Institutionen waren nicht so glücklich als die von Tribonian verfertig- ten. Auch die neue Eintheilung des Lehen- rechts von Cujas kam nun zu späth. Die Quellen des einheimischen Rechts wurden nun bekannter und es entstanden immer neue, aber es war was unerhörtes, wenn Godenius seinen Zuhörern über die Kaiserwahl etwas vortrug "vt discant aliquid de cursibus mun- di." §. 197. Die zweyte, Niederländische Periode land
Theil II. ſeit Juſtinian, und fuͤr einen Beweis von dem Anſehen deſ-ſelben hielte. Das Corpus iuris Canonici ward durch die Correctores Romani revidirt, aber Lancellotti’s Inſtitutionen waren nicht ſo gluͤcklich als die von Tribonian verfertig- ten. Auch die neue Eintheilung des Lehen- rechts von Cujas kam nun zu ſpaͤth. Die Quellen des einheimiſchen Rechts wurden nun bekannter und es entſtanden immer neue, aber es war was unerhoͤrtes, wenn Godenius ſeinen Zuhoͤrern uͤber die Kaiſerwahl etwas vortrug “vt discant aliquid de curſibus mun- di.” §. 197. Die zweyte, Niederlaͤndiſche Periode land
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Theil II. ſeit Juſtinian,
und fuͤr einen Beweis von dem Anſehen deſ-
ſelben hielte. Das Corpus iuris Canonici
ward durch die Correctores Romani revidirt,
aber Lancellotti’s Inſtitutionen waren nicht
ſo gluͤcklich als die von Tribonian verfertig-
ten. Auch die neue Eintheilung des Lehen-
rechts von Cujas kam nun zu ſpaͤth. Die
Quellen des einheimiſchen Rechts wurden nun
bekannter und es entſtanden immer neue,
aber es war was unerhoͤrtes, wenn Godenius
ſeinen Zuhoͤrern uͤber die Kaiſerwahl etwas
vortrug “vt discant aliquid de curſibus mun-
di.”
§. 197.
Die zweyte, Niederlaͤndiſche Periode
mag mit Hugo Grotius anfangen, nicht
wegen ſeines Werks uͤber das Hollaͤndiſche
Recht, ſondern weil das Buch, worin er
nur die Abſicht hatte, ungerechte Kriege zu
verhindern, die Veranlaſſung zu einer neuen,
nach und nach immer mehr ausgebreiteten,
Branche der Jurisprudenz geworden iſt.
Nur freylich verſtand ſich Grotius nicht ge-
nug auf das Demonſtriren, um die Geſchich-
te entbehren zu koͤnnen. Groͤnewegen iſt
dadurch bekannt, daß er ſehr leicht einzele
Saͤtze des Roͤmiſchen Rechts fuͤr nicht ange-
nommen hielt. Vinnius ſoll der erſte von
den großen humaniſtiſchen Juriſten in Hol-
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