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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Periode 1. System.
durch Adoption, bey welcher der Souverain
nur gefragt werden mußte (arrogatio) wenn
ein Familienhaupt weniger werden sollte.

Daß die väterliche Gewalt nicht aufhörte,
wenn gleich der Sohn heyrathete, war in
Rom gerade so wie in jedem Staate, wo es
keine Handwerker sondern nur Ackerbauer
giebt.

§. 27.

3. Ehe. Es gab wohl noch keine andere,
als die, wodurch die Frau eine Tochter, also
beynahe eine Sklavinn, des Mannes ward:
per conventionem in manum mariti. Aber
die Feyerlichkeiten dieser Ehe waren verschie-
den, je nachdem religieuse Gebräuche (con-
farreatio)
oder ein bloßer Kauf (cöemptio)
vorging, oder die Frau gar nur, wie anderes
bewegliche Eigenthum, durch jährigen Besitz
erworben ward. Von einer dos war noch
keine Rede, aber höchst wahrscheinlich von
verbotenen Graden. Die Erb-Aristocraten
verbanden sich weder mit Freygelassenen noch
mit andern Plebejern.

Die Scheidung hing vom Manne ab,
sie war zwar lange nicht so häufig wie nach-
her, aber doch schwehrlich unerhört.

§. 28.
B 3

Periode 1. Syſtem.
durch Adoption, bey welcher der Souverain
nur gefragt werden mußte (arrogatio) wenn
ein Familienhaupt weniger werden ſollte.

Daß die vaͤterliche Gewalt nicht aufhoͤrte,
wenn gleich der Sohn heyrathete, war in
Rom gerade ſo wie in jedem Staate, wo es
keine Handwerker ſondern nur Ackerbauer
giebt.

§. 27.

3. Ehe. Es gab wohl noch keine andere,
als die, wodurch die Frau eine Tochter, alſo
beynahe eine Sklavinn, des Mannes ward:
per conventionem in manum mariti. Aber
die Feyerlichkeiten dieſer Ehe waren verſchie-
den, je nachdem religieuſe Gebraͤuche (con-
farreatio)
oder ein bloßer Kauf (cöemptio)
vorging, oder die Frau gar nur, wie anderes
bewegliche Eigenthum, durch jaͤhrigen Beſitz
erworben ward. Von einer dos war noch
keine Rede, aber hoͤchſt wahrſcheinlich von
verbotenen Graden. Die Erb-Ariſtocraten
verbanden ſich weder mit Freygelaſſenen noch
mit andern Plebejern.

Die Scheidung hing vom Manne ab,
ſie war zwar lange nicht ſo haͤufig wie nach-
her, aber doch ſchwehrlich unerhoͤrt.

§. 28.
B 3
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[21/0033] Periode 1. Syſtem. durch Adoption, bey welcher der Souverain nur gefragt werden mußte (arrogatio) wenn ein Familienhaupt weniger werden ſollte. Daß die vaͤterliche Gewalt nicht aufhoͤrte, wenn gleich der Sohn heyrathete, war in Rom gerade ſo wie in jedem Staate, wo es keine Handwerker ſondern nur Ackerbauer giebt. §. 27. 3. Ehe. Es gab wohl noch keine andere, als die, wodurch die Frau eine Tochter, alſo beynahe eine Sklavinn, des Mannes ward: per conventionem in manum mariti. Aber die Feyerlichkeiten dieſer Ehe waren verſchie- den, je nachdem religieuſe Gebraͤuche (con- farreatio) oder ein bloßer Kauf (cöemptio) vorging, oder die Frau gar nur, wie anderes bewegliche Eigenthum, durch jaͤhrigen Beſitz erworben ward. Von einer dos war noch keine Rede, aber hoͤchſt wahrſcheinlich von verbotenen Graden. Die Erb-Ariſtocraten verbanden ſich weder mit Freygelaſſenen noch mit andern Plebejern. Die Scheidung hing vom Manne ab, ſie war zwar lange nicht ſo haͤufig wie nach- her, aber doch ſchwehrlich unerhoͤrt. §. 28. B 3

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/33>, abgerufen am 24.11.2024.