Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. 4. vsus oder vsucapio, ununterbrochener Be- sitz einer beweglichen Sache binnen einem Jahre, einer unbeweglichen binnen zweyen, wenn eine der vorigen Arten nicht mit dem wahren Eigenthümer vollzogen worden war, oder wenn man die Sache auf der Jagd, oder im Kriege, oder durch simple Uebergabe ex justa causa praecedente, da wo Mancipation nöthig gewesen wäre, er- halten hatte. Die vindicatio einer res fun- gibilis war also nach allem diesen sehr schwer. Das Recht des Pfandgläubigers war noch Jedes jus in rem ging verloren, theils §. 30. 2. Jus in personam obligatam. Dies a. Obligatio ex contractu. Die Entste- auf
Theil I. bis Juſtinian. 4. vſus oder vſucapio, ununterbrochener Be- ſitz einer beweglichen Sache binnen einem Jahre, einer unbeweglichen binnen zweyen, wenn eine der vorigen Arten nicht mit dem wahren Eigenthuͤmer vollzogen worden war, oder wenn man die Sache auf der Jagd, oder im Kriege, oder durch ſimple Uebergabe ex juſta cauſa praecedente, da wo Mancipation noͤthig geweſen waͤre, er- halten hatte. Die vindicatio einer res fun- gibilis war alſo nach allem dieſen ſehr ſchwer. Das Recht des Pfandglaͤubigers war noch Jedes jus in rem ging verloren, theils §. 30. 2. Jus in perſonam obligatam. Dies a. Obligatio ex contractu. Die Entſte- auf
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Theil I. bis Juſtinian.
4. vſus oder vſucapio, ununterbrochener Be-
ſitz einer beweglichen Sache binnen einem
Jahre, einer unbeweglichen binnen zweyen,
wenn eine der vorigen Arten nicht mit dem
wahren Eigenthuͤmer vollzogen worden
war, oder wenn man die Sache auf der
Jagd, oder im Kriege, oder durch ſimple
Uebergabe ex juſta cauſa praecedente, da
wo Mancipation noͤthig geweſen waͤre, er-
halten hatte. Die vindicatio einer res fun-
gibilis war alſo nach allem dieſen ſehr
ſchwer.
Das Recht des Pfandglaͤubigers war noch
einerley mit dem widerruflichen Eigenthume,
fiducia.
Jedes jus in rem ging verloren, theils
durch Abtretung, theils durch Verlaſſung,
theils dadurch, daß die Sache ganz aus dem
commercium kam.
§. 30.
2. Jus in perſonam obligatam. Dies
war natuͤrlich um ſo wichtiger, je ſeltener das
jus in rem zureichte. Die obligatio ging
vor ſich entweder durch eine rechtmaͤßige oder
durch eine unrechtmaͤßige Handlung.
a. Obligatio ex contractu. Die Entſte-
hung eines unwiderruflichen Zwangsrechts
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