Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 1. System. familiae erciscundae. Wer das Meiste er-hielt mußte auch die gottesdienstlichen Gebräu- che übernehmen, die der Verstorbene beobach- tet hatte. §. 36. C. Proceß. Es ist schon oben erinnert worden, daß bey
Periode 1. Syſtem. familiae erciſcundae. Wer das Meiſte er-hielt mußte auch die gottesdienſtlichen Gebraͤu- che uͤbernehmen, die der Verſtorbene beobach- tet hatte. §. 36. C. Proceß. Es iſt ſchon oben erinnert worden, daß bey
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0041" n="29"/><fw place="top" type="header">Periode 1. Syſtem.</fw><lb/><hi rendition="#aq">familiae erciſcundae.</hi> Wer das Meiſte er-<lb/> hielt mußte auch die gottesdienſtlichen Gebraͤu-<lb/> che uͤbernehmen, die der Verſtorbene beobach-<lb/> tet hatte.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 36.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">C.</hi> Proceß.</p><lb/> <p>Es iſt ſchon oben erinnert worden, daß<lb/> bey eben dem Manne, der auf ein Jahr lang<lb/> gewaͤhlt worden war, um die Armee zu fuͤh-<lb/> ren, und das Oberhaupt des ganzen Staates<lb/> zu ſeyn, auch die Streitigkeiten aus dem Pri-<lb/> vatrechte angebracht werden mußten. Das<lb/> Roͤmiſche Recht kennt, ſchon in dieſen Zeiten,<lb/> die Selbſthuͤlfe ſo wenig, als moͤglich. Ge-<lb/> gen dieſen Satz beweißt es gar nichts, daß<lb/> jeder Klaͤger den Beklagten auffordern durf-<lb/> te, mit ihm vor den Regenten <hi rendition="#aq">(in jus)</hi> zu<lb/> gehen, und daß er ihn im Weigerungs-Falle,<lb/> mit dem Beyſtande oder in Gegenwart ande-<lb/> rer Glieder der geſetzgebenden Gewalt, ſogar<lb/> dazu zwingen konnte, ohne erſt eine einſeitige<lb/> Anzeige davon gemacht, und dadurch einen<lb/> Befehl erhalten zu haben. Der Staat war<lb/> noch klein und die Schreibkunſt ſelten, alſo<lb/> perſoͤnliches Erſcheinen faſt unumgaͤnglich noͤ-<lb/> thig, oder wenigſtens nicht laͤſtig. Der Con-<lb/> ſul entſchied den Beſitz bis zu Austrag der<lb/> Sache <hi rendition="#aq">(vindicias dabat)</hi> bey Realklagen und<lb/> <fw place="bottom" type="catch">bey</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [29/0041]
Periode 1. Syſtem.
familiae erciſcundae. Wer das Meiſte er-
hielt mußte auch die gottesdienſtlichen Gebraͤu-
che uͤbernehmen, die der Verſtorbene beobach-
tet hatte.
§. 36.
C. Proceß.
Es iſt ſchon oben erinnert worden, daß
bey eben dem Manne, der auf ein Jahr lang
gewaͤhlt worden war, um die Armee zu fuͤh-
ren, und das Oberhaupt des ganzen Staates
zu ſeyn, auch die Streitigkeiten aus dem Pri-
vatrechte angebracht werden mußten. Das
Roͤmiſche Recht kennt, ſchon in dieſen Zeiten,
die Selbſthuͤlfe ſo wenig, als moͤglich. Ge-
gen dieſen Satz beweißt es gar nichts, daß
jeder Klaͤger den Beklagten auffordern durf-
te, mit ihm vor den Regenten (in jus) zu
gehen, und daß er ihn im Weigerungs-Falle,
mit dem Beyſtande oder in Gegenwart ande-
rer Glieder der geſetzgebenden Gewalt, ſogar
dazu zwingen konnte, ohne erſt eine einſeitige
Anzeige davon gemacht, und dadurch einen
Befehl erhalten zu haben. Der Staat war
noch klein und die Schreibkunſt ſelten, alſo
perſoͤnliches Erſcheinen faſt unumgaͤnglich noͤ-
thig, oder wenigſtens nicht laͤſtig. Der Con-
ſul entſchied den Beſitz bis zu Austrag der
Sache (vindicias dabat) bey Realklagen und
bey
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |