Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. bey Streitigkeiten über Freyheit oder Sklave-rey. Aber wer den Besitz widerrechtlich er- langt hatte, sollte die Früchte doppelt ersetzen, oft ward auch unter den Partheyen eine andere Strafe, etwa wie unsere Succumbenzgelder, aber, wie immer, zum Vortheil des Gegners durch Stipulation (stipulatio Praetoria) be- stimmt. Nun reducirte sich also auch die Real- klage auf eine obligatio, und bey allen persön- lichen Klagen, die nicht offenbar ungerecht waren, gab der Consul einen Richter, dem er, je nachdem die Parrheyen sich gegen einander erklärt hatten (litis contestatio) eine Vor- schrift ertheilte, worauf es hauptsächlich an- komme, und wie auf jedem Fall gesprochen werden müsse (actio). Dabey waren denn bald zum Besten des Beklagten, bald aber auch des Klägers * noch modificirende Clau- seln (exceptio, praescriptio). * Cic. de Oratore I. 37. -- -- vetus atque vsitata exceptio -- -- quod petitoris causa comparatum esse non intelligebat. §. 37. Nun war der Gegenstand des Processes ob
Theil I. bis Juſtinian. bey Streitigkeiten uͤber Freyheit oder Sklave-rey. Aber wer den Beſïtz widerrechtlich er- langt hatte, ſollte die Fruͤchte doppelt erſetzen, oft ward auch unter den Partheyen eine andere Strafe, etwa wie unſere Succumbenzgelder, aber, wie immer, zum Vortheil des Gegners durch Stipulation (ſtipulatio Praetoria) be- ſtimmt. Nun reducirte ſich alſo auch die Real- klage auf eine obligatio, und bey allen perſoͤn- lichen Klagen, die nicht offenbar ungerecht waren, gab der Conſul einen Richter, dem er, je nachdem die Parrheyen ſich gegen einander erklaͤrt hatten (litis conteſtatio) eine Vor- ſchrift ertheilte, worauf es hauptſaͤchlich an- komme, und wie auf jedem Fall geſprochen werden muͤſſe (actio). Dabey waren denn bald zum Beſten des Beklagten, bald aber auch des Klaͤgers * noch modificirende Clau- ſeln (exceptio, praeſcriptio). * Cic. de Oratore I. 37. — — vetus atque vſitata exceptio — — quod petitoris cauſa comparatum eſſe non intelligebat. §. 37. Nun war der Gegenſtand des Proceſſes ob
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Theil I. bis Juſtinian.
bey Streitigkeiten uͤber Freyheit oder Sklave-
rey. Aber wer den Beſïtz widerrechtlich er-
langt hatte, ſollte die Fruͤchte doppelt erſetzen,
oft ward auch unter den Partheyen eine andere
Strafe, etwa wie unſere Succumbenzgelder,
aber, wie immer, zum Vortheil des Gegners
durch Stipulation (ſtipulatio Praetoria) be-
ſtimmt. Nun reducirte ſich alſo auch die Real-
klage auf eine obligatio, und bey allen perſoͤn-
lichen Klagen, die nicht offenbar ungerecht
waren, gab der Conſul einen Richter, dem er,
je nachdem die Parrheyen ſich gegen einander
erklaͤrt hatten (litis conteſtatio) eine Vor-
ſchrift ertheilte, worauf es hauptſaͤchlich an-
komme, und wie auf jedem Fall geſprochen
werden muͤſſe (actio). Dabey waren denn
bald zum Beſten des Beklagten, bald aber
auch des Klaͤgers * noch modificirende Clau-
ſeln (exceptio, praeſcriptio).
* Cic. de Oratore I. 37. — — vetus atque
vſitata exceptio — — quod petitoris cauſa
comparatum eſſe non intelligebat.
§. 37.
Nun war der Gegenſtand des Proceſſes
res litigioſa, die bey Strafe des doppelten
Erſatzes nicht geweiht werden durfte, und
nun hing es von den Partheyen ab, ob die
Sache gleich vorgenommen werden ſollte, oder
ob
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