Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. Sklaverey vorkam, der nächste Agnate, oderdie von derselben gens. §. 34. Die Hypothese, daß das weibliche Ge- §. 35. Unter mehrern Erben waren die Activ- fami-
Theil I. bis Juſtinian. Sklaverey vorkam, der naͤchſte Agnate, oderdie von derſelben gens. §. 34. Die Hypotheſe, daß das weibliche Ge- §. 35. Unter mehrern Erben waren die Activ- fami-
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Theil I. bis Juſtinian.
Sklaverey vorkam, der naͤchſte Agnate, oder
die von derſelben gens.
§. 34.
Die Hypotheſe, daß das weibliche Ge-
ſchlecht noch gar nicht geerbt habe, erklaͤrt
vollkommen, warum alle Verwandten durch
Weibsperſonen, alle Cognaten, nicht erbten,
warum ſo ſehr lange das weibliche Geſchlecht
in der Erbfolge dem maͤnnlichen nicht ganz
gleich war, warum die Roͤmerinnen ſich da-
mahls noch zur ſtrengen Ehe entſchloſſen, und
warum von einer Erblaſſerinn gar nichts vor-
kommt. Nimmt man noch die ganze Lage
des weiblichen Geſchlechts bey einem kriegeri-
ſchen und uncultivirten Volke dazu, ſo ſcheint
es dagegen nichts zu beweiſen, daß 700 Jah-
re ſpaͤther die Claſſiker ſagen, der Unterſchied
zwiſchen agnatus und agnata ſtehe nicht in den
12 Tafeln, und daß ein Griechiſcher Kaiſer
im Mittelalter ſich ruͤhmt, er habe eine un-
natuͤrliche und beynahe ſuͤndliche Ungleichheit
abgeſchaft, die auch die 12 Tafeln nicht ge-
kannt haͤtten.
§. 35.
Unter mehrern Erben waren die Activ-
und Paſſivſchulden durch bloße Rechnung ver-
theilt, das uͤbrige Vermoͤgen durch 3 arbitri
fami-
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