Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 1. System. Der Senat bestand aus lauter Erb-Ari- §. 20. Das Volk versammelte sich nach Centu- Comitia centuriata §. 12. hielt der Chef bey
Periode 1. Syſtem. Der Senat beſtand aus lauter Erb-Ari- §. 20. Das Volk verſammelte ſich nach Centu- Comitia centuriata §. 12. hielt der Chef bey
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Periode 1. Syſtem.
Der Senat beſtand aus lauter Erb-Ari-
ſtocraten §. 9. und 12. die nicht einmahl durch
Heyrathen ſich mit den Plebejern, ihren
Clienten verbinden durften; an ſeiner Spitze
waren die zwey Conſuln, welche Quaͤſtoren unter
ſich hatten, oder ein Dictator mit dem magi-
ſter equitum. Die Conſuln ernannte das
Volk, den Dictator ein Conſul. — Die
Gewalt des Oberhaupts vom Senate begriff
die Rechte, welche ehemahls der Koͤnig ge-
habt hatte, und welche in der Folge zum Theil
fuͤr den Cenſor und den Praͤtor abgeſondert
wurden. Aber eingeſchraͤnkt war ſie der Re-
gel nach durch interceſſio paris poteſtatis, pro-
vocatio an das Volk oder die Tribunen, die
Auſpicien und die invidia, vor welcher der
kuͤnftige Privat-Mann ſich fuͤrchten mußte. —
Jeder erwachſene Patricier ſcheint Senator
geweſen zu ſeyn. Die Volkstribunen hatten
keine Stimme als ihr Veto.
§. 20.
Das Volk verſammelte ſich nach Centu-
rien, oder nach Curien oder nach Tribus.
Comitia centuriata §. 12. hielt der Chef
des Senats mit Auſpicien §. 11. theils um
uͤber irgend einen Antrag §. 10. ſtimmen zu
laſſen, theils zur Wahl neuer Conſuln, wo-
bey
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