Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. §. 62. II. Privatrecht. Meynung der Nation von dem, was Recht A. Jus personarum. Diese Verhältnisse 1. Herren und Sklaven. Dieses Ver- Sklave ward das Kind einer Sklavinn Der Sklave ward frey durch einen Aus- Die Freygelassenen hatten noch alle, die auch
Theil I. bis Juſtinian. §. 62. II. Privatrecht. Meynung der Nation von dem, was Recht A. Jus perſonarum. Dieſe Verhaͤltniſſe 1. Herren und Sklaven. Dieſes Ver- Sklave ward das Kind einer Sklavinn Der Sklave ward frey durch einen Aus- Die Freygelaſſenen hatten noch alle, die auch
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Theil I. bis Juſtinian.
§. 62.
II. Privatrecht.
Meynung der Nation von dem, was Recht
und Unrecht ſey unter ihren einzelen Gliedern.
A. Jus perſonarum. Dieſe Verhaͤltniſſe
hatten ſich mehr entwickelt, und die Abſtu-
fung unter ihnen war nun merklicher.
1. Herren und Sklaven. Dieſes Ver-
haͤltniß war, dem Rechte nach, daſſelbe ge-
blieben, aber in der That bey dem ſteigenden
Luxus, der Menge und dem geringen Preiße
der Sklaven haͤrter geworden. Ergaſtula.
Sklave ward das Kind einer Sklavinn
und der Kriegsgefangene, aber nicht mehr
der Schuldner und noch nicht der Verbre-
cher.
Der Sklave ward frey durch einen Aus-
ſpruch des magiſtratus, durch den Cenſus und
durch das Teſtament ſeines Herren. Eine
ſimple Erklaͤrung des letztern befreyte ihn nur
von ſklaviſchen Arbeiten.
Die Freygelaſſenen hatten noch alle, die
vollen Rechte eines Roͤmers in Privatſachen:
jus Quiritium. Aber in Anſehung der Tri-
bus, der Mißheyrathen und der Regierungs-
ſtellen, waren ſie geringer, und ihr Patron
hatte Succeſſions-Rechte, Geſchenke und meiſt
auch
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