Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 1. System. sie dem ganzen Staate gehörten. Sonst waraber die Classe der Sachen in so ferne groß, weil auch die Verhältnisse aus dem Personen- Rechte wenigstens zu den unkörperlichen Sa- chen gehörten. Das strenge Recht des Eigenthümers, 1. mancipatio, oder mancipium, Uebergabe vor 6 Bürgern gegen wirkliche oder fingir- te Zuwägung des Kaufpreißes; dadurch hörte das Recht des wahren Eigenthümers nicht auf, aber der, welcher emancipirte, mußte den durch die Eviction erlittenen Schaden doppelt ersetzen, 2. cessio in jure, addictio durch das Ober- haupt des Staats, 3. adjudicatio Ausspruch des von ihm er- nannten Theilungs-Commissairs, 4. vsus B 4
Periode 1. Syſtem. ſie dem ganzen Staate gehoͤrten. Sonſt waraber die Claſſe der Sachen in ſo ferne groß, weil auch die Verhaͤltniſſe aus dem Perſonen- Rechte wenigſtens zu den unkoͤrperlichen Sa- chen gehoͤrten. Das ſtrenge Recht des Eigenthuͤmers, 1. mancipatio, oder mancipium, Uebergabe vor 6 Buͤrgern gegen wirkliche oder fingir- te Zuwaͤgung des Kaufpreißes; dadurch hoͤrte das Recht des wahren Eigenthuͤmers nicht auf, aber der, welcher emancipirte, mußte den durch die Eviction erlittenen Schaden doppelt erſetzen, 2. ceſſio in jure, addictio durch das Ober- haupt des Staats, 3. adjudicatio Ausſpruch des von ihm er- nannten Theilungs-Commiſſairs, 4. vſus B 4
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Periode 1. Syſtem.
ſie dem ganzen Staate gehoͤrten. Sonſt war
aber die Claſſe der Sachen in ſo ferne groß,
weil auch die Verhaͤltniſſe aus dem Perſonen-
Rechte wenigſtens zu den unkoͤrperlichen Sa-
chen gehoͤrten.
Das ſtrenge Recht des Eigenthuͤmers,
ſeine Sache von jedem, auch dem durch kein
Verſprechen und durch keine von ihm zuge-
fuͤgte Beleidigung verbindlich gemachten, In-
haber zuruͤckzufordern, war wie billig bey den
Roͤmern ſehr eingeſchraͤnkt. Ein ſolches buͤr-
gerliches Eigenthum (dominium quiritarium)
erlangte man an koͤrperliche Sachen und an
Rechte auf Grundſtuͤcke, nur auf folgende
Arten, wenn man die Wirkung vom jus per-
ſonarum und die Verlaſſenſchaften wegrech-
net:
1. mancipatio, oder mancipium, Uebergabe
vor 6 Buͤrgern gegen wirkliche oder fingir-
te Zuwaͤgung des Kaufpreißes; dadurch
hoͤrte das Recht des wahren Eigenthuͤmers
nicht auf, aber der, welcher emancipirte,
mußte den durch die Eviction erlittenen
Schaden doppelt erſetzen,
2. ceſſio in jure, addictio durch das Ober-
haupt des Staats,
3. adjudicatio Ausſpruch des von ihm er-
nannten Theilungs-Commiſſairs,
4. vſus
B 4
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